Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.48

 

URTEIL

 

vom 1. Juni 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. […],

von der Demokratischen Republik Kongo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch […]

 

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Mai 2018

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der gemäss Konfirmation der französischen Behörden kongolesische Staatsangehörige A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 17. Mai 2018 für drei Monate in Ausschaffungshaft gesetzt. Aufgrund von Zweifeln an der Hafterstehungsfähigkeit wurde die Haft mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 18. Mai 2018 trotz Vorliegen der Haftvoraussetzungen einzig bis zum 1. Juni 2018 als rechtmässig und angemessen erklärt und wurde das Migrationsamt gleichzeitig beauftragt, die Hafterstehungsfähigkeit des A____ sowie die Frage nach der allfälligen Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung psychiatrisch abklären zu lassen. A____ wurde am 30. Mai 2018 psychiatrisch untersucht. Ein Kurzbericht der abklärenden Psychiaterin, Dr. med. Tanya Kochuparackal, Mitarbeiterin der Forensisch Psychiatrischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, wurde dem Migrationsamt per E-Mail Schreiben im Anschluss zugestellt und zu den Akten genommen.

 

Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1. September 2018. An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. A____ führt aus, er sei in die Schweiz gekommen, um hier Geschäfte zu tätigen. Er habe drei Hotels und würde sich im Falle seiner Freilassung dort aufhalten. Er übergibt dem Gericht ausserdem eine Massnahmeverfügung der Vollzugsanstalt vom 28. Mai 2018 sowie die zum Strafbefehl vom 31. Mai 2018 gehörende Rechnung. Diese Unterlagen wurden ihm am Ende der Verhandlung wieder ausgehändigt. Der Rechtsvertreter fordert die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 25. Mai 2018 und die sofortige Freilassung des A____, unter o/e Kostenfolge, wobei A____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Für sämtliche Ausführungen wird aus das Protokoll verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.        

1.1      Die Ausschaffungshaft wurde mit Gerichtsentscheid vom 18. Mai 2018 (AGE AUS.2018.45) bis zum 1. Juni 2018 bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt damit rechtzeitig.

 

1.2      Aufgrund der teilweise offensichtlich nicht Realität basierten Angaben des A____ bestanden anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2018 Zweifel, ob er in der Lage ist, seine Interessen selbständig zu vertreten. Aus diesem Grund wurde ihm für die heutige Verhandlung betreffend die Haftverlängerung ein Rechtsbeistand beigegeben.

 

2.

Betreffend das Vorliegen einer Wegweisungsverfügung als Voraussetzung der Anordnung von Ausschaffungshaft sowie den der Inhaftnahme des A____ vorausgehenden Sachverhalt und die Bemühungen des Migrationsamts eine Rückführung nach Frankreich, dem angeblichen Aufenthaltsort des A____ vor seiner Einreise in die Schweiz, einzuleiten, wird auf den Gerichtsentscheid vom 18. Mai 2018 (AGE AUS.2018.45) verwiesen.

 

3.

3.1      Das Migrationsamt begründet die bis zum 1. September 2018 angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). A____ gebe einerseits zwar an, er werde freiwillig in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren. Andererseits bringe er aber auch immer wieder zum Ausdruck, dass er davon ausgeht, einen Anspruch auf ein Verbleiben in der Schweiz zu haben. Ausserdem verfüge er über keine Reisedokumente und keinen festen Aufenthaltsort.

 

3.2      Der Rechtsvertreter des A____ weist zusammengefasst und sinngemäss darauf hin, dass A____ offensichtlich gesundheitlich beeinträchtigt und aufgrund dessen gar nicht in der Lage sei, den behördlichen Anweisungen zu folgen. Er sei auch nicht in der Lage strategisch zu handeln, weshalb aus dem Vorfall betreffend das Asylgesuch kein Rückschluss auf seinen Kooperationswillen gezogen werden könne. Er verhalte sich – wohl krankheitsbedingt – widersprüchlich, schliesslich habe er den Antrag auf Ausstellung von Reisepapieren an die kongolesische Botschaft unterzeichnet, obwohl in Migrantenkreisen bekannt sei, dass Rückschaffungen in aller Regel überhaupt nur mit der Beteiligung des Betroffenen möglich seien. Wollte er die Ausschaffung verhindern, hätte er dies demnach nicht getan. Die Vergangenheit habe auch gezeigt, dass er gar nicht in der Lage sei, unterzutauchen. Er sei im Gegenteil von der Polizei innert weniger Tage mehrmals angehalten und kontrolliert worden, weil er sich derart auffällig verhalten habe. Die Haft sei unverhältnismässig, da A____ krankheitsbedingt nicht kooperationsfähig sei. Deshalb sei er freizulassen.

