Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.47

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Mai 2018

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...], von Syrien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch

 

betreffend Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 14. Mai 2018 (AUS.2018.41)


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 26. April 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch von A____ ab und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 28. Mai 2018. Zu jenem Zeitpunkt befand sich A____ im Vollzug einer fünfjährigen Freiheitsstrafe, zu der er am 10. September 2013 wegen (im Wesentlichen) mehrfacher versuchter Tötung verurteilt worden war. Der Strafvollzug dauerte bis zum 14. Mai 2018. In unmittelbarem Anschluss daran wurde A____ in Ausschaffungshaft genommen, welche durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit Urteil vom 14. Mai 2018 für drei Monate bis zum 13. August 2018 bestätigt wurde (vgl. AGE AUS.2018.41)

 

Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte A____, nunmehr vertreten durch [...], ein Revisionsbegehren ein und ersuchte um Aufhebung des Urteils vom 14. Mai 2018 und umgehende Haftentlassung. Die Einzelrichterin hat auf die Einholung einer Stellungnahme des Migrationsamtes Basel-Stadt verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Demnach ist gemäss § 93 Abs. 1 Ziff. 2 GOG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid zuständig.

 

2.

2.1      Der Gesuchsteller macht geltend, das SEM habe sein Asylgesuch mit Entscheid vom 26. April 2018 abgelehnt. Es sei ihm jedoch eine Ausreisefrist bis zum 28. Mai 2018 gesetzt worden. Bei der Bestätigung der Ausschaffungshaft durch die Einzelrichterin am 14. Mai 2018 sei dieser Umstand übersehen worden. Denn soweit die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen sei und er die Schweiz freiwillig verlassen könne, könne die Wegweisung nicht vollzogen und keine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG verhängt werden.

 

2.2      Die Revision ist ausführlich in Art. 66 bis 68 VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1, DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2). Der Gesuchsteller stützt sich zur Begründung seines Gesuchs auf Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG. Danach wird ein Entscheid in Revision gezogen, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N 16; Scherrer Reber, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Neue Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26). Wie sich aus der Zusammenfassung des Sachverhalts im Entscheid der Einzelrichterin vom 14. Mai 2018 ergibt, lag der das Asylgesuch abweisende Entscheid des SEM der Einzelrichterin vor. Es handelt sich demnach nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG. In Frage käme als Revisionsgrund allenfalls lit. b dieser Bestimmung, welcher den Nachweis verlangt, dass beim Entscheid erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen worden sind. Aber auch dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu: Der Gesuchsteller hat anlässlich der mündlichen Verhandlung erklärt, er verstehe nicht, dass er von Bern eine Ausreisefrist bis zum 28. Mai 2018 erhalten habe, man ihn aber dennoch in Haft behalten wolle (vgl. Protokoll der Verhandlung, S. 3). Die Einzelrichterin hat ihm erklärt, dass das eine das andere nicht ausschliesse. Die Frage, ob eine Ausreisefrist der Anordnung von Ausschaffungshaft entgegensteht, ist damit beim Entscheid berücksichtigt worden. Ein Grund für eine Revision des Urteils liegt nicht vor, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

 

2.3      Ob die Einzelrichterin zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Bestehen einer Ausreisefrist für die Anordnung von Ausschaffungshaft unerheblich ist, ist nicht im Verfahren der Revision durch die Einzelrichterin, sondern auf Beschwerde hin durch das Bundesgericht zu überprüfen. Da das Urteil vom 14. Mai 2018 dem Gesuchsteller am gleichen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden ist, ist die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen noch nicht abgelaufen und hat der Gesuchsteller beziehungsweise sein Vertreter weiterhin die Möglichkeit, dieses Rechtsmittel zu ergreifen.

 

3.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Da die Einzelrichterin auf den Einwand des Gesuchstellers, wonach die ihm gesetzte Frist zur Ausreise noch am Laufen sei, lediglich in ihrer mündlichen Begründung eingegangen ist, dies jedoch im schriftlichen Urteil keinen Eingang gefunden hat, und da es sich beim Setzen einer Ausreisefrist durch das SEM für bereits in Haft befindliche Weggewiesene zumindest um eine schwer nachvollziehbares Vorgehen handelt, kann das vorliegende, durch den im Nachgang zur Verhandlung beigezogenen Anwalt eingereichte Gesuch nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem Gesuchsteller wird deshalb die unentgeltliche Vertretung mit [...] bewilligt und diesem ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen, wobei der Aufwand auf zwei Stunden (einschliesslich Auslagen) geschätzt wird.

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf das Gesuch um Revision des Urteils der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 14. Mai 2018 (AUS.2018.41) wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben. Dem unentgeltlichen Vertreter von A____, [...], wird ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.