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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.42
URTEIL
vom 23. Mai 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Mai 2018
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von Algerien, reiste am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 wurde er in Basel wegen Ladendiebstahls festgenommen und dafür von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 29. Januar 2016 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen bestraft. Er wurde auf das Gebiet der näheren Umgebung des Empfangs- und Verfahrenszentrums eingegrenzt. Am 22. April 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des A____ abgelehnt und ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 17. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen; er wurde dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt. Am 26. April 2016 hat ihn die Kantonspolizei erneut wegen Ladendiebstahls festgenommen, und er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2016 dafür mit einer Busse von CHF 600.– belegt. Am 11. Mai 2016 wurde A____ zum dritten Mal wegen Ladendiebstahls festgenommen und von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Mai 2016 mit einer Busse von CHF 1‘000.– belegt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 14. Juni 2016 wegen rechtswidriger Einreise und Missachtung der Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft hat A____ am 9. August 2016 bei einem Einbruchsversuch betroffen und festgenommen; er wurde in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat A____ mit Strafbefehl vom 2. September 2016 wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat Kheireddine Belkhiri mit Urteil vom 10. Mai 2017 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, hat am 4. Juli 2017 verfügt, A____ per 5. August 2017 bedingt zu entlassen, sofern u.a. die Ausschaffung vollzogen werden kann, widrigenfalls er die Strafe bis zum ordentlichen Ende zu verbüssen habe. Nachdem die algerischen Behörden für A____ ein Laissez-Passer ausgestellt hatten, wurde für ihn ein DEPA Flug Level 2 für 1. Februar 2018 nach Alger organisiert. Am 18. Januar 2018 wurde A____ ein bis 16. Januar 2023 gültiges Einreiseverbot eröffnet (übersetzt in Französisch und Arabisch), wobei er die Unterschrift verweigert hat. Die Repatriierung von A____ wurde nach unkooperativem Verhalten („massive Gegenwehr“) durch den Flugzeugcaptain und die Einsatzleitung abgebrochen. A____ wurde danach wieder in den Strafvollzug versetzt mit Vollzugsende am 24. Februar 2018. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat am 23. Februar 2018 Ausschaffungshaft über A____ bis 23. Mai 2018 verfügt, welche Haft der Haftrichter mit Urteil VGE AUS.2018.22 vom 28. Februar 2018 bestätigt hat. Die Migrationsbehörden haben per 4. Mai 2018 einen zweiten Flug für A____ organisiert, welcher Vollzugsversuch erneut nach dessen heftiger Gegenwehr abgebrochen wurde. Das Migrationsamt hat am 7. Mai 2018 die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis 23. August 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung durch den Einzelrichter hat am 23. Mai 2018 im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
2.
2.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft und der Haftgründe ist zunächst auf das Urteil VGE AUS.2018.22 vom 28. Februar 2018 E. 1 und 2 zu verweisen. Der Beurteilte stellt sich im gesamten Verfahren nach wie vor ausdrücklich und konstant gegen eine Rückkehr in seine Heimat. Er hat mittlerweile auch den zweiten Vollzugsversuch vom 4. Mai 2018 mittels heftiger Gegenwehr beim Aussteigen aus dem Transportfahrzeug vor dem Flugzeug vereitelt. Anlässlich der heutigen Verhandlung ist er bei der Haltung geblieben, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Damit ist Untertauchensgefahr nach wie vor gegeben.
2.2 Mit der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht (ausländerrechtliche Haft seit 25. Februar 2018), weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht prüfen sind.
2.3 Der Beurteilte hat praxisgemäss Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, da die angeordnete Haft die Dauer von 3 Monaten übersteigt. Aus dem Einvernahmeprotokoll des Migrationsamtes ergibt sich nicht, ob der Beurteilte danach gefragt wurde, ob er unentgeltliche Verbeiständung wünscht.
Erst die telefonische Nachfrage des Haftrichters beim Sachbearbeiter des Migrationsamtes hat ergeben, dass der Beurteilte darüber im Rahmen der Rückübersetzung der Verfügung gemäss dem dort enthaltenen, fett gedruckten Hinweis aufgeklärt worden ist. Er habe aber auf einen Anwalt verzichtet. Demgegenüber hat der Beurteilte heute angegeben, ihm sei dies zwar übersetzt worden, aber er habe nicht gewusst, wie er einen bekomme. Der Flüchtlingsberatung gegenüber habe er gesagt, dass er einen Anwalt wolle.
Der Beurteilte hat ein unbedingtes Recht auf Verbeiständung. Das Migrationsamt ist gehalten, den Beurteilten ausdrücklich zu fragen, die Frage zu protokollieren und die Antwort ebenfalls. Das hat das Migrationsamt vorliegend unterlassen. Damit stellt sich die Frage nach einer Haftentlassung, welche unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aber unverhältnismässig wäre. Indessen ist die Haft bloss auf eine kurze Dauer zu beschränken, um dem Migrationsamt die Gelegenheit zu geben, das Versäumte nachzuholen und allenfalls umgehend neu zu verfügen.
2.4 Das SEM plant einen erneuten, dritten Repatriierungsversuch, und stellt weitere Möglichkeiten des Vollzugs in Aussicht. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, und der Wegweisungsvollzug erscheint rechtlich und tatsächlich möglich und durchführbar, da bei den Vollzugsmodalitäten Änderungen zu erwarten sind. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2018 hatte der Beurteilte geltend gemacht, ihn erwarte in Algerien eine Gefängnisstrafe, er sei in contumacio verurteilt und das Urteil seiner Mutter zugestellt worden, eine in England wohnende Tante würde ihm helfen, den Stand der Dinge zu klären. Mit etwas Unterstützung, auch seitens des Migrationsamtes, könne dies gelingen, allerdings könne dies zwei Wochen, einen Monat oder auch ein Jahr dauern, und solange sei er nicht bereit, nach Algerien zu gehen. Wie seinen Ausführungen gegenüber dem Migrationsamt vom 7. Mai 2018 zu entnehmen ist, besteht offenbar telefonischer Kontakt zur Tante, das Problem ist aber noch ungelöst. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte dies bestätigt. Allerdings gehe die Telefonkarte jeweils sehr schnell zu Ende, wenn er nach Algerien und England telefoniere. Mehr Telefonkarten könne er sich nicht leisten. Diese Umstände stehen der Haft derzeit nicht entgegen. Allenfalls wurde das Migrationsamt bereits im ersten Urteil des Haftrichters darauf hingewiesen, dass den Beurteilten mit geeigneten Mitteln (z.B. Möglichkeit, zu telefonieren) bei seinen Abklärungen unterstützen sollte. Das Migrationsamt könnte solche Bemühungen gegebenenfalls auch dokumentieren. Allerdings hat der Beurteilte bereits zwei Mal den Flug verweigert, und die Verlängerung der Haft ist letztlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Die Verlängerung der Haft erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen, allerdings aufgrund der Problematik bei der Kommunikation betreffend Anwalt nur bis 8. Juni 2018.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 8. Juni 2018 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.