Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.73

 

URTEIL

 

vom 27. Juli 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...] von Albanien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Juli 2018

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____, [...], von Albanien, am 22. Januar 2018 von der Kantonspolizei wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen worden ist,

 

dass   er anschliessend in Untersuchungshaft und dann in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt worden ist,

 

dass   ihn das Strafgericht mit Urteil vom 25. Juli 2018 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit), der mehrfachen Geldwäscherei sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat, mit bedingtem Strafvollzug und 2 Jahren Probezeit,

 

dass   ihn das Strafgericht mit selbem Urteil gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen hat,

 

dass   das Migrationsamt am 26. Juli 2018 Ausschaffungshaft bis 6. August 2018 über ihn verfügt hat,

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 26. Juli 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, ein gültiger Reisepass für Albanien liegt vor, und der Flug nach Albanien ist angemeldet – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften die betroffene Person dann, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen worden ist, in Haft genommen werden kann, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG),

 

dass   vorliegend beide Haftgründe erfüllt sind, nachdem der Beurteilte wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie mehrfacher Geldwäscherei verurteilt worden ist,

 

dass   angesichts des Verhaltens des Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

 

dass   die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 6. August 2018 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Peter Bucher

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: