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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.94
URTEIL
vom 5. November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 4. November 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 3. November 2018 von der Grenzwachkontrolle (GWK) in unmittelbarer Nähe der Schweizerisch-Deutschen Grenze in Riehen, BS, kontrolliert wurde und die näheren Abklärungen des GWK ergaben, dass A____ von den italienischen Behörden mit einem bis am 19. Oktober 2019 geltenden Einreiseverbot für den Schengenraum belegt ist;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 4. November 2018 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ gemäss eigenen Angaben im Jahr 2010 oder 2011, und damit kurz nachdem über ihn ein Einreiseverbot für den Schengenraum verhängt wurde, seinen Namen änderte;
dass dies nahelegt, dass er den Namen änderte, um die Einreisesperre zu umgehen bzw. um bei einer Passkontrolle nicht als eine mit einer Einreisesperre belegte Person identifiziert zu werden;
dass deshalb davon ausgehen ist, dass ihm die nach wie vor geltende Einreisesperre für den Schengenraum sehr wohl bekannt ist (und nicht, wie er behauptet, er diese zwar kannte aber davon ausging, sie gelte nicht mehr), er sich gemäss den zahlreichen Eintragungen in seinem Reisepass regelmässig darüber hinwegsetzt und er sich auch mit der Einreise in die Schweiz wissentlich über die Einreisesperre hinweggesetzt hat;
dass er zudem ausgesagt hat, er habe in den vergangenen Monaten in Frankreich ohne Arbeitsbewilligung als Plattenleger gearbeitet;
dass damit erstellt ist, dass A____ sich wissentlich und willentlich über ein bestehendes Einreiseverbot hinweggesetzt hat und (auch) aus seiner Reise- und Arbeitstätigkeit in den letzten Monaten zu schliessen ist, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält, weshalb er in Freiheit wohl untertauchen würde;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, da angesichts des Verhaltens des A____ in der Vergangenheit nicht davon auszugehen ist, dass er sich von einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht davon abhalten lassen würde, unterzutauchen;
dass das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem das Migrationsamt A____ bereits für den Rückflug nach Albanien angemeldet hat und dieser voraussichtlich in den kommenden Tagen stattfinden wird;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 3. November 2018, 17:00 Uhr, bis zum 15. November 2018, 17:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: