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A____ |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.36
URTEIL
vom 20. April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Tunesien,
alias B____, geb. [...], von Marokko
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 12. April 2018
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ist in der Schweiz seit Ende des Jahres 2011 aktenkundig. Er reiste im Jahr 2011 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein und wurde innert kürzester Zeit straffällig, wobei sämtliche in der Schweiz ergangen Urteile unter das Jugendstrafrecht fielen. Ein erstes Asylverfahren wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) im August 2013 wegen unbekannten Aufenthalts desA____ als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem das Verfahren auf Ersuchen des A____ im Herbst 2013 wieder aufgenommen wurde, erging am 25. Februar 2014 ein Nichteintretensentscheid durch das SEM, welches A____ gleichzeitig unter Fristansetzung bis 27. März 2014 aus der Schweiz wegwies. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 23. Januar 2018 wurde A____ zu Handen des Migrationsamts aus der Strafhaft entlassen, nachdem er vorgängig der Haft von den Deutschen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz rücküberstellt worden war. Nachdem das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Januar 2018 aufgrund des von ihm anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gestellten Asylgesuches in Vorbereitungshaft setzte, zog er an der gerichtlichen Haftüberprüfungsverhandlung am 26. Januar 2018 sein Asylgesuch zurück. Daraufhin verfügte das Migrationsamt umgehend seine Wegweisung und die Ausschaffungshaft, welche noch gleichentags mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (Urteile AUS.2018.10 und 13, beide vom 26. Januar 2018).
Mit Verfügung vom 12. April 2018 verlängert das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 21. Juli 2017. An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt; er selber ist mit der Verlängerung der Haft einverstanden. Anschliessend ist seine Rechtsvertreterin zum Vortrag gelangt. Sie beantragt, der Beurteilte sei aus der Haft zu entlassen, unter o/e Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend endet die angeordnete Haft am 22. April 2018. Damit findet die heutige Verhandlung rechtzeitig statt.
2.
Betreffend das Vorliegen eines Wegweisungstitels und von Haftgründen ist auf den Entscheid zur erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft vom 26. Januar 2018 (AGE AUS.2018.13 E. 3) zu verweisen. Es bestehen die Haftgründe der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), der Begehung eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG) und der Fortführung der Vorbereitungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit f AuG). Untertauchensgefahr ist im Übrigen nach wie vor gegeben, auch wenn der Beurteilte neu eine angeblich wahre Identität (vgl. nachstehend Ziff. 3.2) angegeben hat, denn diese ist einerseits auch schon wieder widerrufen, und der Beurteilte verweigert dennoch nach wie vor die Kooperation mit den Behörden seines Heimatstaates zwecks Papierbeschaffung, weil seine Familie ihm so geraten habe. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin ist also Untertauchensgefahr gegeben, auch wenn der Beurteilte im Strafvollzug im offenen Vollzug war und dort geblieben ist. Im Übrigen reicht ein einziger Haftgrund aus, und wie eingangs dargelegt, sind vorliegend deren drei gegeben. Die beiden anderen bestreitet auch die Vertreterin des Beurteilten nicht.
3.
3.1 Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit der Haft ist auch zu überprüfen, ob der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Zweck der Ausschaffungshaft, namentlich die Sicherstellung der geplanten Entfernungsmassnahme, ist nicht (mehr) gegeben, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 60 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Weiter hat die zuständige Behörde das Beschleunigungsgebot einzuhalten und die Umsetzung der Ausschaffung der inhaftierten Person förderlich voranzutreiben. Zudem hat die Haftanordnung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.
3.2 A____ hat sich in der Vergangenheit diverser Aliasidentitäten bedient und gegenüber dem Migrationsamt und gegenüber der Einzelrichterin an der ersten Haftüberprüfungsverhandlung unumwunden zugegeben, dass er über seine wahre Identität keine Auskunft gebe, da er nicht in seine Heimat zurück wolle. Er sei bereit, 18 Monate in Haft zu sein, um danach wieder auf freien Fuss zu kommen und Europa nicht verlassen zu müssen. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 20. März 2018 hat er allerdings erklärt, er sei nun bereit, seine wahre Identität bekannt zu geben, dass sei besser für ihn und das Migrationsamt. Er heisse B____ und sei am [...] in [...], Marokko, zur Welt gekommen. Er gab die Namen seiner Eltern und Grosseltern an und erklärte, die Eltern würden in [...] leben. Er wolle seine Familie anrufen, damit diese Dokumente zu seiner Identifizierung beibringen könnten. Er habe eine Geburtsurkunde und einen Schulausweis. Er sei schon in Spanien gewesen. In Spanien wisse man, wer er sei und würde ihn nach Hause schicken. Entgegen diesen Zusagen hat A____ danach allerdings nichts unternommen, um diese Dokumente zu seiner Person beizubringen. Anlässlich einer weiteren Befragung durch das Migrationsamt am 12. April 2018 hat er erklärt, seine Familie habe ihm verboten, in die Heimat zurück zu kehren. Es sei für ihn nicht schwierig nach Marokko zurückzukehren, aber es sei schwierig, wenn er danach nicht mehr in den Schengenraum einreisen dürfe. Seine Familie sei hier. Auf der marokkanischen Botschaft habe man ihm gesagt, er werde mit diesem Namen kein Laissez-Passer erhalten, er müsse sich nicht fürchten. Er habe verstanden, dass er die Schweiz nicht verlassen dürfe, er würde in Basel bleiben und arbeiten, um sich zu integrieren. Dies habe ihm seine Beiständin geraten. Anlässlich der heutigen Verhandlung sodann hat der Beurteilte unumwunden zugegeben, dass er auch nicht B____ sei. Er wolle seine Identität nicht preisgeben, 18 Monate im Gefängnis bleiben und dann in der Schweiz leben. Er spricht gut Deutsch, ein Dolmetscher war für die Verhandlung nicht vonnöten.
Das Migrationsamt hat unmittelbar nach der Befragung vom 20. März 2018 das SEM kontaktiert, welches mit Schreiben vom 28. März 2018 die marokkanische Botschaft unter Angabe der neuen Daten um Abklärung der Identität und Ausstellung eines Laissez-Passer ersucht hat.
Unter diesen Umständen ist die Durchführung der Ausschaffungshaft zum heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen, sondern ist das Resultat der Anfrage bei den marokkanischen Behörden abzuwarten, was erfahrungsgemäss längere Zeit dauern kann. Auch bei den algerischen Behörden ist noch eine Anfrage hängig. Sollte der Wegweisungsvollzug schliesslich an der fehlenden Mitwirkung des Beurteilten scheitern, was heute noch keineswegs gesagt werden kann, dann wird nicht nur, wie der Beurteilte meint, eine Freilassung, sondern auch Durchsetzungshaft zu prüfen sein. Die Schweizer Behörden haben in jedem Fall unverzüglich gehandelt und damit das Beschleunigungsgebot eingehalten. Eine mildere Massnahme als die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist vor dem Hintergrund des Verhaltens des A____ nicht ersichtlich. Seine Zusicherungen, er würde in Basel bleiben, können nicht für bare Münze genommen werden, da A____ die Behörden über Jahre hinweg immer wieder gezielt mit Unwahrheiten konfrontiert und seine Identität nicht preisgegeben hat und auch heute nicht preisgibt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde; eher ist davon auszugehen, dass er untertauchen und möglicherweise sich nach Frankreich absetzen würde, wo er seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge Familie und eine Freundin habe – was zwar auch nicht gesichert ist. Allerdings hat der Beurteilte bereits Jahre in Frankreich und Deutschland verbracht. Damit ist die angeordnete Haftverlängerung für drei Monate recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der Rechtsvertreterin des A____ ist ein Honorar von CHF 700.– und ein Auslagenersatz von CHF 93.–, zzgl. 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 61.10, somit total CHF 854.10 aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis zum 21. Juli 2018 angemessen und rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin[...], Anwältin, wird ein Honorar von CHF 700.– und ein Auslagenersatz von CHF 93.–, zzgl. 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 61.10, somit total CHF 854.10 aus der Gerichtskasse bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.