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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.49
URTEIL
vom 4. Juni 2018
Beteiligte
A____, geb. […], von der Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 25. Mai 2018
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 6. April 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 9. April 2018 überprüft und bis zum 5. Juli 2018 für rechtmässig erklärt hat (vgl. AGE AUS.2018.31 vom 9. April 2018). Am 28. Mai 2018 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein Haftentlassungsgesuch ein, mit welchem A____ um umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft ersucht. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte die Einzelrichterin das Haftentlassungsgesuch dem Migrationsamt zur Stellungnahme zu. Diese ging am 1. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht ein. In der Verhandlung der Einzelrichterin vom 4. Juni 2018, an der das fakultativ geladene Migrationsamt nicht teilgenommen hat, sind A____ und sein Vertreter [...] zum Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Ausländergesetz, [AuG, SR 142.20]). Mit der heutigen Verhandlung ist diese Frist eingehalten.
2.
Die Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig erscheint.
3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie darauf, dass er den im Asylverfahren erfolgten Wegweisungsentscheid mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten werde. Eine solche erscheine nicht von vorneherein aussichtslos. Auch sei nicht auszuschliessen, dass das Verfahren mehrere Monate dauern werde. Asyl- beziehungsweise ausländerrechtlich verfüge er zurzeit über einen legalen Status in der Schweiz. Unter diesen Umständen sei eine weitere Haft weder geeignet noch verhältnismässig.
3.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid in Haft genommen werden, wenn einer der in Art. 76 AuG aufgezählten Haftgründe vorliegt. Notwendig ist somit nur das Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids. Dieser muss nicht zwingend schon vollziehbar sein, der Vollzug hat aber absehbar zu sein, damit es sich rechtfertigt, ihn mit Haft sicherzustellen (BGE 129 II 1 E. 3.2 S. 6, vgl. auch BGer 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017, E. 3.1). Dass ein Gesuchsteller den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz abwarten darf, falls seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wird, heisst deshalb noch nicht per se, dass er dies in Freiheit tun kann. Ausschlaggebend ist die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung trotz hängiger Beschwerde absehbar erscheint. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Das Staatssekretariat für Migration hat das Asylgesuch von A____ abgelehnt unter anderem mit dem Hinweis darauf, er habe dieses erst rund ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Türkei eingereicht, als er sich in Ausschaffungshaft befunden habe. Wäre er in seinem Heimatland einer intensiven und ernsthaften Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätte er dies sofort nach seiner Ausreise kundgetan. Ferner gingen die geltend gemachten Vorbringen, so sie glaubhaft wären, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Aufgrund dieser Erwägungen im Asylentscheid erscheint es eher unwahrscheinlich, dass einer Beschwerde Erfolg beschieden sein wird. Es ist auch nicht mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen, zumal Beschwerdeverfahren von inhaftierten Gesuchstellern bevorzugt behandelt werden. Es ist dem Gesuchsteller deshalb zuzumuten, im Gefängnis auf den Ausgang des Verfahrens zu warten. Dabei ist davon auszugehen, dass weiterhin die Gefahr des Untertauchens gegeben ist. Der Gesuchsteller kooperiert in keiner Weise mit dem Migrationsamt. Die Ausführungen zu seinem Nüfus, den er in Frankreich bei einem Bekannten deponiert haben will, von dem er aber weder Nachname, noch Telefonnummer oder Adresse kenne, sind vollkommen unglaubwürdig. Sie machen deutlich, dass der Gesuchsteller eine Rückkehr in die Heimat mit allen Mitteln zu verhindern versucht. Andere geeignete Massnahmen, die den Vollzug der Wegweisung sicherstellen könnten, sind deshalb auch nicht in Sicht. Der Gesuchsteller verweist denn auch nur pauschal auf solche, führt aber nicht weiter aus, um welche es sich handelt und inwiefern sie geeignet wären, ihn von einem Untertauchen abzuhalten.
4.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- [...]
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil wurde A____ und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.