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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.40
URTEIL
vom 30. April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 27. April 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten zieht die Einzelrichterin in Erwägung,
dass A____ am 26. April 2018 in Basel durch die Grenzwacht an der Haltestelle des Flixbus einer Kontrolle unterzogen worden ist,
dass er sich dabei zwar mit einem gültigen Pass hat ausweisen können, jedoch festgestellt wurde, dass die französischen Behörden am 8. März 2018 ein bis zum 8. März 2021 gültiges Einreiseverbot für den Schengenraum eröffnet haben,
dass A____ daraufhin dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 27. April 2018 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von längstens 12 Tagen Ausschaffungshaft angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass sich das Migrationsamt im vorliegenden Fall zur Begründung der Haft auf den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre stützt,
dass der Beurteilte zugestanden hat, das durch Frankreich ausgesprochene Verbot erhalten zu haben, jedoch geltend macht, dagegen Rekurs erhoben zu haben,
dass er bei seiner Anhaltung die Visitenkarte einer Anwältin in seinen Effekten hatte, womit seine Behauptung zumindest nicht völlig unglaubwürdig erscheint,
dass in der Befragung durch das Migrationsamt vergebens versucht worden ist, diese Anwältin telefonisch zu erreichen,
dass die Einreisesperre im Schengener Informationssystem (SIS) am 8. März 2018 erfasst worden ist und an diesem Tag auch die letzte Mutation stattgefunden hat,
dass inzwischen nur wenig Zeit vergangen ist, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rekurs gegen die Verfügung noch nicht zu einer Änderung dieses Eintrages geführt hat,
dass damit nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass der Beurteilte gegen eine Einreisesperre verstossen hat,
dass sich diese Unsicherheit zu seinen Gunsten auswirken muss, handelt es sich doch bei der Anordnung von Ausschaffungshaft um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte persönliche Freiheit (BGer 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017),
dass das Migrationsamt dem Beurteilten auch vorwirft, sich bis anhin in keiner Weise an behördliche Anordnungen gehalten zu haben, jedoch nicht ausführt, um was es sich – mit Ausnahme des Einreiseverbots – konkret handelt,
dass auch aus den Akten nichts ersichtlich wird, womit sich die Anordnung der Haft begründen liesse,
dass sich nach dem Gesagten die Anordnung von Ausschaffungshaft als unzulässig erweist, weshalb der Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist,
und erkennt:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- Migrationsamt
- A____
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.