Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.77

 

URTEIL

 

vom 31. August 2018

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...]   

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom

 

betreffend Haftentlassungsgesuch


Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____, welcher erstmals im Jahr 2008 und ein weiteres Mal im Jahr 2014 in der Schweiz um Asyl ersuchte und jeweils nach Erhalt eines Nichteintretensentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) untertauchte, wurde am 11. Juni 2018 in Genf festgenommen und am 12. Juni 2018 zuständigkeitshalber dem Migrationsamt zugeführt, welches am 13. Juni 2018 Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren und am 20. Juli 2018 Ausschaffungshaft anordnete. Beide Haftverfügungen wurden gerichtlich überprüft und je bestätigt (VGE AUS.2018.55 vom 20. Juni 2018, AUS.2018.71 vom 20. Juli 2018). Betreffend die weitere Vorgeschichte wird auf die ausführlichen Sachverhaltszusammenfassungen in den genannten Entscheiden sowie den Haftverfügungen des Migrationsamts verwiesen.

 

Mit Schreiben vom 17. August 2018 hat A____ dem Gericht in einer in französischer Sprache verfassten Eingabe mitgeteilt, dass er Dokumente erhalten habe, welche seine algerische Identität belegen sowie den Nachweis seines Aufenthalts in Genf seit dem Jahr 2008 erbringen würden. Sinngemäss führt er weiter aus, er habe versucht mit der Kontaktstelle für Sans-Papiers in Basel in Kontakt zu treten, was allerdings nicht geklappt habe. Das Schreiben wurde mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2018 als Haftentlassungsgesuch entgegen genommen, es wurde A____ die unentgeltliche Rechtsvertretung für die Verhandlung gewährt und eine Vertretung des Migrationsamts zur Verhandlung geladen.

 

An der heutigen Verhandlung wurden A____ und zwei Vertreter des Migrationsamts (der zuständige Sachbearbeiter sowie der Leiter der Abteilung Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit) zur Sache befragt. Von der Rechtsvertreterin wurden ein Schreiben des Centre Social Protestant (CSP) in Genf vom 30. August 2018 sowie ein Schreiben der Anlaufstelle für Sans-Papiers in Basel vom 30. August 2018 zu den Akten gegeben. A____ führte zur Sache befragt unter anderem aus, er würde sich im Falle seiner Freilassung um die Stellung eines Härtefallgesuches für Sans-Papiers in Genf kümmern und wäre im Falle eines negativen Bescheides bereit, die Schweiz zu verlassen. Ohnehin könne er nirgendwo hin in Europa, da man ihn immer wieder in die Schweiz zurück schicken würde. Seine Rechtvertreterin ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt die unverzügliche Freilassung des A____, unter o/e Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Das Migrationsamt beantragt die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.


 

Erwägungen

 

1.

1.1      Mit Urteil vom 20. Juli 2018 (VGE AUS.2018.77) wurde das Bestehen einer Untertauchensgefahr in Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bejaht. Es wurde unter anderem festgehalten, dass das zweimalige Untertauchen des A____ in der Vergangenheit schwer wiege und er auch in Deutschland untergetaucht sei. Vorgehalten wurde ihm in diesem Zusammenhang auch der Gebrauch von Aliasidentitäten sowie das Fehlen einer festen Wohnadresse (E. 4.3). Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass A____ glaubhaft dargelegt habe, sich vor seiner polizeilichen Anhaltung entschlossen zu haben, ein Härtefallgesuch für Sans-Papiers zu stellen. Schliesslich konnte er im Juni 2018 in Genf festgenommen und den Basler Behörden überstellt werden, weil er selber sich im März 2018 in einem Schreiben an das SEM gewandt und um Zustellung seiner Asylgesuchsunterlagen an eine Genfer Adresse ersucht hatte. Aus diesem Grund wurde das Migrationsamt angehalten, A____ bei der Beschaffung notwendiger Unterlagen für eine solches Gesuch behilflich zu sein und ihm den Kontakt zur Anlaufstelle für Sans-Papiers in Basel oder aber einer ähnlichen Organisation zu ermöglichen (E. 4.4).

 

1.2      A____ hat seit dem 20. Juli 2018 insofern mit dem Migrationsamt kooperiert, als er Dokumente zur Belegung seiner Nationalität beigebracht hat. Gemäss dem an der Verhandlung anwesenden Dolmetscher handelt es sich bei den zu den Akten gebrachten Dokumenten um eine Geburtsurkunde, ein Strafregisterauszug aus dem Jahr 2012 und eine Bestätigung der arabischen Identität des A____ ebenfalls aus dem Jahr 2012. Auch haben sich mit der Beschaffung seiner Geburtsurkunde seine bisherigen Angaben zur Identität im Rahmen der beiden Asylverfahren in der Schweiz als richtig erwiesen. Die zukünftige Beschaffung eines Laissez-Passer bei der algerischen Botschaft dürfte damit gemäss Auskunft des Migrationsamts möglich sein, soweit die Dokumente als echt anerkannt werden. Deren Richtigkeit wurde mit den Angaben des A____ nämlich insofern in Frage gestellt, als er auf Nachfrage, weshalb diese von einem Freund im Jahr 2012 für ihn hätten beschafft werden können, aussagte, gegen Geld sei in Algerien alles möglich.

 

1.3      Hingegen hat er seit der Haftüberprüfung vor über einem Monat noch kein Härtefallgesuch bei den Genfer Behörden eingereicht und es bleibt unklar, ob er überhaupt in der Lage ist, die dazu erforderlichen Angaben zu machen bzw. entsprechende Belege einzureichen (s. Informationspapier zur Aktion „Papyrus“ bei den Akten). Im Schreiben an das Gericht vom 17. August 2018 und an der Verhandlung hat er dazu angegeben, er habe Rechnungen, welche seinen Aufenthalt in Genf seit dem Jahr 2008 belegen würden. Diese habe er auch dem zuständigen Sachbearbeiter gezeigt. Dies wurde auf Nachfrage des Gerichts seitens des Migrationsamts aber nicht bestätigt. A____ habe einzig die in den Akten befindlichen Unterlagen in Kopie beigebracht. Auf entsprechende Fragen des Gerichts führte A____ aus, er sei nicht krankenversichert, er habe in Genf an zwei Tagen auf dem Flohmarkt gearbeitet und immer wieder Hilfsarbeiten für verschiedene Personen verrichtet. Er habe in den letzten zehn Jahren an vielen Orten gelebt, sei mal für 6 oder für 9 Monate an einem Ort untergekommen. Vor seiner Verhaftung habe er die meiste Zeit an der Adresse gelebt, die er gegenüber dem SEM angegeben habe und wo man ihn festgenommen habe. Er habe aber nicht immer dort sein können. Wenn z.B. die Freundin seines Bekannten gekommen sei, habe er woanders übernachtet.

 

1.4      Insgesamt ist festzustellen, dass trotz der verbesserten Kooperation des A____ mit dem Migrationsamt eine Untertauchensgefahr angesichts der hohen Anforderungen bzw. engen Voraussetzungen für eine Legalisierung des illegalen Aufenthaltsstatus sowie den bisherigen diesbezüglichen Bemühungen des A____ nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Es ist vielmehr festzuhalten, dass er die für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs notwendigen Papiere und Belege bislang nicht vollständig zusammenstellen hat können und ist aufgrund seiner Äusserungen auch fraglich, ob er dies kann. Die Untertauchensgefahr erscheint einzig insoweit abgeschwächt, als A____ geltend macht, dass er im Falle eines Scheiterns seiner Bemühungen seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren, die Schweiz nun freiwillig verlassen werde. Diese Aussagen macht er allerdings unter dem Druck der Haftsituation und mit dem Hinweis, dass man ihn anderorts in Europa ohnehin in die Schweiz zurück schicken würde. Insbesondere bleiben aber auch seine Angaben zu einem festen Aufenthaltsort vage bzw. scheint es einen solchen festen Aufenthaltsort letztlich in den vergangenen zehn Jahren schlicht nicht gegeben zu haben. Vor diesem Hintergrund sowie dem Verhalten des A____ in der Vergangenheit ist trotz dem Erfüllen der Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung das Fortbestehen des Haftgrundes der Untertauchensgefahr zu bejahen.

 

2.

2.1      Allerdings stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. Das Bundesgericht führt dazu aus: „Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst“ (zur Ausschaffungshaft: BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und unpublizierte E. 7; 126 II 439 E. 4 S. 440 ff.; zur Durchsetzungshaft BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100)“ (BGer 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1).  Die Haft ist immer nur dann anzuordnen, wenn ein milderes Mittel nicht in Frage kommt. Aufgrund der schwere des Eingriffs in das Recht auf persönliche Freiheit darf eine freiheitsentziehende Massnahme nämlich nur als letztes Mittel ergriffen werden. Die Zulässigkeit der Anordnung milderer Massnahmen zur Sicherung des Zwecks der ursprünglich angeordneten Haft, namentlich die Sicherstellung der Greifbarkeit des weggewiesenen Ausländers für den Vollzug der Wegweisung, ergibt sich dabei direkt aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ersatzmassnahmen sind von der gesetzlichen Grundlage der Haft mitumfasst (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 37). Art. 64e AuG sieht als mögliche mildere Massnahme eine regelmässige Meldepflicht, die Leistung einer finanziellen Sicherheit oder die Hinterlegung von Dokumenten vor. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss das Haftgericht die Möglichkeit milderer Massnahme tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGer 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 5.2.1.).

 

2.2      A____ macht geltend, dass es ihm aus dem Gefängnis heraus gar nicht möglich sei, die für ein Härtefallgesuch notwendigen Unterlagen zusammen zu stellen. Dies werde auch durch das Schreiben der Anlaufstelle für Sans-Papiers bestätigt (s. oben Sachverhalt). Dazu ist auszuführen, dass sich zumindest der Grossteil der dazu notwendigen Belege (s. Auflistung möglicher Unterlagen für Härtefallgesuche auf dem „Merkblatt über Gesuche für Härtefallregelung“ des Migrationsamts) wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, auch aus der Haft organisieren lassen. Es ist A____ in der Ausschaffungshaft nämlich gestattet und möglich, zu telefonieren, Faxschreiben zu empfangen und regelmässig Besuch zu empfangen. Zugsichert wurde an der Verhandlung seitens des Migrationsamt diesbezüglich auch, dass etwa eine gewünschte Zuführung zum algerischen Konsulat aus der Haft ermöglicht würde. Gemäss Angaben der Rechtsvertreterin ist A____ in Kontakt mit der dem Gericht bekannten Frau [...], welche ihm bei der Erstellung des Härtefallgesuchs behilflich sei. Damit ist davon auszugehen, dass die Einreichung eines Härtefallgesuches aus der Haft unter den gegebenen Bedingungen möglich ist, weshalb dieses Anliegen des A____ der Haft unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht entgegensteht.

 

2.3      Auch die Anwendung milderer Zwangsmittel vermag vor der aktuellen Situation nicht zu greifen, nachdem A____ auch auf beharrliches Nachfragen des Gerichts in Bezug auf seinen konkreten Aufenthaltsort äusserst vage blieb und letztlich zugab, gar nie über einen festen Aufenthaltsort verfügt zu haben. Damit ist er für die Behörden in Freiheit nicht greifbar. Hinzu kommt, dass A____ sich in Genf aufhalten will, die Zuständigkeit für den Vollzug seiner Wegweisung aber den Basler Behörden zukommt. Diesen steht es ohnehin nicht zu, über eine Duldung des A____ im Kanton Genf zu entscheiden. Gleichwohl wurde seitens des Migrationsamts an der Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines bei den Genfer Behörden anhängigen Härtefallgesuches und dessen Annahme durch die Genfer Behörden die Haftsituation im Rahmen der Verhältnismässigkeit neu überprüft wird. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Migrationsamts an der Verhandlung ist jedenfalls festzustellen, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein milderes Zwangsmittel ersichtlich ist, dass die fortdauernde Untertauchensgefahr zu hemmen vermag. Soweit A____ in diesem Zusammenhang seine Bereitschaft deklariert, sich freiwillig wöchentlich bei einer privaten Organisation in Genf, namentlich der CSP, zu melden, ist festzustellen, dass die CSP ihrerseits keine solche Bereitschaft attestiert hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

 

2.4      Angeordnet ist die Haft noch bis zum 19. Oktober 2018. A____ befindet sich dannzumal seit 4 Monaten und 9 Tagen in Haft. Die Haft erweist sich damit auch hinsichtlich ihrer Dauer nicht als übermässig, zumal das Migrationsamt unverzüglich nach Eingang der Unterlagen betreffend die Identität des A____ das SEM um Einleitung der notwendigen Schritte zur Anerkennung des A____ bei den algerischen Behörden ersucht hat. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein Vollzug der Wegweisung nach Algerien ist nach Erhalt eines Laissez-Passer rechtlich und tatsächlich möglich.

 

3.

Gestützt auf diese Erwägungen ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

 

4.

A____ wurde die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt. Seine Rechtsvertreterin ist gemäss der dazu eingereichten Honorarnote zuzüglich der Gerichtsverhandlung und einer Nachbesprechung und Nachbearbeitung von insgesamt 4,25 Stunden zu entschädigen. Eine Wegentschädigung wird allerdings praxisgemäss nicht gesprochen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).d


 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Der Rechtsvertreterin des A____, [...], werden ein Honorar von CHF 2‘062.– und ein Auslagenersatz von CHF 74.–, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 164.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.