 

3.3      Eine ausländische Person kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

3.4      Entgegen den Angaben des A____, wonach er über zahlreiche Immobilien und grössere Bargeldsummen verfügt, ist davon auszugehen, dass er mittel- und obdachlos ist. Er wurde vor seiner Inhaftierung wiederholt von der Polizei angehalten, weil er sich auffällig und für andere Personen bedrohlich wirkend verhalten hat (s. Polizeirapporte vom 7. und 9. Mai 2018). Es ist letztlich bis heute unklar, wo er sich in den letzten Monaten vor seinem Festnahme aufgehalten hat und warum er sich überhaupt in der Schweiz befindet. Soweit er davon ausgeht, Schweizer Bürger zu sein, entspricht dies, genau wie seine angebliche finanzielle Situation, schlicht nicht den tatsächlichen Begebenheiten. Indem er nach seiner ersten Festnahme einen Asylantrag stellte, danach aber nicht wie vom Migrationsamt angeordnet im Aufnahmezentrum vorstellig wurde, gelang es ihm einmal, sich für kurze Zeit dem behördlichen Zugriff zu entziehen (s. zum Ganzen auch Sachverhalt in AGE AUS.2018.45 Sachverhalt und E. 3.3). Die im Kurzbericht der untersuchenden Psychiaterin beschriebene aktuelle Symptomatik der möglicherweise bestehenden Krankheit des A____ (s. auch nachfolgend Ziff. 3.5) erscheint nicht dergestalt gravierend, dass ihm die Fähigkeit zu strategischem Handeln offensichtlich abgesprochen werden muss Gleichzeitig ist festzustellen, dass auch der Rechtsvertreter davon ausgeht, dass A____ in Freiheit nicht mit den Behörden kooperieren würde, da er dazu gar nicht fähig sei. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich der über keine Reisepapiere verfügende A____ in Freiheit dem Vollzug der Wegweisung entziehen wird und ein Haftgrund ist gegeben. Ob er nicht kooperieren kann oder nicht kooperieren will, ist dabei nicht entscheidend, da er den Behörden in beiden Fällen in den entscheidenden Momenten, so etwa bei einem Termin bei der kongolesischen Botschaft (s. unten Ziff. 3.6), aufgrund des beschriebenen Verhaltens kaum zur Verfügung stehen wird. Auch wenn er möglicherweise nicht in der Lage ist, dauerhaft unterzutauchen, genügt aufgrund seiner notwendigen Mitwirkung bei der Papierbeschaffung bereits ein zeitweises Untertauchen, um den Vollzug seiner Wegweisung zu verhindern. Da davon auszugehen ist, dass er obdachlos und damit flottant ist, ist auch nicht ersichtlich, mit welcher milderen Massnahme als der Haft seine Kooperation sichergestellt werden kann. Die Haft ist deshalb verhältnismässig.

 

3.5      Auch wenn im Kurzbericht der Psychiaterin, [...], die Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht ausdrücklich beantwortet wird, ist dem Bericht zu entnehmen, dass aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen eine Inhaftierung spricht. Die Psychiaterin diagnostiziert den Verdacht auf das Bestehen einer bipolaren Störung, welche sich gegenwärtig hypomanisch präsentiere. A____ habe sich „klar und glaubhaft“ von einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung distanziert. Eine „sedierende bzw. phasenstabilisierende Medikation“ habe er abgelehnt. Damit ist davon auszugehen, dass A____ aktuell hafterstehungsfähig ist. Er wurde zudem an der Verhandlung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich im Bedarfsfall jederzeit an den medizinischen Dienst der Haftanstalt wenden kann.

 

3.6      Die Haft erweist sich demnach als rechtmässig und verhältnismässig. Gleichzeitig ist eine Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo rechtlich und tatsächlich möglich, wobei allerdings vorab Ersatzreisepapiere bei der kongolesischen Botschaft zu organisieren sind, was voraussichtlich einer Mitwirkung des A____ bedarf, welcher persönlich zu einer Botschaftsbefragung zu erscheinen hat. Das Migrationsamt hat bereits die Einleitung der erforderlichen Schritte beim Staatsekretariat für Migration (SEM) angemeldet. Das SEM wiederum hat dem Migrationsamt bei der Botschaft einzureichende Formulare zukommen lassen, welche ausgefüllt retourniert wurden. Das Beschleunigungsgebot ist damit gewahrt. Gleichwohl ist erfahrungsgemäss damit zu rechnen, dass der Prozess mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, weshalb sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. September 2018 rechtfertigt.

 

4.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Dem Rechtsvertreter ist ein Honorar gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten.


 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 1. September 2018 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem Rechtsbeistand, […], werden ein Honorar von CHF 766.70 und ein Auslagenersatz von 42.75, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 62.30, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.