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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.99
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. November 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...] von Marokko, wurde am 10. November 2018 um 03.15 Uhr an der Webergasse von der Kantonspolizei kontrolliert. Da er sich mit keinerlei Ausweisdokumenten legitimieren konnte, wurde er zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat ihn gleichentags aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 9. Februar 2019 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Der Beurteilte wurde aus der Schweiz weggewiesen. Diese Voraussetzung für die Haft ist erfüllt.
2.2 Der Beurteilte hat sich anlässlich seiner Anhaltung als B____, geb. [...], von Syrien, ausgegeben. Anschliessend hat er das Frageschema auf C____, geb. [...], von Ägypten, ausgefüllt. Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt gab er an, A____, geb. [...], von Marokko, zu sein. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte angegeben, er wohne seit ca. 1 Woche in St. Louis/Huningue bei seiner Schwester. Dem Migrationsamt und auch heute erklärte der Beurteilte, er sei am 10. November 2018 um 01.00 Uhr zu Fuss von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist, er habe seinen Neffen gesucht, der etwa 20-jährig sei. Seine Reisedokumente (ein marokkanischer Pass ohne Visum) habe er vor einer Woche in Frankreich in einem Rucksack verloren. Er habe Marokko im Jahr 2005 verlassen und sei nach Spanien gegangen, dann nach Italien, wieder nach Spanien und dann nach Frankreich. Er sei nie in einem Schengenland gemeldet gewesen, in Italien habe man aber seine Fingerabdrücke genommen. Er habe in Marokko keine Mutter und keinen Vater und sein Bruder sei umgebracht worden. Er selber habe in Marokko nie Probleme gehabt. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt hat der Beurteilte mit dem Sohn seiner Schwester telefoniert.
Der Beurteilte will seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber und auch anlässlich der heutigen Verhandlung nicht nach Marokko ausreisen, weil dort Hunger und Armut auf ihn warten würden. Er hat sich seit seiner Festnahme dreier Identitäten bedient, von denen keine gesichert ist. Über Ausweisdokumente verfügt er nicht, und er hält sich seit 2005, also ca. 13 Jahren, im Schengen-Raum auf, ohne irgendwo gemeldet zu sein. Aus dieser Sachlage ergibt sich das Interesse des Beurteilten, sich im Falle einer Freilassung nicht dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung zu halten, sondern unterzutauchen. Untertauchensgefahr ist somit gegeben. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beurteilte nicht an geltende Gesetze oder behördliche Anordnungen hält. Die angeordnete Haft von drei Monaten ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen. Der Beurteilte hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung kooperiert.
3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Beurteilte beantragt unentgeltliche Verbeiständung. Ein unbedingter Anspruch darauf besteht praxisgemäss erst, wenn die Haftdauer 3 Monate übersteigt, was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem weist der Fall derzeit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Komplexität auf, die eine unentgeltliche Verbeiständung erforderlich machen würde. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 9. Februar 2019 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.