Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.52

 

URTEIL

 

vom 11. Juni 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Mai 2018

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

 

dass    sich A____ seit dem 12. September 2017 in Basel in Ausschaffungshaft befindet, welche mit Urteilen vom 11. September 2017, 11. Dezember 2017 und 5. März 2018 durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) überprüft und für rechtmässig erachtet worden ist (vgl. AGE AUS.2017.70, AUS.2017.90, AUS.2018.23),

 

dass    das Migrationsamt am 5. Januar 2018 die Anerkennung des Ausländers durch Algerien erreicht hat und die algerische Botschaft auch ein Laissez-Passer für ihn ausgestellt hat,

 

dass    A____ die daraufhin für den 16. März 2018 organisierte Rückreise nach Algerien durch sein Verhalten gegenüber dem Piloten des Flugzeugs verhindert hat,

 

dass    das Migrationsamt deshalb die per 11. Juni 2018 auslaufende Haft um weitere drei Monate verlängert hat, um in dieser Zeit eine neue Rückschaffung in die Heimat des Beurteilten organisieren zu können,

 

dass    die Notwendigkeit der Verlängerung der Haft allein dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten zuzuschreiben ist, wie es sich auch heute anlässlich seiner Befragung durch die Einzelrichterin gezeigt hat,

 

dass    für die weiteren Voraussetzungen der Haft grundsätzlich auf die bisherigen Entscheide in Sachen des Beurteilten verwiesen werden kann, welche nach wie vor Geltung beanspruchen,

 

dass    sich die Haft weiterhin als verhältnismässig erweist, könnte doch der Beurteilte diese jederzeit beenden, wenn er zur Mitwirkung bereit wäre,

 

dass    auch der Vollzug der Wegweisung zurzeit noch möglich und absehbar erscheint,

 

dass    nach dem Gesagten die Verlängerung der Haft um drei Monate zu bestätigen ist,

 

dass    das Migrationsamt die den Beurteilten im migrationsrechtlichen Verfahren vertretende Rechtsanwältin rechtzeitig über die heute stattfindende Verhandlung der Einzelrichterin informiert hat, diese aber dem Gericht weder ein Gesuch um (unentgeltliche) Vertretung noch eine Vollmacht des Beurteilten eingereicht hat und sie sich auch sonst nicht hat vernehmen lassen,

 

dass    ihr deshalb der vorliegende Entscheid nicht durch das Gericht mitgeteilt wird,

 

und erkennt:

 

://:        Die Verlängerung der Haft über A____ zur Sicherstellung der Wegweisung ist für drei Monate, das heisst bis 11. September 2018, rechtmässig und angemessen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.