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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.92
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Oktober 2018
betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft
In Erwägung:
dass A____ sich seit dem 23. Februar 2018 in der Ausschaffungshaft befunden hat, welche nach zweimaliger Vereitelung der Repatriierung nach Algerien durch A____ am 13. Juni 2018 in Durchsetzungshaft umgewandelt worden ist;
dass die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft erstmals mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53) überprüft wurde;
dass die Durchsetzungshaft mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 um weitere zwei Monate verlängert worden ist, nachdem sie vorgängig bereits zweimal verlängert wurde (s. VGE AUS.2018.62 vom 18. Juli 2018, AUS.2018.79 vom 19. September 2018);
dass die Einzelrichterin dieser Verlängerung mit Verfügung vom 8. November 2018 zugestimmt hat und A____ am 8. November 2018 um eine gerichtliche Überprüfung der Anordnung aufgrund einer mündlichen Verhandlung ersucht hat;
dass diesem Antrag mit der heutigen mündlichen Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78 Abs. 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]);
dass betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AuG: rechtskräftige Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb gesetzter Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) auf den Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53) betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen werden kann;
dass A____ an seinen Befragungen vom 5. und 30. Oktober 2018 durch das Migrationsamt vor Verlängerung der Durchsetzungshaft erklärt hat, er werde auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren, er sei bereit, die maximal mögliche Dauer einer Administrativhaft abzusitzen;
dass er diese Haltung auch bei den vorgängigen Verlängerungen der Durchsetzungshaft zum Ausdruck gebracht hat;
dass dies sowie die Ausführungen des A____ an der heutigen Verhandlung, wonach er sich eine Chance auf eine Arbeit in der Schweiz erhofft, an der Beurteilung der Situation, wie sie in der Begründung der gerichtlich verfügten Zustimmung zur Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 8. November 2018 festgehalten wurde, nichts ändert, womit auf die dortige Begründung verwiesen werden kann;
dass dazu einzig nochmals hervorgehoben wird, dass weder das Alter und der Gesundheitszustand noch die familiäre Situation des A____ gegen eine Verlängerung der Haft sprechen, da es sich bei ihm diesbezüglich nicht um eine besonders schutzbedürftige Person handelt und eine Ausreise in seine Heimat jederzeit wieder organisiert werden kann bzw. die dazu notwendige Ausstellung eines Laissez-Passer durch die algerische Botschaft für den als algerischen Staatsbürger anerkannten A____ jederzeit angefordert werden kann;
dass in Bezug auf die Zielsetzung des Durchsetzungshaft, namentlich das Bewirken einer Kooperation seitens des A____, nicht auszuschliessen ist, dass die Fortdauer der Inhaftierung doch noch ein Umdenken zu bewirken vermag, schliesslich befand sich A____ vorgängig der Durchsetzungshaft bereits 15 Monate im Strafvollzug und hat er im Laufe des Verfahrens wiederholt auch zum Ausdruck gebracht, dass ihn die andauernde Inhaftierung belaste;
dass der Weigerung des A____ in seine Heimat auszureisen bzw. seinem Wunsch in der Schweiz oder im Schengenraum zu verbleiben, dass grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des in der Schweiz unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und wegen Hausfriedensbruchs vorbestraften Ausländers gegenübersteht, was die Ausschöpfung der gesetzlichen Zwangsmittel rechtfertigt;
dass sich demnach die Verlängerung der Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;
dass A____ auch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für die heutige Gerichtsverhandlung ersucht hat, wobei diesem Gesuch bereits vor der Gerichtsverhandlung nicht stattgegeben wurde (Instruktionsverfügung vom 9. November 2018), da dem Inhaftierten nicht bei jeder Verlängerung der Durchsetzungshaft ein entsprechender Anspruch zukommt, zumal es sich weder um eine in rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht komplexe Angelegenheit handelt (vgl. BGE 134 I 92 E. 4.1);
dass Advokat [...], welcher A____ an der Gerichtsverhandlung betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 18. Juli 2018 vertreten hat, gleichwohl über das Gesuch des A____ informiert wurde;
dass [...] um Zustellung des heutigen Urteils ersucht hat, weshalb ihm je ein Exemplar des vorliegenden Urteils, der Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 und der Verfügung der Einzelrichterin vom 8. November 2018 zuzustellen ist, worüber A____ an der Verhandlung informiert wurde;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 11. Januar 2019 ist rechtmässig und angemessen.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
Advokat lic. iur. […] werden die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018, die Verfügung der Einzelrichterin für Zwangsmassnehmen im Ausländerrecht vom 8. November 2018 sowie das vorliegende Urteil zugestellt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.