Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.62

 

URTEIL

 

vom 18. Juli 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...]

  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Juni 2018

 

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft


In Erwägung,

 

dass   sich A____ seit dem 24. Februar 2018 in Administrativhaft befindet;

 

dass   die zuerst angeordnete Ausschaffungshaft mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Juni 2018 in Durchsetzungshaft umgewandelt wurde und diese mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53) unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung als bis zum 12. Juli 2018 als rechtmässig und angemessen befunden wurde (vgl. Art. 78 Abs. 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]);

 

dass   der Verfügung des Migrationsamts vom 26. Juni 2018, mit welcher die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 12. September 2018 verlängert wurde, mit Verfügung der Einzelrichterin vom 9. Juli 2018 zugestimmte wurde (Art. 78 Abs. 2 AuG);

 

dass   A____ um gerichtliche Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und unter Beigabe eines Rechtsvertreters ersucht hat (Art. 78 Abs. 4 AuG);

 

dass   diesem Antrag mit der heutigen Verhandlung entsprochen wird und ihm die unentgeltliche Verbeiständung bereits mit Verfügung vom 9. Juli 2018 zugesichert wurde;

 

dass   der Rechtsvertreter des A____ an der Verhandlung, nachdem A____ zur Sache befragt wurde, zum Vortrag gelangt ist, und beantragt, A____  sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er spätestens am 13. August 2018 aus der Haft zu entlassen;

 

dass   bereits mit Entscheid vom 15. Juni 2018 festgestellt wurde, dass sich die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweise, da der Vollzug von seiner in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung bislang einzig wegen seinem renitenten Verhalten im Rahmen der beiden vom Migrationsamt nach Vollzugsregime „Level 2“ organisierten Flügen scheiterte,

 

dass   in der die Verlängerung der Durchsetzungshaft bestätigenden Verfügung vom 9. Juli 2018 ergänzend festgehalten wurde, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des in der Schweiz wiederholt straffällig gewordenen A____ gegenüber seinem Interesse an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege, insbesondere da A____ keinerlei Bindung zur Schweiz aufweise, weshalb es sich auch rechtfertige, die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel auszuschöpfen;

 

dass   entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fortdauer der Inhaftierung beim gemäss früheren Aussagen unter der Haft leidenden A____ ein Umdenken in Bezug auf sein Verhalten bewirken kann;

 

dass   er sein Leiden unter der Haft auch an der heutigen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, führte er doch aus, sich zu wünschen, den Geburtstag in Freiheit zu verbringen;

 

dass   eine erfolgreiche Repatriierung im Falle der Kooperation des A____ weiterhin möglich ist, weshalb er es in der Hand hat, die Haft zu beenden;

 

dass   konkrete Rückführungen bei angeordneter Durchsetzungshaft seitens des Migrationsamts nicht mehr in die Wege geleitet werden müssen und es demnach einzig ein Entgegenkommen darstellt, wenn das Migrationsamt für A____ gleichwohl eine weitere Repatriierung in die Wege leitet, wie sich dies aus dem E-Mail Schreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Juni 2018 ergibt, zumal er diesfalls seine Haftsituation mittels Kooperation unverzüglich beenden kann;

 

dass   demnach festzustellen ist, dass die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 12. September 2018 rechtmässig und angemessen ist;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

 

dass   der Rechtsvertreter gemäss der dazu eingereichten Honorarnote zu entschädigen ist.

 

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Durchsetzungshaft ist bis zum 12. September 2018 rechtmässig und angemessen.

 

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, […], werden ein Honorar von CHF 616.70 und ein Auslagenersatz von CHF 17.–, zuzüglich 7.7% MWST von CHF 48.80 , aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.