Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.101

 

URTEIL

 

vom 26. Dezember 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Bosnien-Herzegowina

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Dezember 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____, Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, geboren am [...], am 23. Dezember 2019, um 16:00 Uhr, vom Grenzwachkorps (GWK) mit drei anderen Personen in einem von ihm gelenkten Personenwagen von Frankreich in die Schweiz einreisend kontrolliert wurde und sich im Wagen Gegenstände fanden, welche als typisches Einbruchswergzeug zu klassifizieren sind (Schraubenzieher, Handschuhe, dunkle Mützen und Schals);

 

dass   A____ von Deutschland mit einem schengenweit geltenden Einreiseverbot belegt ist, gültig bis 19. November 2020, von welchem er gemäss eigenen Angaben Kenntnis hat;

 

dass   A____ unter diversen Aliasnamen verzeichnet ist;

 

dass   A____ gemäss Angaben der deutschen Behörden wegen mehreren Vermögensdelikten, teilweise begangen als Mitglied einer Bande, in Deutschland und Österreich vorbestraft ist;

 

dass   A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Dezember 2019 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

 

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);

 

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

 

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet hat;

 

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ mit seiner Einreise in den Schengenraum, die am 12. Dezember 2019 in Kroatien erfolgt ist, gegen das ihm bekannte Einreiseverbot verstossen hat und der Umstand, dass er bereits mehrere Male seinen Namen geändert hat, nahe legt, dass er nicht gewillt ist, sich an das ihm auferlegte Einreiseverbot für den Schengenraum zu halten, sondern er vielmehr erneut in diesen eingereist ist, um hier weitere Einbruchdiebstähle zu begehen, was jedenfalls die Umstände seiner vorläufigen Festnahme vermuten lassen;

 

dass   vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass sich A____ in Freiheit der Anordnung, sich nach Bosnien-Herzegowina zurück zu begeben, nicht nachkommen würde, sondern er sich weiterhin illegal im Schengeraum aufhalten würde;

 

dass   demnach Haftgründe vorliegen und aufgrund der Untertauchensgefahr keine mildere Massnahme den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen vermag;

 

dass   das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, da die Organisation eines Linienfluges bereits in die Wege geleitet worden ist, weshalb mit dem Vollzug der Wegweisung in den kommenden Tagen zu rechnen ist;

 

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;

 

dass   die Haft bis maximal 5. Januar 2020, 16:00 Uhr, angeordnet werden kann, nachdem die ersten 24 Stunden der Inhaftierung des A____ (23. bis 24. Dezember 2019) strafrechtlicher Natur waren und die ausschliesslich ausländerrechtlich motivierte Haft am 24. Dezember 2019, 16:00 Uhr, zu laufen begonnen hat;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300)

 

 

erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 24. Dezember 2019, 16:00 Uhr, bis zum 5. Januar 2020, 16:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.