Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.38

 

URTEIL

 

vom 16. April 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2018

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus Albanien. Er wurde am 13. April 2018 in Basel beim Grenzübergang Badischer Bahnhof, Ausgang Süd/Inland, durch das Grenzwachtkorps einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass er mit einem durch Deutschland ausgesprochenen, schengenweiten Einreiseverbot belegt ist. Das Grenzwachtkorps wies ihn deshalb aus der Schweiz weg und übergab ihn dem Migrationsamt, welches ihn erneut aus der Schweiz weg wies und eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen anordnete. Der vorliegende Entscheid ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit dem heutigen Entscheid eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Von Untertauchensgefahr ist regelmässig dann auszugehen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

 

2.2      Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft einerseits damit, dass der Beurteilte gegen ein schengenweites Einreiseverbot verstossen habe. Der Beurteilte hat zugestanden, vom Einreiseverbot Kenntnis gehabt zu haben, allerdings lediglich insofern, als es sich auf Deutschland (welches das Verbot auch ausgesprochen hat) bezogen hat. Dass das Verbot auch für Europa gültig gewesen sei, habe er nicht gewusst. Das Migrationsamt bezeichnet dies als fraglich und macht geltend, es sei notorisch, dass ein Verbot der Deutschen Behörden für einen Staatsangehörigen von Albanien automatisch zu einem schengenweiten Verbot führe. Dem kann nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass im vorliegenden Fall nicht bekannt ist, unter welchen Umständen (mündlich mit Erläuterungen, in deutscher Sprache auf postalischem Weg) dem Beurteilten das Einreiseverbot eröffnet worden ist und wie dieses im Einzelnen lautet beziehungsweise ob ein Hinweis darauf, dass es für den gesamten Schengenraum gilt, enthalten ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beurteilte, indem er den Zug vom Badischen Bahnhof aus nach Zürich nehmen wollte, beabsichtigt hat, gegen das für Deutschland gültige, ihm bekannte Einreiseverbot zu verstossen. Wie eine Nachfrage der Einzelrichterin beim Grenzwachtkorps ergeben hat, zählen auch die Unterführung und die Bahnsteige zum Gebiet der Schweiz, auch wenn die Deutsche Bahn den Bahnhof betreibt. Die Frage nach einer allfälligen Verletzung der Einreisesperre kann letztlich jedoch offen bleiben, da die Gefahr des Untertauchens zu bejahen ist. Der Beurteilte ist in Deutschland wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (siehe Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 16. April 2018) nach eigenen Angaben zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Angesichts dieses Strafmasses kann nicht von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden. Die Straffälligkeit ist deshalb nach dem in Ziff. 2.1 Gesagten ein Indiz für Untertauchensgefahr (vgl. auch den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG, Verurteilung wegen eines Verbrechens). Hinzu kommt, dass die Angaben, die der Beurteilte gegenüber den schweizerischen Behörden (Grenzwachtkorps, Migrationsamt) gemacht hat, voller Widersprüche und unglaubwürdig sind. Zum Zweck seiner Reise hat er erklärt, er habe Arbeit in der Schweiz suchen wollen; er sei als Tourist gekommen, er habe zwei Mal gearbeitet; das sei keine Arbeit gewesen, sondern lediglich eine Gefälligkeit gegenüber einem alten Mann; er habe seit seiner Einreise anfangs März nie nach Arbeit gesucht. Zur Frau, die gemeinsam mit ihm kontrolliert worden ist, hat er erklärt, das sei seine Verlobte; es sei seine Freundin; es sei eine Freundin, er kenne ihr Geburtsdatum nicht. Fest steht, dass der Beurteilte und diese Frau nicht gemeinsam nach Europa gereist sind, ist doch der Beurteilte am 1. März 2018 am Flughafen in Basel eingereist und die Frau am 2. März 2018 am Flughafen in Mailand. Es scheint, als ob der Beurteilte seine Angaben jeweils den ihm gestellten Frage anpasst. Wer sich so verhält, von dem kann nicht angenommen werden, dass er mit der Behörde kooperiert. Die Haft erweist sich als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).


 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 25. April 2018 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.