Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.84

 

URTEIL

 

vom 14. September 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...] von der Türkei,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. September 2018

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____, [...] von der Türkei, am 12. September 2018 um 11.00 Uhr beim Grenzübergang Lysbüchel bei der Ausreise durch die Grenzwache kontrolliert und festgenommen worden ist, nachdem er sich mit einer totalgefälschten bulgarischen Identitätskarte und einem totalgefälschten bulgarischen Führerausweis, beide lautend auf B____, [...] ausgewiesen hatte,

 

dass   das Migrationsamt am 13. September 2018 über A____ Ausschaffungshaft bis 11. Dezember 2018 verfügt hat, also für drei Monate,

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 13. September 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, der original türkische Reisepass und die Identitätskarte wurden vom Sohn von A____ inzwischen vorbeigebracht, der Flug nach Istanbul ist für den 18. September 2018 gebucht – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

 

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

 

dass   vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem der Beurteilte sich mit für € 3‘000 erworbenen, gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat und er dies tat, weil er in Deutschland wegen Betäubungsmittelhandels zu 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und am 10. Februar 2015 in die Türkei abgeschoben worden war und von der Bundesrepublik Deutschland in seinem türkischen Pass eine 10 Jahre ab Ausreise/Abschiebung gültige Wirkung der Ausweisung eingetragen wurde,

 

dass   angesichts des Verhaltens des Beurteilten (systematische Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen: er ist bereits 2016 und 2017 trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist, wo sein Sohn lebt) keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

 

dass   die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, aber nicht wie verfügt für drei Monate, sondern für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AuG),

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 24. September 2018 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: