Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.51

 

URTEIL

 

vom 6. Juni 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...], von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

vertreten durch [...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Mai 2018

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____, [...], von Algerien, reiste am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 wurde er in Basel wegen Ladendiebstahls festgenommen und dafür von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 29. Januar 2016 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen bestraft. Er wurde auf das Gebiet der näheren Umgebung des Empfangs- und Verfahrenszentrums eingegrenzt. Am 22. April 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des A____ abgelehnt und ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 17. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen; er wurde dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt. Am 26. April 2016 hat ihn die Kantonspolizei erneut wegen Ladendiebstahls festgenommen, und er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2016 dafür mit einer Busse von CHF 600.– belegt. Am 11. Mai 2016 wurde A____ zum dritten Mal wegen Ladendiebstahls festgenommen und von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Mai 2016 mit einer Busse von CHF 1‘000.– belegt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 14. Juni 2016 wegen rechtswidriger Einreise und Missachtung der Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft hat A____ am 9. August 2016 bei einem Einbruchsversuch betroffen und festgenommen; er wurde in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat A____ mit Strafbefehl vom 2. September 2016 wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat A____ mit Urteil vom 10. Mai 2017 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, hat am 4. Juli 2017 verfügt, A____ per 5. August 2017 bedingt zu entlassen, sofern u.a. die Ausschaffung vollzogen werden kann, widrigenfalls er die Strafe bis zum ordentlichen Ende zu verbüssen habe. Nachdem die algerischen Behörden für A____ ein Laissez-Passer ausgestellt hatten, wurde für ihn ein DEPA Flug Level 2 für 1. Februar 2018 nach Alger organisiert. Am 18. Januar 2018 wurde A____ ein bis 16. Januar 2023 gültiges Einreiseverbot eröffnet (übersetzt in Französisch und Arabisch), wobei er die Unterschrift verweigert hat. Die Repatriierung von A____ wurde nach unkooperativem Verhalten („massive Gegenwehr“) durch den Flugzeugcaptain und die Einsatzleitung abgebrochen. A____ wurde danach wieder in den Strafvollzug versetzt mit Vollzugsende am 24. Februar 2018. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat am 23. Februar 2018 Ausschaffungshaft über A____ bis 23. Mai 2018 verfügt, welche Haft der Haftrichter mit Urteil VGE AUS.2018.22 vom 28. Februar 2018 bestätigt hat. Die Migrationsbehörden haben per 4. Mai 2018 einen zweiten Flug für A____ organisiert, welcher Vollzugsversuch erneut nach dessen heftiger Gegenwehr abgebrochen wurde. Das Migrationsamt hat am 7. Mai 2018 die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis 23. August 2018 verfügt, welche der Haftrichter bis 8. Juni 2018 bestätigt hat. Am 28. Mai 2018 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 7. September 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung durch den Einzelrichter hat am 6. Juni 2018 im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ wurde durch Advokat [...] vertreten. Dieser hat die kostenfällige Freilassung seines Mandanten sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

 

2.

2.1      Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft und der Haftgründe ist zunächst auf das Urteil VGE AUS.2018.22 vom 28. Februar 2018 E. 1 und 2 zu verweisen. Der Beurteilte stellt sich im gesamten Verfahren nach wie vor ausdrücklich und konstant gegen eine Rückkehr in seine Heimat. Er hat mittlerweile auch den zweiten Vollzugsversuch vom 4. Mai 2018 mittels heftiger Gegenwehr beim Aussteigen aus dem Transportfahrzeug vor dem Flugzeug vereitelt. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Mai 2018 und auch anlässlich der heutigen Verhandlung ist er bei der Haltung geblieben, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Damit ist Untertauchensgefahr nach wie vor gegeben.

 

2.2      Mit der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG erreicht (ausländerrechtliche Haft seit 25. Februar 2018), weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG zu prüfen sind.

 

Das Migrationsamt erwähnt dies in ihrer 4-seitigen Haftverlängerungsverfügung mit keinem Wort und nennt auch diese Gesetzesbestimmung nicht.

 

Art. 79 Abs. 1 AuG lautet so: Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:

a.

die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;

b.

sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

 

2.3      Der Vertreter des Beurteilten macht wohl zutreffend geltend, dass beim gegebenen Vollzugsregime der Beurteilte voraussichtlich auch bei einem dritten Versuch sich erneut zur Wehr setzen wird. Er macht zutreffend geltend, dass Vollzugsstufe 4 im Rückübernahmeabkommen mit Algerien nicht vorgesehen ist. Das SEM plant indessen tatsächlich einen erneuten, dritten Repatriierungsversuch, und stellt weitere und andere Möglichkeiten des Vollzugs in Aussicht, als sie bis anhin praktiziert worden sind. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, und der Wegweisungsvollzug erscheint rechtlich und tatsächlich möglich und durchführbar, da bei den Vollzugsmodalitäten Änderungen zu erwarten sind. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2018 hatte der Beurteilte geltend gemacht, ihn erwarte in Algerien eine Gefängnisstrafe, er sei in contumacio verurteilt und das Urteil seiner Mutter zugestellt worden, eine in England wohnende Tante würde ihm helfen, den Stand der Dinge zu klären. Mit etwas Unterstützung, auch seitens des Migrationsamtes, könne dies gelingen, allerdings könne dies zwei Wochen, einen Monat oder auch ein Jahr dauern, und solange sei er nicht bereit, nach Algerien zu gehen. Wie seinen Ausführungen gegenüber dem Migrationsamt vom 7. Mai 2018 zu entnehmen ist, besteht offenbar telefonischer Kontakt zur Tante, das Problem war aber noch ungelöst. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Mai 2018 hat der Beurteilte dies bestätigt. Allerdings gehe die Telefonkarte jeweils sehr schnell zu Ende, wenn er nach Algerien und England telefoniere. Mehr Telefonkarten könne er sich nicht leisten. Diese Umstände stehen der Haft derzeit nicht entgegen. Allenfalls wurde das Migrationsamt bereits im ersten Urteil des Haftrichters darauf hingewiesen, dass den Beurteilten mit geeigneten Mitteln (z.B. Möglichkeit, zu telefonieren) bei seinen Abklärungen unterstützen sollte. Das Migrationsamt könnte solche Bemühungen gegebenenfalls auch dokumentieren. Am  28. Mai 2018 hat der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber auf den Vorhalt hin, er könne doch telefonieren und Briefe schreiben aus dem Gefängnis und was denn das Problem sei, erklärt, er könne seine Probleme nicht im Gefängnis lösen. Es klappe nicht seine Tante zu erreichen, wenn er sie anrufe, sie sei dann nicht da. Wenn sie ihn zurückrufe, dann sei wiederum er nicht da. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte nun bekannt gegeben, er habe seine Tante sprechen können. Diese könne aber nichts in Algerien für ihn tun. Diese Umstände sind zwar bedauerlich, sie ändern aber nichts daran, dass der Beurteilte bereits zwei Mal den Flug verweigert hat und die Verlängerung der Haft letztlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG sind damit gegeben. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Die Verlängerung der Haft erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

 

3.

Das Verfahren ist kostenlos. Da die angeordnete Haft 3 Monate übersteigt, ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Rechtsvertreter des Beurteilten angemessen zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 7. September 2018 rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.        

 

Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen, und [...], Advokat, wird ein Honorar [...] aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Advokat [...]

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.