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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.88
URTEIL
vom 26. Oktober 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Sri Lanka,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Oktober 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Sri Lanka stammende A____ reiste am 30. Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 26. Juli 2017 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht 13. Oktober 2017 ab. In der Folge forderte das SEM den Beurteilten auf, die Schweiz bis zum 24. November 2017 zu verlassen. Am 10. Januar 2018 fand ein Ausreisegespräch zwischen dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Migrationsamt Basel-Stadt und A____ statt. Dabei erklärte der Beurteilte, er werde nicht zur Rückkehrberatung gehen, da er die Schweiz nicht verlassen werde. Die Vollzugsbemühungen des Migrationsamtes wurden durch die Einreichung eines Revisionsgesuches von A____ beim Bundesverwaltungsgericht vorerst gestoppt (Verfügung vom 20. März 2018). Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 12. April 2018 abgewiesen, woraufhin die Ausreisefrist neu auf den 17. Mai 2018 gesetzt wurde. Am 29. Juni 2018 liess A____ das Migrationsamt wissen, dass er tags zuvor ein weiteres Revisionsgesuch eingereicht hatte. Mit Entscheid vom 12. Juli 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auch auf dieses Gesuch nicht ein. Am 10. August 2018 fand erneut ein Ausreisegespräch des Migrationsamtes mit dem Beurteilten statt. Dieser stellte sich nach wie vor auf den Standpunkt, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, er sei dort gefährdet. Das Migrationsamt liess für den 24. Oktober 2018 einen Rückflug für A____ nach Colombo buchen. Das SEM organisierte daraufhin bei der Botschaft von Sri Lanka ein Laissez-passer, welches am 5. Oktober 2018 ausgestellt wurde und bis zum 5. Januar 2019 gültig ist. Am 23. Oktober 2018 wurde A____ anlässlich einer Vorsprache auf dem Migrationsamt festgenommen und gestützt auf Art. 77 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in ausländerrechtliche Haft versetzt. Nachdem A____ am 24. Oktober 2018 den Abflug verweigert hatte, wurden die Akten der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Inhaftierung des Beurteilten überwiesen.
Erwägungen
1.
Die Haft stützt sich auf Art. 77 AuG (Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente). Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind deshalb die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde im schriftlichen Verfahren zu überprüfen. Diese Frist ist mit dem Erlass des vorliegenden Urteils eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach Art. 77 Abs. 1 AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und (c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot; Art. 77 Abs. 3 AuG). Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern. Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass der Betroffene untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft worden sind. Die Haft knüpft an die rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein (BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 2.1 m.w.H.; 2C_74/2008 vom 30. Januar 2008 E. 2.1).
2.2 Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Zwei gegen die Abweisung seines Asylgesuchs erhobene Revisionsgesuche sind ergebnislos geblieben. Der Beurteilte hat zudem mehrere ihm gesetzte Ausreisefristen unbenutzt verstreichen lassen (diejenige vom 24. November 2017 ebenso wie die ihm nach Abweisung eines im März 2018 eingereichten Revisionsgesuchs neu gesetzte Frist vom 17. Mai 2018; nach Abweisung eines zweiten Revisionsgesuchs brauchte es keine neue Ausreisefrist; dennoch ist festzuhalten, dass er gegenüber dem Migrationsamt am 10. August 2018 erklärt hat, er werde freiwillig nicht in die Heimat zurückkehren). Bei dieser Haltung des Beurteilten ist es auch konsequent, dass er sich kein Reisedokument besorgt hat. Ein solches konnte durch das Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem SEM erhältlich gemacht werden.
2.3 A____ hat am 24. Oktober 2018 die Abreise mit dem für ihn gebuchten Flug verweigert. Das Migrationsamt muss deshalb nunmehr eine begleitete Rückreise organisieren. Es erscheint machbar, eine solche innerhalb von 60 Tagen seit Verhaftung durchführen zu können. Auch das ausgestellte Laissez-Passer ist noch bis zum 5. Januar 2019 gültig. Das Migrationsamt hat den Beurteilten lediglich einen Tag vor geplanter Abreise in Haft genommen. Es ist einzig seiner Weigerung, den Rückflug anzutreten, zuzuschreiben, dass ihn nunmehr eine längere Haftdauer erwartet. Angesichts der konsequenten Weigerung des Beurteilten, in seine Heimat zurückzukehren, kommt eine mildere Massnahme als Haft nicht in Frage, zumal der Beurteilte nun damit rechnen würde, bei einer Vorladung zu einem Gespräch verhaftet zu werden. Es liegt auf der Hand, dass er zu einem solchen Gespräch nicht mehr freiwillig erschein würde.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 60 Tage, das heisst bis zum 21. Dezember 2018, rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.