Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.80

 

URTEIL

 

vom 19. September 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten [...]

  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. September 2018

 

betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft


In Erwägung:

 

dass   die über A____ verhängte Durchsetzungshaft mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. September 2018 bis zum 11. November 2018 verlängert wurde und die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht dieser Verlängerung mit Verfügung vom 10. September 2018 zugestimmt hat (Art. 78 Abs. 2 Ausländergesetz [AuG, SR 142,20]);

 

dass   A____ die gerichtliche Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung verlangt hat und diesem Antrag mit Durchführung der Verhandlung und Eröffnung des Entscheids am heutigen 19. September 2018 rechtzeitig nachgekommen wird (Art. 78 Abs. 4 AuG);

 

dass   betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Durchsetzungshaft auf den Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.54) betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen wird;

 

dass   A____ an der Verhandlung vorbringt, er sei schwer krank, er sei in den vergangenen Wochen dreimal im Spital gewesen;

 

dass   A____ an der Verhandlung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er seinen Gesundheitszustand mit aktuellen Arztberichten gegenüber dem Migrationsamt zu belegen hat, soweit er daraus Rechte ableiten will;

 

dass   A____ ausserdem mitgeteilt wurde, dass seine Rechtsvertreterin über sein Anliegen, dass Arztberichte Eingang in die Migrationsakten finden sollen, vom Gericht informiert wird;

 

dass   die Rechtsvertreterin des A____ mit schriftlicher Eingabe vom 18. September 2018 beantragt, A____ sei unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen und dazu in Wesentlichen vorbringt, die Durchsetzungshaft sei insbesondere für Fälle gedacht, in denen „das betreffende Herkunftsland zwangsweise ausgeschaffte Staatsangehörige nicht akzeptiert“, was vorliegend nicht der Fall sei, da die algerischen Behörden nach Angaben des Migrationsamts jederzeit ein Laissez-passer ausstellen würden;

 

dass   die Rechtsvertreterin zudem mit Verweis auf BGer 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018 ausführt, die fehlende Kooperation sei Tatbestandselement der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, weshalb eine mangelnde Mitwirkung an der Ausschaffung nicht zur Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft führen könne;

 

dass   mit dieser Argumentation übersehen wird, dass der Vollzug der Wegweisung des A____ bereits mit einer Rückführung unter dem Regime der Vollzugsstufe 2 im März 2018 an der fehlenden Kooperation des A____, namentlich wegen dessen Verhaltens gegenüber dem Piloten, welchen er wohl massiv bedrohte (vgl. VGE AUS.2018.54 E. 3.3), scheiterte, und eine Steigerung der Zwangsanwendungen zur Sicherstellung der Rückführung gemäss Auskunft des Migrationsamt nicht möglich ist, womit der Sachverhalt sich anders darstellt, als die im zitierten Bundesgericht beurteilte Situation, weshalb die dortigen Erwägungen nicht auf die vorliegend zu beurteilende Sachlage zutreffen;

 

dass   nämlich anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid bislang nicht einzig eine Rückführung gemäss Vollzugsstufe 1 gescheitert ist, weshalb anders als dort eine zukünftige Rückführung nur unter den gleichen Bedingungen wie bereits beim misslungenen Rückführungsversuch im März 2018 (Level 2) möglich ist und damit nur, wenn A____ sein Verhalten ändert;

 

dass   damit die Voraussetzung der Durchsetzungshaft, wonach es der Inhaftierte in der Hand haben muss, die Haft durch eine Verhaltensänderung bzw. mittels Kooperation zu beenden, gegeben ist, da entgegen den Ausführungen der Rechtsanwältin gerade keine Situation vorliegen darf, auf die der Inhaftierte keinen Einfluss hat, wie dies im Falle der Undurchführbarkeit aufgrund des Verhaltens der Behörden des Herkunftslandes der Fall wäre;

 

dass   damit die Vorbringen des A____ sowie diejenigen seiner Rechtsvertretung an der Beurteilung der Situation, wie sie in der Begründung der gerichtlich verfügten Zustimmung zur Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 10. September 2018 zum Ausdruck gebracht wurde, nichts ändern, womit im Übrigen auf die dortige Begründung verwiesen werden kann;

 

dass   sich demnach die Verlängerung der Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;

 

dass   A____ um unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin [...] ersucht hat, wobei er ausschliesslich von ihr vertreten werden wolle und auf eine Vertretung verzichte, wenn [...] diese nicht wahrnehmen könne;

 

dass   das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2018 gutgeheissen wurde, da A____ seit der erstmaligen Anordnung der Durchsetzungshaft mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Juni 2018 eine solche noch nicht beansprucht hat (s. dazu Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 79 AuG N 6; BGE 134 I 92 E. 4.2 s. 102);

 

dass   die Rechtsvertreterin des A____ auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, dafür aber um die Möglichkeit der Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ersucht hat, was ihr mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2018 unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 18. September 2018 bewilligt wurde;

 

dass   die schriftlichen Ausführungen der Rechtsvertreterin Eingang in die vorliegende Urteilsbegründung gefunden haben;

 

dass   angesichts des ausdrücklichen Wunsches des A____, ausschliesslich von [...] vertreten zu werden, davon auszugehen ist, dass damit seinem Anspruch auf rechtliche Verbeiständung genüge getan wurde;

 

dass   die Rechtsvertreterin keine Honorarnote eingereicht hat, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist;

 

dass   aufgrund des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin auf eine (erneute) Akteneinsicht verzichtet und eine eineinhalbseitige Stellungnahme mit Anträgen eingereicht hat, die Entschädigung eines Aufwandes von eineinhalb Stunden (inkl. Auslagen und zzgl. MWST) angemessen erscheint;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300), weshalb keine Gerichtsgebühr erhoben wird.


 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 11. November 2018 ist rechtmässig und angemessen.

 

            Der Rechtsvertreterin des A____, [...], werden ein Honorar von CHF 300.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% MWST von CHF 23.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.