Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.65

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...] von Albanien,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Juli 2018

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____, [...], von Albanien, im Jahr 2014 im Kanton Zürich wegen Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise verurteilt und vom SEM mit einem bis 30. Oktober 2017 gültigen Einreiseverbot belegt worden war,

 

dass   er gegen dieses Einreiseverbot im Februar 2017 verstossen und sich erneut mit ge- und verfälschten Dokumenten ausgewiesen hat, weswegen er in Ausschaffungshaft versetzt, mit einem Einreiseverbot bis 30. Oktober 2019 belegt und ausgeschafft worden ist (ausführlich: AGE AUS.2017.16 vom 24. Februar 2017) – das Einreiseverbot wurde ihm am 14. März 2017 gegen Unterschrift eröffnet,

 

dass   A____ am 11. August 2017 um 18.55 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen wurde, nachdem er am Flughafen bei der Einreise von der Grenzwache kontrolliert und festgestellt worden war, dass die besagte Einreisesperre besteht und er sich unter falscher Identität ausgewiesen hat,

 

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 12. August 2017aus der Schweiz weggewiesen sowie für 12 Tage bis 23. August 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil AGE AUS.2017.65 vom 14. August 2017 bestätigt hat, woraufhin A____ zum zweiten Mal ausgeschafft worden ist,

 

dass   A____ am 29. September 2017 im 8er Tram bei der Einreise durch die Grenzwache kontrolliert und festgenommen worden ist, weil er zur Verhaftung ausgeschrieben war,

 

dass   das Zwangsmassnahmengericht erstmals am 2. Oktober 2017 Untersuchungshaft über A____ wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel verfügt hat,

 

dass   das Strafgericht als Einzelgericht mit Urteil vom 19. September 2017 A____ der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der versuchten Täuschung der Behörden schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt hat,

 

dass   das Zwangsmassnahmengericht am 24. November 2017 die Untersuchungshaft über A____ verlängert und am 18. Januar 2018 Sicherheitshaft über ihn verfügt hat,

 

dass   das Strafgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2018 A____ von der Anklage des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des mehrfachen bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen hat, wobei es zwei bedingt ausgesprochene Vorstrafen wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht bzw. Fälschung von Ausweisen (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2014 und Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2017) vollziehbar erklärt und A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt hat, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 19. September 2017, und ihn gestützt auf Art. 66abis für 3 Jahre des Landes verwiesen hat,

 

dass   A____ am 5. Juli 2017 zuhanden des Migrationsamtes aus dem Strafvollzug entlassen worden ist und dieses gleichentags Ausschaffungshaft bis 17. Juli 2018 über ihn verfügt hat,

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 5. Juli 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, Reisedokumente für Albanien liegen vor, und der Flug nach Albanien ist für morgen 7. Juli 2018 gebucht – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

 

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

 

dass   vorliegend beide Haftgründe erfüllt sind, nachdem der Beurteilte – zum dritten Mal – trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betreten und sich wiederholt unter falscher Identität ausgewiesen hat, sowie bereits zweimal ausgeschafft worden ist,

 

dass   angesichts des Verhaltens des Beurteilten (systematische Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, wiederholte Ausschaffung, wiederholte Einreise trotz Einreiseverbot, falsche Identitäten mit gefälschten Ausweisen von Italien und Bulgarien) keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

 

dass   die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 17. Juli 2018 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde Ermis Vertopi durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: