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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.56
URTEIL
vom 18. Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von unbekannt
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Juni 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (alias B____ alias C____) reiste am 6. April 2016 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches er nur wenige Tage später wieder zurückzog. Da festgestellt wurde, dass er bereits zuvor in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, wies ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. Mai 2016 aus der Schweiz nach Deutschland weg. In der Folge gab A____ zu verstehen, er wolle freiwillig in seine Heimat Marokko zurückkehren. Am 26. August 2016 wurde A____ verhaftet; seither befand er sich in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Februar 2017 wurde A____ unter anderem des Raubs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Da er wegen der Verbüssung dieser Strafe nicht innert vorgegebener Frist nach Deutschland zurückgegeben werden konnte, ging die Zuständigkeit auf die Schweiz über. Dies erforderte den Erlass einer neuen Wegweisungsverfügung, welche A____ am 11. Juni 2018 eröffnet wurde. Bereits während des Strafvollzugs von A____ hatte das Migrationsamt mit seinen Bemühungen, für den Ausländer ein Reisedokument erhältlich zu machen, begonnen. Eine erste Anfrage bei der marokkanischen Botschaft blieb ohne Erfolg. Per 17. Juni 2018 wurde A____ nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes entlassen. Das Migrationsamt verfügte am 15. Juni 2018 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. Juni 2018 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil ist ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 17. Juni 2018 gewährt worden. Seit dem 18. Juni 2018 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am gleichen Tag durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte Frist von 96 Stunden ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn der Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g) oder wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Der Beurteilte ist am 7. Februar 2017 u.a. wegen Raubes verurteilt worden. Damit erfüllt er gleich beide genannten Haftgründe. Ausserdem kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im vorliegenden Fall erklärt der Beurteilte nunmehr deutlich, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren. In der heutigen Verhandlung hat er überdies erklärt, er bleibe lieber im Gefängnis, als in seine Heimat zu gehen. Zu dieser Äusserung passt es, dass er sich bis anhin keinerlei Identifikations-Dokumente hat kommen lassen, obwohl er während seines Strafvollzugs genügend Zeit gehabt hätte, das Notwendige zu organisieren. Bei dieser Situation ist die Gefahr des Untertauchens klarerweise gegeben.
3.
Der Vollzug der Wegweisung muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Das Migrationsamt hat bereits während des Strafvollzugs des Beurteilten mit der Beschaffung eines Reisedokumentes angefangen. Dass sein Bemühen bisher nicht von Erfolg gekrönt ist, liegt nicht an einem Versäumnis des Migrationsamtes, sondern am ausserordentlich unkooperativen Verhalten des Beurteilten.
4.
Ausschaffungshaft erweist sich nur dann als rechtmässig, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Im vorliegenden Fall sind zurzeit keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Rückschaffung des Beurteilten in seine Heimat nicht möglich sein wird. Zwar liegen keinerlei Reisedokumente vor und hat Marokko eine erste Anfrage abschlägig beantwortet. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass auch eine weitere Anfrage keinen Erfolg haben wird. Ohnehin sind die Angaben des Beurteilten, wonach es sich bei ihm um einen Marokkaner handle, zu hinterfragen. Gemäss Auskunft der deutschen Behörden hat der Beurteilte bei dem in jenem Land eingereichten Asylgesuch angegeben, er sei aus Algerien. Dazu befragt, hat er in der heutigen Verhandlung erklärt, er habe damals gelogen, das sei „normal“. Weshalb er nunmehr die Wahrheit sagen sollte, leuchtet angesichts dieser Aussage nicht ein. Für die heutige Verhandlung hat er ausdrücklich einen französischen Dolmetscher gewünscht, wohl um zu vermeiden, dass ihn ein Kenner der verschiedenen arabischen Dialekte einem Land zuordnen könnte. Es ist somit festzuhalten, dass zurzeit nicht mit Sicherheit bekannt ist, woher der Beurteilte stammt. Das durch das Migrationsamt geplante Vorgehen, auch bei den algerischen und tunesischen Behörden ein Gesuch um Anerkennung des Beurteilten als Staatsangehörigen einzureichen, ist bei dieser Situation nicht zu beanstanden.
5.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat überdies um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Zwar ist eine unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen Haftüberprüfung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Erforderlich ist allerdings, dass der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufweist (BGer 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, BGE 122 I 276 f.), was vorliegend nicht zutrifft.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 17. September 2018, rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.