Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.55

 

URTEIL

 

vom 20. Juni 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten [...]

   

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2018

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AuG (Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

Der gemäss eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____, geb. am […], ersuchte erstmals im Jahr 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 1. April 2008 wurde auf das Asylgesuch des A____ nicht eingetreten und wurde dieser aus der Schweiz weggewiesen. Der Nichteintretensentscheid wurde mit einer Zuständigkeit von Italien für die Behandlung des Asylgesuches begründet. Gemäss Schreiben des SEM vom 3. März 2008 hatten die italienischen Behörden im Vorfeld des Asylentscheids einer Rückübernahme des A____ zugestimmt. Der Nichteintretensentscheid wurde A____ am 2. April 2008 ausgehändigt und dessen mündliche Eröffnung auf Arabisch übersetzt, was A____ unterschriftlich bestätigte. Das Empfangs-und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) meldete dem Migrationsamt kurz darauf, dass A____ seit dem 10. April 2008 verschwunden sei. Am 3. Februar 2014 ersuchte A____ die Schweiz erneut um Asyl. Mit Entscheid des SEM vom 20. Februar 2014 wurde auf das Asylgesuch wiederum nicht eingetreten und A____ diesmal nach Deutschland weggewiesen, mit der Begründung, dass er am 26. Januar 2009 in Deutschland einen Asylantrag eingereicht habe. Mit Schreiben vom 11. März 2014 teilte die Sozialhilfe dem Migrationsamt mit, dass A____ seit 10 Tagen nicht mehr dort erschienen sei, weshalb man davon ausgehe, dass er untergetaucht sei und er von der Sozialhilfe abgemeldet werde.

 

Mit Schreiben vom 22. März 2018 ersuchte A____ das SEM unter Angabe einer Zustelladresse um Zusendung seiner Unterlagen betreffend sein Asylgesuch aus dem Jahr 2008. Das SEM überwies das Schreiben dem Migrationsamt, welches das Genfer „Office Cantonal de la Population et des Migrations“ über die illegale Anwesenheit des A____ in Genf informierte und dieses ersuchte, A____ an der im Brief angegebenen Adresse aufzusuchen und diesen im Falle eines Betreffens wegen illegalen Aufenthalts anzuzeigen und aufzufordern, nach Basel zurück zu kehren. Die Genfer Kantonspolizei nahm A____ am 11. Juni 2018 fest, woraufhin er am 12. Juni 2018 dem Migrationsamt ins Gefängnis Bässlergut zugeführt wurde. Das Migrationsamt verfügte nach Anhörung des A____ am 13. Juni 2018 die Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren. A____ verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Eröffnung der Verfügung in einer ihm verständlichen Sprache sowie die Unterschrift auf dem Protokoll seiner Anhörung. Er verlangte die gerichtliche Überprüfung der Haftverfügung sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 informierte Advokat [...] das Gericht namens und im Auftrag des A____ über die Annahme des Mandats und ersuchte um Gewährung einer angemessenen Frist bis mindestens Dienstag, 19. Juni 2018, zumal er noch nicht einmal die Akten erhalten habe, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Rechtsvertreter die Frist antragsgemäss gewährt, wobei er die Eingabe dem Gericht vorab per Fax bis spätestens Mittwoch, 20. Juni 2018, 8:00 Uhr, zuzustellen habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Rechtsvertreter nun im Besitz der Akten sei und es wurde A____ die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Mit vom Anwalt verfasster Eingabe vom 19. Juni 2018 ersucht A____ um die unverzügliche Entlassung aus der Administrativhaft. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013) am 1. Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AuG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AuG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016).

 

1.2      A____ hat am 13. Juni 2018 um gerichtliche Überprüfung der Haft und Beigabe einer unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Migrationsamt hat umgehend über den anwaltlichen Pikettdienst einen Rechtsvertreter für A____ organisiert, nachdem der von ihm angegebene Genfer Rechtsanwalt das Mandat nicht übernehmen wollte. Der Rechtsvertreter hat das Gericht sodann am 14. Juni 2018 um Ansetzung einer angemessen Frist zu Einreichung einer Begründung des Gesuchs um Haftüberprüfung ersucht. Das Gericht ist diesem Anliegen mit Verfügung vom 14. Juni 2018 nachgekommen. Es hat in der Begründung der Verfügung festgehalten, dass die Gewährung einer Frist von knapp 4 Arbeitstagen angesichts des Umstands, dass dem Anwalt die Akten erst seit dem 14. Juni 2018 zur Verfügung stünden und er A____ ausserdem noch im Gefängnis zur Besprechung der Sache besuchen wolle, nicht nur angemessen sondern gar notwendig erscheine. Gleichzeitig hat es festgehalten, dass es davon ausgehe, dass mit diesem Antrag ein Verzicht auf eine Überprüfung innert 96 Stunden einhergehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Frist ab Eingang des begründeten Gesuchs zu laufen beginne (s. zum Ganzen auch oben Sachverhalt). Das begründete Gesuch ist bei Gericht vorab per Fax am frühen Nachmittag des 19. Juni 2018 eingegangen. Damit erfolgt die Überprüfung der Verfügung des Migrationsamts vom 13. Juni 2018 rechtzeitig. Aufgrund der Dringlichkeit der Sache wird der Entscheid den Parteien vorab per Fax zugestellt.

 

2.

Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. A____ wurde letztmals mit Nichteintretensentscheid des SEM im Februar 2014 aus der Schweiz weggewiesen (s. oben Sachverhalt). Inwieweit diese Wegweisung für eine allfällig bevorstehende Wegweisung nach Deutschland noch von Belang ist, kann zurzeit offen bleiben, nachdem das Migrationsamt die Vorbereitungshaft gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. b AuG und damit die Inhaftnahme vor der Klärung der Zuständigkeit bzw. für die Dauer der Klärung der Zuständigkeit angeordnet hat, welche ohnehin vor Erlass einer Wegweisungsverfügung durch das SEM zulässig ist (AGE AUS. 2016.38 vom 19. Mai 2016 E. 2.1).

 

3.

3.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AuG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

 

3.2      Gemäss dem Migrationsamt ist die Anordnung der Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 2 lit. b und c AuG notwendig, da A____ deutlich zu erkennen gebe, dass er sich nicht an behördliche Massnahmen hält. Dies zeige das zweimalige unkontrollierte Abreisen nach Erhalt der Nichteintretensentscheide des SEM. Es bestünde kein Grund, eine mildere Massnahme in Betracht zu ziehen, da A____ sich seit mehreren Jahren illegal in der Schweiz aufhalte und kein Interesse bekunde, die Schweiz zu verlassen.

 

3.3      A____ hält dem entgegen, er lebe seit nunmehr 10 Jahren in Genf und sei dort verwurzelt. Er sei nie aus Genf ausgereist und verdiene genug Geld, um niemandem zur Last zu fallen. Er habe seine Adresse in Genf von sich aus und freiwillig den Behörden mitgeteilt. Er sei seit Jahren stets an derselben Adresse aufzufinden und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies für die Dauer des Verfahrens plötzlich anders sein sollte. Auch habe er niemals bei den Schweizer Behörden ein Asylgesuch unter falscher Identität eingereicht, weshalb der Verweis auf Art. 76a Abs. 2 lit. c AuG in der Verfügung aktenwidrig und falsch sei.

 

3.4      Entgegen den Ausführungen in der Haftüberprüfungsbegründung hat A____ an seiner Anhörung vor Erlass der Administrativhaftverfügung angegeben, er habe in Genf keine Adresse und auf Nachfrage ausgeführt: „Ich schlafe überall, bei Freunden, Kollegen, wo es gerade passt“. Die Richtigkeit dieses Protokolls ist dabei trotz seiner Verweigerung, dieses zu unterzeichnen, nicht anzuzweifeln, schliesslich wurde es vom Sachbearbeiter des Migrationsamts und von der Dolmetscherin unterzeichnet und wurde die Unterzeichnungsverweigerung von einer Drittperson unterschriftlich bezeugt. Im Schreiben vom 23. März 2018 hat er denn auch nicht angegeben, es handle sich bei der genannten Adresse um seine Wohnadresse sondern einzig die Zustellung der begehrten Unterlagen an diese Adresse verlangt (s. oben Sachverhalt). Ob er von der Genfer Polizei letztlich an dieser Adresse betroffen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. An der Befragung hat A____ – übereinstimmend mit den Ausführungen in der Eingabe vom 19. Juni 2018 – ausserdem angegeben, er lebe seit etwa 10 Jahren in der Schweiz. Diese Angabe erweist sich zumindest als ungenau, da er gegenüber dem SEM im Rahmen seiner Befragung zum zweiten Asylantrag im Jahr 2014 ausführte, er habe die Schweiz im Dezember 2008 oder Januar 2009 Richtung Deutschland verlassen, wo er in Lübeck einen Asylantrag eingereicht habe. Danach habe man ihn in einem Empfangszentrum in Dresden oder Leipzig untergebracht. Dort sei er nur ein paar Tage geblieben und danach wieder in die Schweiz eingereist. Er habe sich dann bis ins Jahr 2012 illegal in Genf aufgehalten. Im Sommer 2012 habe er Freunde in Belgien besucht. Versehentlich habe er dann in Belgien einen Zug nach Holland bestiegen, weshalb man ihm dort Fingerabdrücke abgenommen habe und ihn dann per Flugzeug zurück nach Deutschland befördert habe. In Deutschland habe man ihm am Flughafen ein Zugticket für eine Rückreise nach Leipzig oder Dresden gegeben, er habe aber den Zug nach Schaffhausen in der Schweiz genommen. Damit ist A____ in Deutschland zweimal untergetaucht. In der Schweiz ist A____ zweimal untergetaucht und zwar immer genau dann, wenn ihm eröffnet wurde, dass er aus der Schweiz in einen anderen Dublin-Staat weggewiesen wird. An der Befragung durch das SEM im Februar 2014 hat A____ ausserdem zugegeben, dass er den Behörden in Belgien und Holland andere Angaben zu seiner Person gemacht habe. Er glaube, gesagt zu haben, er heisse [...], geb. am [...], und sei Tunesier. Den Schweizer Behörden sind ausserdem die Aliasidentitäten [...], geb. am [...], [...], geb. am [...] und [...], geb. am [...], bekannt (Faxmitteilung des SEM betreffend Rechtskraftmitteilung zum Nichteintretensentscheid vom 3. April 2014). Aus diesem Verhalten des A____ ergeht, wie das Migrationsamt ausgeführt hat, dass er sich keineswegs an behördliche Anordnungen hält, sondern diese mit falschen Angaben bedient und immer dann untertaucht, wenn Entscheide getroffen werden, die nicht seinem Lebensplan entsprechen. Er ist offensichtlich nicht gewillt, die Schweiz freiwillig zu verlassen, weshalb im Falle seiner Freilassung mit seinem Untertauchen zu rechnen ist, wie er dies bereits wiederholt getan hat. Ungeachtet des Umstands, ob A____ von den Genfer Behörden an der in seinem Schreiben vom 22. April 2018 genannten Adresse betroffen werden konnte, ist davon auszugehen, dass er sich dort angesichts der möglicherweise bevorstehenden Ausschaffung nach Deutschland nicht mehr aufhalten wird. Der Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG ist gegeben.

 

Damit ist unerheblich, dass er in der Schweiz nicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. c AuG). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings gleichwohl, dass die von A____ angegebene Identität einzig auf seinen Angaben beruht und damit keineswegs als gesichert gelten kann.

 

3.5      Aufgrund der gegebenen Fluchtgefahr ist auch nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme die aktuell in die Wege geleitete Rücküberstellung nach Deutschland sicherstellen könnte. Entgegen den Ausführungen des A____ ist einer Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet kaum Erfolg beschieden, nachdem erstellt ist, dass A____ sich in Freiheit nicht an behördliche Anordnungen hält. Auf das Gebiet des EVZ wurde A____ bereits im März 2008 eingegrenzt, was ihn indessen nicht davon abgehalten hat, kurz darauf unterzutauchen. Vollständigkeitshalber sei noch hinzugefügt, dass eine Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Genf durch das Migrationsamt Basel-Stadt nicht ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 74 Abs. 2 AuG).

 

4.

Das Migrationsamt hat am 13. Juni 2018 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) mitgeteilt, dass A____ gemäss der Eurodac Datenbank und seinen eigenen Angaben in Deutschland im Jahr 2009 einen Asylantrag gestellt habe. Gleichzeitig ersucht das Migrationsamt die Behörde, eine mögliche Rückübergabe an den zuständigen Dublinvertragsstaat in die Wege zu leiten. Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich als rechtmässig und angemessen.

 

5.

Dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 14. Juni 2018 entsprochen. Der Rechtsvertreter hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Nicht zu vergüten ist praxisgemäss die Wegzeit für die Besprechung mit A____ im Gefängnis Bässlergut, da in Basel-Stadt aufgrund der Kleinflächigkeit des Kantons Wegzeiten als im Grundhonorar enthalten gelten (AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1). Ebenfalls nicht zu entschädigen ist das Holen der Akten beim Appellationsgericht, da es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, welche dem Kanzleipersonal delegiert werden kann. Sie ist damit ebenfalls mit dem Stundentarif abgegolten. Abgegolten wird indessen, die geltend gemachte Nachbearbeitung inklusive eines Schreibens an den Betroffenen. Die zu entschädigende Zeit reduziert sich damit auf 7,71 Stunden. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 11. Juni 2018 bis 29. Juli 2018 rechtmässig und angemessen.

 

            Dem Rechtsbeistand, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘542.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.30, zuzüglich 7.7% MWST von CHF 120.15, aus der Gerichtskasse entrichtet.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Der Entscheid wird den Parteien vorab per Fax zugestellt.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.


 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in

 

_________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

Unterschrift Beurteilter:

 

Unterschrift Migrationsamt: