[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.50

 

URTEIL

 

vom 30. Mai 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...], von der Türkei,

[...]vertreten durch [...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Mai 2018

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____, von der Türkei, wurde [...] in der Schweiz geboren und lebt seither in Basel. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 24. Juni 2016 verlängert. Mangels Gesuchs wurde sie nicht mehr weiter verlängert. Am 23. März  2016 erfolgte die amtliche Streichung durch das Einwohneramt und am 30. September 2016 wurde im zentralen Migrationssystem ein automatisierter Wegzug verzeichnet, womit der Ausweis ungültig wurde und die Bewilligung erlosch.

 

Am 14. Februar 2017 wurde A____ am Grenzübergang des Euroairport kontrolliert und wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Gleichentags wurde er aus der Schweiz weggewiesen mit Ausreisefrist bis 20. Februar 2017. Am 29. April 2017 wurde er vom Grenzwachtkorps am Zollamt Au/SG bei der Einreise von Österreich kontrolliert. Ihm wurde dabei das Einreiseverbot des SEM vom 23. Februar 2017, welches bis 22. Februar 2020 gültig ist, eröffnet, was er unterschriftlich bestätigt hat (was aber offenbar keinen Eingang in die Register gefunden hat). Am 28. April 2018 hat A____ unter anderem um nachträgliche Verlängerung seiner Bewilligung ersucht. Am 23. August 2017 hat das Migrationsamt verfügt, dass die Aufenthaltsbewilligung von A____ erloschen ist und dass er die Schweiz bis zum 21. September 2017 zu verlassen hat. Nach Ablauf der Rekursfrist hat er gegen diese Verfügung Rekurs erhoben und um Wiederherstellung der Frist ersucht. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung abgewiesen und ist auf den Rekurs mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht eingetreten. Die Sache ist nun beim Verwaltungsgericht hängig (VD.2018.40), derzeit läuft die Replikfrist.

 

Am 28. Mai 2018 um 15.40 Uhr wurde A____ in der Kaysersbergerstrasse von der Grenzwache kontrolliert und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat am 29. Mai 2018 Ausschaffungshaft bis 20. Juni 2018 verfügt. Zudem hat es ihm das bis 22. Februar 2020 gültige Einreiseverbot (nochmals) eröffnet. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ wurde durch [...] anwaltlich vertreten. Der Rechtsvertreter beantragt die kostenfällige und unverzügliche Freilassung seines Mandanten und eventualiter die unentgeltliche Verbeiständung. Pro Tag ungerechtfertigt ausgestandener Haft beantragt er eine Entschädigung von CHF 200.–.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

2.

2.1      Der Beurteilte wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. August 2017 dazu aufgefordert, die Schweiz bis zum 21. September 2017 zu verlassen. Damit wurde ihm eine Wegweisungsverfügung eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft gemäss Art. 76 AuG ist erfüllt. Offen bleiben kann, ob allenfalls nach verpasster Rekursfrist diese Frist wiederhergestellt werden wird und ob die aufschiebende Wirkung beantragt wurde oder noch werden wird. Auch nicht einzugehen ist im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren auf die materiellen Gründe, welche zum Wegweisungsentscheid geführt haben, insbesondere den Aufenthalt des Beurteilten in den Jahren 2016 und 2017.

 

2.2      Für das Vorliegen von Untertauchensgefahr des Beurteilten sprechen die Umstände, wie das Migrationsamt zutreffend geltend macht, dass er am 14. Februar 2017 bereits einmal weggewiesen worden ist, dass er diverse strafrechtliche Verurteilungen (SVG- und BetmG-Delikte) aufweist, und dass er selber keinen Ausreisewillen bekundet. Letzteres ist allerdings nachvollziehbar, ist der Beurteilte doch in der Schweiz geboren und lebt seit seiner Kindheit in Basel. Er spricht Mundart und nach eigenem Bekunden nur gebrochen Türkisch. Offenbar spielt er auch Fussball an Meisterschaftsspielen in tieferen Ligen. Er wohnt in Basel bei seinen Eltern und /   oder seinem Bruder. Somit ist er für die Behörden auch greifbar. Gemäss seinen Angaben sind seine besten Freunde in Basel, und er ist seit sechs Jahren mit einer Schweizerin liiert; eine Heirat sei angedacht. Hinzu kommt, dass der Beurteilte ein Interesse am Ausgang des am Verwaltungsgericht hängigen materiellen Verfahrens hat und dort (wie auch hier) anwaltlich vertreten ist, sodass auch deshalb die Gefahr des Untertauchens gering erscheint. In diesem Sinne hat der Beurteilte denn in den vergangenen Monaten auch selber den Kontakt mit dem Migrationsamt gepflegt. Der Anwalt des Beurteilten hat heute kundgetan, man würde sich bei negativem Ausgang des Verfahrens allenfalls ein neues Gesuch oder ein Härtefallgesuch vorbehalten. Ob der Haftgrund gegeben ist, kann derzeit aber offen gelassen werden. Bei dieser Geschichte, dem sozialen und integrativen Hintergrund, diesen familiären Verhältnissen (Art. 80 Abs. 4 AuG) und solange das Verfahren vor Verwaltungsgericht hängig ist, erscheint die Haft jedenfalls unverhältnismässig. Sollte das Verfahren für den Beurteilten negativ ausgehen, dergestalt in Rechtskraft erwachsen und der Beurteilte dannzumal eine allfällig erneut angesetzte Ausreisefrist nicht selbständig wahrnehmen, dann wird auf die Frage der Untertauchensgefahr jedenfalls zurückgekommen werden können; für diesen Fall hat der Beurteilte heute aber auch verlauten lassen, er würde das Land nolens volens verlassen, sobald keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stünden. Der Beurteilte ist nach dem Gesagten wegen Unverhältnismässigkeit der Haft daraus zu entlassen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat das Migrationsamt den Beurteilten für seine Anwaltskosten zu entschädigen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ob der Beurteilte für die ungerechtfertigt ausgestandene Haft zu entschädigen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unverhältnismässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.

 

            Auf das Gesuch um Entschädigung für unrechtmässig ausgestandene Haft wird nicht eingetreten.

 

            Das Migrationsamt hat A____, vertreten durch [...], eine Parteientschädigung von CHF 1‘211.65 (CHF 1‘125.– Honorar zuzüglich 7,7 % MWSt. zu CHF 86.65) zu bezahlen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer und seinem Rechtsvertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.