Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.76

 

URTEIL

 

vom 17. August 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. August 2018

 

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft


Sachverhalt

 

Der albanische Staatsangehörige A____ wurde von der Grenzwachkontrolle (GWK) am 16. August 2018, 02:30 Uhr, in einem Flixbus am Busterminal des Bahnhof SBB einer Kontrolle unterzogen. Er konnte sich mit einem echten, ihm gehörenden albanischen Reisepass und einer echten, ihm gehörenden albanischen Identitätskarte ausweisen. Allerdings wurde festgestellt, dass A____ mit einem von den italienischen Behörden und für den ganzen Schengenraum geltenden Einreiseverbot mit Wirkung bis 17. Januar 2021 belegt ist. Im mitgeführten Reisepass wurden ausserdem zwei total gefälschte Stempel, betreffend Ausreise aus „Kakavije“, Albanien, vom 19. April 2016 und Einreise nach „Kakavia“ Griechenland vom 19. April 2016 festgestellt. A____ wurde sodann zu Handen des Migrationsamt festgenommen und diesem zugeführt.

 

Anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt hat A____ um Asyl ersucht. Das Migrationsamt verfügte daraufhin die Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 15. November 2018 verfügt.

 

An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er lebe schon lange in Italien. Er sei bereits in den Jahren 2016 und 2017 im Transit durch die Schweiz gereist und habe dann Arbeit in Frankreich gesucht. Er habe schon lange Probleme in Albanien. Dies sei der Grund, weshalb er in Italien gelebt habe. Er hoffe nun, auf Asyl in der Schweiz. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

2.1      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStGB, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).

 

Weitere Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AuG zugewiesenen Gebiets oder das Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss Art. 62 AuG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AuG (lit. e), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

2.2      A____ ist mit einem biometrischen Reisepass in die Schweiz eingereist, weshalb er sich hier grundsätzlich für beschränkte Zeit als Tourist aufhalten darf. Er ist aber mit einem von den italienischen Behörden ausgesprochenen schengenweit geltenden Einreiseverbot, gültig bis zum 17. Januar 2021, belegt, weshalb ihm die Einreise auch mit biometrischem Reisepass untersagt ist. A____ ist widersprüchlich in seinen Aussagen betreffend die Kenntnis dieses Einreiseverbotes. An der Verhandlung hat er heute dazu gesagt, es sei im Jahr 2014 gegen ihn verhängt worden. Gegenüber der GWK sagte er aus, keine Kenntnis über dessen schengenweite Geltung gehabt zu haben. Dem Migrationsamt erklärte er, nicht gewusst zu haben, dass die Schweiz ein Schengenland ist. Für eine genaue Kenntnis dieses Verbots und seines Umfangs sprechen indessen die in seinem Reisepass enthaltenen Totalfälschungen von Aus- bzw. Einreisestempeln (s. oben Sachverhalt). Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck als das Vorgaukeln einer erfolgten „legalen“ Einreise über Griechenland in den Schengenraum diese gefälschten Stempel erfüllen sollen. Dass diese Stempel von den Zollbehörden stammen sollen, ist höchst unwahrscheinlich, hätten diesfalls nicht nur eine sondern gleich zwei Zollbehörden mit falschen Stempeln gearbeitet. Ein Interesse der Zollbehörden, so vorzugehen, vermag A____ nicht darzutun, will er von den falschen Stempeln doch noch nicht einmal gewusst haben. Es handelt sich um eine klare Schutzbehauptung. Gegen sein Unwissen spricht auch, dass er sich gemäss eigenen Angaben immer wieder längere Zeit in Italien aufgehalten hat, und dies, obwohl noch nicht einmal er behauptet, vom Verbot der Einreise nach Italien nichts gewusst zu haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass A____ über das bestehende Verbot, in den Schengenraum einzureisen, bestens informiert war und er bewusst dagegen verstossen hat. Dass er nicht gewusst haben will, dass auch die Schweiz ein Schengenland ist, ist ebenfalls unerheblich. Einerseits ist auch dies wohl eine Schutzbehauptung, andererseits müsste er sich sein Unwissen anlasten lassen. Er hat nämlich selber darum bemüht zu sein, vor Einreise in ein Land abzuklären, ob er die notwendigen Einreiseanforderungen erfüllt. Jedenfalls hält sich A____ rechtswidrig in der Schweiz auf und es liegt aufgrund des Verstosses gegen das Einreiseverbot ein zusätzlicher, vom Migrationsamt nicht geltend gemachter Grund für die Anordnung der Vorbereitungshaft vor (Art. 75 Abs.1 lit c AuG). Allerdings bedarf der Verstoss gegen ein Einreiseverbot der Unmöglichkeit der sofortigen Wegweisung. Diesen Grund hat A____ mit dem Stellen eines Asylgesuchs gesetzt.

 

2.3      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Stellen eines missbräuchlichen Asylgesuchs. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. A____ lebt gemäss eigenen Angaben seit 2016 in Italien. Zuvor sei er im Jahr 2015 in Italien gewesen, dann aber nach Albanien zurückgekehrt. Er sei am 15. und 16. August 2018 von Italien kommend durch die Schweiz gereist, da er in Nancy Frankreich auf einer Baustelle habe arbeiten wollen. In Italien habe er Probleme. Man habe Druck auf ihn ausgeübt, er habe sich bedroht gefühlt. Wie bereits ausgeführt, ist A____ in Italien gemäss Eintrag im Schengener Informationssystem mit Wirkung seit dem 6. Februar 2015 und bis zum 17. Januar 2021 mit einer von Italien ausgesprochenen Einreisesperre mit Geltung für den gesamten Schengenraum belegt. Es ist damit erstellt, dass A____ sich bereits seit mehreren Jahren im Schengenraum aufhält. Es wäre ihm unbenommen gewesen, in Italien zu einem viel früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch einzureichen. Auch spricht die von A____ geäusserte Absicht, er habe nach Frankreich gehen wollen, um dort auf dem Bau zu arbeiten und habe vorher in Italien gearbeitet, dafür, dass er sich keineswegs aus Asylgründen sondern aus wirtschaftlichen Gründen im Schengenraum aufhält. Das nun im Rahmen seiner Verhaftung gestellte Asylgesuch ist offensichtlich missbräuchlich im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG.

 

2.4      A____ ist trotz Bestehen eines Einreiseverbotes nach Italien zurückgekehrt und im Schengenraum gereist. Er zeigt damit, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält und auch nicht davor zurück schreckt, Eintragungen in seinen Reisedokumenten zu fälschen, um seine Ziele zu erreichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein milderes Mittel als die Haft die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicherstellen kann. So ist etwa aufgrund der Biographie des A____ höchst unwahrscheinlich, dass er sich an eine Eingrenzung halten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung umgehend untertauchen wird. Dies umso mehr, als er sich nach eigenen Angaben ja gar nie länger in der Schweiz aufhalten wollte, sondern auf der Durchreise nach Frankreich war. Die Haft erweist sich als verhältnismässig.

 

2.5      Das Migrationsamt hat die Vorbereitungshaft für drei Monate angeordnet. Dies erscheint angesichts des gestellten Asylgesuchs notwendig. Ohnehin ist nach Eintreffen des Entscheids des für das Asylgesuch zuständigen Staatssekretariats für Migration (SEM) über die Haftsituation neu zu befinden.

 

3.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 16. August 2018 bis 15. November 2018 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.