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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.93
URTEIL
vom 5. November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Äthiopien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. November 2018
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der äthiopische Staatsangehörige A____, geb. am [...], wurde am Freitagabend des 2. November 2018 beim Grenzübergang Basel Bahnhof SNCF vom Grenzwachkorps (GWK) einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht mit Reisedokumenten legitimieren. A____ wurde daraufhin zuhanden des Migrationsamts festgenommen. Dieses verfügte nach einer ersten Befragung am 3. November 2018 die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bis zum 5. November 2018 über A____. Nachdem sich die von A____ gemachten Angaben, wonach er in England und Deutschland um Asyl ersucht habe, mit einer Anfrage im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht bestätigen liessen, wies das Migrationsamt ihn mit Verfügungen vom 4. November 2018 aus der Schweiz weg und setzte in für die Dauer von 3 Monaten in Ausschaffungshaft. Anlässlich einer weiteren, nicht protokollierten Befragung durch das Migrationsamt am 5. November 2018 bat A____ gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts erstmals in der Schweiz um Asyl. Eine Anfrage in der Eurodac Datenbank (Fingerabdruck-Identifizierungssystem für den Abgleich von Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern) am 5. November 2018 wiederlegte sodann das Resultat der ersten Registerabfrage. Neu bestätigten sich die Angaben des A____ insofern, als er gemäss Eurodac Datenbank am 30. Mai 2014 ein Asylgesuch in England und am 17. Juli 2018 ein Asylgesuch in Deutschland eingereicht hatte. Das Migrationsamt hat daraufhin am 5. November 2018 Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a AuG angeordnet. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013) am 1. Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AuG, SR 142.20 richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AuG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AuG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016). Mit der Überprüfung der Haft am 5. November 2018 wird die Haftanordnung rechtzeitig gerichtlich überprüft.
2.
Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend sind die für eine Rückübernahme in Frage kommenden Staaten England oder Deutschland noch anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird. Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist deshalb (noch) nicht notwendig. Inwieweit der Wegweisungstitel vom 4. November 2018, welcher vor Bestätigung der Asylverfahren in den beiden Dublin-Staaten durch die Informationen im Eurodac System erfolgte, weiterhin Gültigkeit entfaltet, kann hier offen bleiben.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AuG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG, wonach die Haft angeordnet werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
A____ hat bereits gegenüber dem GWK am 2. November 2018 angegeben, dass er in Deutschland um Asyl ersucht und daraufhin einen negativen Entscheid erhalten habe. Gemäss den Angaben im Rapport des GWK hat er weiter ausgeführt, er sei danach nach Frankreich ausgereist, wo ihm seine Papiere gestohlen worden seien, weshalb er nun weiter nach Äthiopien reisen wolle. Gegenüber dem Migrationsamt hat er am 4. November 2018 angegeben, er sei im Jahr 2014 in England gewesen. Dort habe er eine „residence permit“ aufgrund seines Asylstatus erhalten. Er habe in England Reisedokumente erhalten, ein sogenanntes „UK Travel Document“, und sei im Jahr 2017 aus familiären Gründen zurück nach Äthiopien. Im Juli 2018 sei er mit dem Flugzeug nach Paris gekommen und dort ca. 4 bis 5 Tage geblieben. Er habe dann sein Travel document und seinen Aufenthaltstitel verloren. Den Verlust der Dokumente habe er nicht polizeilich gemeldet. Von Paris sei er mit einem Car nach Belgien und von dort nach Köln, Deutschland, und danach weiter nach Frankfurt, Deutschland, gereist. In Deutschland habe er um Asyl ersucht und den dortigen Behörden den Verlust seiner Dokumente mitgeteilt. Das Asylgesuch sei vor ca. 10 Tagen abgelehnt worden. Er wolle nun in seine Heimat zurück. In Deutschland habe man 7 Tage Zeit, um sich einen Anwalt zu suchen oder das Land zu verlassen. Danach komme die Polizei und hole einen ab, deshalb habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Gemäss telefonischer Information des zuständigen Sachbearbeiters des Migrationsamts vom 5. November 2018 hat A____ an diesem Tag sein Interesse an einem Asylverfahren in der Schweiz geäussert, gleichzeitig aber auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er bereit sei, nach Äthiopien zurück zu kehren. Eine bei der Schwester des A____ angeforderte Kopie der Geburtsurkunde ist gemäss Auskunft des Migrationsamts am 5.November 2018 beim Migrationsamt eingegangen.
