[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.46

 

URTEIL

 

vom 23. Mai 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Serbien-Montenegro,

Zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

Dolmetscher/in

 

dem Gericht bekannt

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Mai 2018

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


 

Sachverhalt

 

A____, von Serbien-Montenegro, wurde [...] in Basel geboren. Er ist 1987 zusammen mit seiner Familie nach Serbien weggezogen und nach dem Tod des Vaters im Jahr 1995 mit der Mutter wieder in die Schweiz zu ihrem neuen Ehemann zugezogen. Nach verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen u.a. wegen zahlreichen Vermögensdelikten, einfacher Körperverletzung und Fahrens in angetrunkenem Zustand wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert; er verliess die Schweiz nach Serbien im Jahr 2004. Nach einer ersten Heirat in Serbien, welcher Ehe zwei Kinder entsprangen, wurde diese Ehe geschieden. 2012 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz, 2013 reiste er zufolge Familiennachzugs ein die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung von der zweiten Ehefrau wurde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, und A____ hat die Schweiz [...] 2016 verlassen. Am 19. Oktober 2016 wurde er wegen Ladendiebstahls von der Kantonspolizei festgenommen und vom Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen. Das SEM hat gegen ein Einreiseverbot bis 19. Oktober 2016 verfügt, welches ihm gegen Unterschrift eröffnet wurde. Nachdem er die Schweiz nicht verlassen hatte, wurde er am 26. Oktober 2016 erneut festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt, welche zufolge seiner Drogenabhängigkeit zunächst bloss für eine Woche bestätigt wurde (VGE AUS.2016.88 vom 28. Oktober 2016), danach aber doch bis 1. Dezember 2016 (VGE AUS.2016.89 vom 2. November 2016). A____ wurde am 11. November 2016 nach Serbien ausgeschafft.

 

Am 18. Mai 2018, 11.40 Uhr, wurde A____ von der Kantonspolizei wegen Ladendiebstahls [...] festgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren gegen ihn eröffnet und ihn am 20. Mai 2018 zuhanden des Migrationsamtes entlassen. Dieses hat am 19. Mai 2018 A____ aus der Schweiz weggewiesen, Ausschaffungshaft bis 19. August 2018 gegen ihn verfügt und ein Rückübernahmegesuch an die serbischen Behörden gestellt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

2.

2.1      Der Beurteilte wurde, wie eingangs dargestellt, aus der Schweiz weggewiesen. Diese Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist erfüllt.

 

2.2      Wie ebenfalls eingangs erwähnt, hat der Beurteilte das nach wie vor gültige Einreiseverbot nicht beachtet, welches er 2016 unterschriftlich zur Kenntnis genommen hatte. Er räumt ein, davon Kenntnis zu haben. Der Beurteilte gibt an, von Serbien unter Mithilfe von Schleppern mit dem Bus via Budapest, Wien und Deutschland in die Schweiz gereist zu sein. Vor ca. 3 - 4 Wochen sei er von Weil am Rhein zu Fuss eingereist. Damit ist der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbots gegeben. Eines weiteres Haftgrundes bedarf es nicht.

 

2.3      Untertauchensgefahr ist aber ebenfalls gegeben: Der Beurteilte wurde bereits einmal ausgeschafft. Er wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt, zumeist wegen Vermögensdelikten (Diebstähle), und er wurde aktuell wieder beim Ladendiebstahl betroffen. Er ist mittellos und drogensüchtig. Er hat keine Reisepapiere und kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er hat gegen das ihm bekannte Einreiseverbot verstossen. Zwar lebt seine Mutter in Basel; sie sei krank, deshalb sei er hierher gekommen. Ihm ist jedoch bewusst, nicht in der Schweiz bleiben zu dürfen. Seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge ist er nicht bereit, nach Serbien zurückzukehren, und im Falle einer Haftentlassung würde er „sich umschauen“. Er habe nichts in Serbien, und es sei schwierig, dort etwas aufzubauen. Allerdings hat der Beurteilte an der heutigen Verhandlung angegeben, er arbeite in Serbien als Dolmetscher, um die Alimente für seine beiden Kinder bezahlen zu können. Diese Umstände betreffen jedoch das Aufenthaltsrecht im materiellen Sinn, und darauf kann im vorliegenden Verfahren, wo es einzig um die Rechtmässigkeit der Haft geht, nicht eingegangen werden. Damit ist Untertauchensgefahr gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, zumal er sich eigenmächtig immer wieder über Anordnungen und Gesetze hinwegsetzt. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beurteilte nicht an geltende Gesetze oder behördliche Anordnungen hält. Das Migrationsamt hat bereits ein Rückübernahmegesuch an Serbien gestellt. Der Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung angekündigt, bei der Papierbeschaffung, auch bei der Beschaffung eines Passes, mitwirken zu wollen. Das Beschleunigungsgebot ist damit gewahrt. Die Drogensucht steht der Haft nicht entgegen. Vielmehr sind das Personal und insbesondere der medizinische Dienst des Ausschaffungsgefängnisses gehalten, zu erwartende Entzugsprobleme angemessen zu begleiten. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen, angesichts des Destinationslandes Serbien und der angekündigten Mitwirkung des Beurteilten allerdings bloss für 2 statt 3 Monate.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 19. Juli 2018 rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.        

 

 

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.