Gemäss den Informationen in der Eurodac Datenbank sind die Angaben des A____ betreffend die in England und in Deutschland je eingereichten Asylgesuche korrekt. Demnach hat A____ je ein Asylgesuch am 30. Mai 2014 in England und ein Asylgesuch am 17. Juli 2018 in Deutschland eingereicht. Indessen erscheint es unglaubwürdig, dass A____ seine Papiere im laufenden Jahr in Frankeich verloren haben will oder aber ihm diese gestohlen wurden, zumal er sich nicht unverzüglich an die zuständigen Behörden in Frankreich gewandt hat, sondern ohne Papiere gemäss eigenen Angaben zuerst nach Belgien und sodann nach Deutschland gereist ist. Unklar bleibt mit seinen Angaben auch, warum er im Juli 2018 nicht nach England zurückgekehrt ist, sondern ohne Papiere über Frankreich und Belgien nach Deutschland gereist ist, um dort ein neues Asylgesuch einzureichen. Dass er das Camp für Asylsuchende in Deutschland verlassen hat, bevor ihn gemäss eigenen Angaben die Polizei abholen konnte, lässt im Weiteren nur den Schluss zu, dass er sich mit diesem Vorgehen entweder einer Rücküberstellung nach England oder einer Wegweisung nach Äthiopien entziehen wollte. Es muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass A____ zumindest einmal, nämlich in Deutschland, untergetaucht ist, um sich den Behörden zu entziehen. Dass er sich nun insofern kooperativ zeigt, als dass er zum Ausdruck bringt, er sei nun bereit nach Äthiopien zurück zu kehren und er eine Kopie der Geburtsurkunde dem Migrationsamt hat zukommen lassen, vermag vor diesem Hintergrund die berechtigten Zweifel an einer fortdauernden Kooperation in Freiheit nicht zu beseitigen. Dem Migrationsamt ist demnach zuzustimmen, dass das Verhalten des A____ im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und es ist vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Dublin-Haft wurde folglich zu Recht angeordnet.
3.3 Angesichts der demonstrierten Bereitschaft des A____ ohne Ausweispapiere zu reisen, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, ihn davon abhalten kann, sich in Freiheit den Behörden zu entziehen und in der Schweiz oder im grenznahen Ausland unterzutauchen. Die Inhaftnahme bis zur Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren zur Sicherung der späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Die angeordnete Dauer der Haft von 7 Wochen entspricht der gesetzlichen Maximaldauer für diesen Verfahrensabschnitt (s. Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG) und ist nicht zu beanstanden.
4.
Das Migrationsamt hat am 5. November 2018 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin-Office) mitgeteilt, dass A____ gemäss den Informationen im Eurodac Datenbank und seinen eigenen Angaben in England und Deutschland je einen Asylantrag gestellt hat. Auch wurde das Staatssekretariat für Migration (SEM) informiert, dass A____ eine Rücküberstellung in die Heimat einer Rückführung in einen Dublin-Staat vorziehe. Gemäss Angaben des Migrationsamts hat die äthiopische Botschaft bei Vorliegen der Geburtsurkunde das Ausstellen eines Laissez-Passer in wenigen Tagen zugesichert. Inwieweit diesem Anliegen des A____ stattzugeben ist, wird wohl das SEM zu entscheiden haben, allenfalls in Absprache mit dem allfällig zuständigen Dublin-Staat. Jedenfalls kommt das Migrationsamt mit diesem Vorgehen dem Beschleunigungsgebot nach.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 2. November 2018, 21:00 Uhr, bis zum 21. Dezember 2018, 21:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Der Entscheid wird dem Migrationsamt vorab per Fax zugestellt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
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