Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.10

 

URTEIL

 

vom 20. Februar 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Februar 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der gemäss eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ ersuchte am 24. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration) vom 26. Mai 2014 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und wurde A____ nach Italien, dem für das Asylverfahren zuständigen Staat, weggewiesen. Gleichzeitig wurde in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.00, vormals Ausländergesetz [AuG]) Ausschaffungshaft für die Dauer von 30 Tagen angeordnet und der Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.

 

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zug vom 17. Februar 2019 wurde A____ am selben Tag um 09:01 Uhr am Bahnhofplatz in Zug vorläufig festgenommen, nachdem er der Kantonspolizei von der Transportpolizei übergeben worden war. Zur Festnahme kam es, weil A____ im Zug von Chiasso Richtung Zürich ohne Fahrschein sowie ohne Reisepapiere unterwegs war. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Zug vom 18. Februar 2019 ist A____ wegen Widerhandlung gegen das AIG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagen Haft und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden. Nach Feststellung der im Jahr 2014 erfolgten Überstellung nach Italien wurde A____ am 18. Februar 2019 dem (weiterhin) zuständigen Migrationsamt Basel-Stadt überstellt. Dieses verfügte am 19. Februar 2019 seine Wegweisung sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zur Sicherstellung der Wegweisung nach Marokko.

 

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. A____ wirkt an der Verhandlung sehr niedergeschlagen, weint und führt aus, in Marokko habe er nichts, er bleibe lieber im Gefängnis. In Italien habe er auf der Strasse gebettelt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Mit der am 19. Februar 2019 verfügten Wegweisung liegt ein entsprechender Wegweisungstitel vor.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Darin ist dem Migrationsamt beizupflichten. Der zu Beginn des Jahres 2014 erstmals aktenkundig in der Schweiz in Erscheinung getretene A____ machte zum damaligen Zeitpunkt ungenaue Angaben zu seiner Person und zu seinem bisherigen Aufenthalt in Europa. Er gab an, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen und beantwortete die Frage, ob er in Spanien um Asyl ersucht habe, mit: „Ich glaube nicht“. Ob er in Spanien dasselbe Geburtsdatum zu Protokoll gegeben hatte, wollte er auch nicht mehr wissen. Gemäss seinen damaligen Angaben will er in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, die Entscheidung indessen nicht abgewartet haben (Protokoll der Einvernahme des SEM vom 7. Februar 2014). An der Befragung durch das Migrationsamt vom 19. Februar 2019 gab er an, sich seit der Rücküberstellung nach Italien im Jahr 2014 ausschliesslich in Italien aufgehalten zu haben. Er habe dort allerdings nie um Asyl ersucht. Man habe ihm dort nicht einmal zu Essen gegeben. Er habe dort keine Arbeit gefunden und habe nach Deutschland reisen wollen, um Arbeit zu suchen. Schriftlichen Angaben des Ministero dell’Interno aus dem Jahr 2014 ist zu entnehmen, dass er in Italien unter insgesamt 8 verschiedenen Identitäten (Alias) erfasst ist. Gegenüber der Zuger Kantonspolizei am 17. Februar 2019 gab er an: „Wegen meiner falschen Namensangaben als [...] musste ich in Italien ins Gefängnis“. Im ZEMIS ist er unter insgesamt 4 Identitäten erfasst. Damit ist festzustellen, dass A____ sich während seines bisherigen Aufenthalts in Europa offensichtlich nicht an behördliche Anweisungen gehalten und seine Identität verschleiert hat und es besteht eine Untertauchensgefahr. Dies umso mehr, als er an der Befragung durch das Migrationsamt am 19. Februar 2019 angeben hat, dass er im Falle seiner Freilassung „einen Job suchen“ würde. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass A____ sich nun bereit erklärt, nach Marokko zurück zu kehren und gewillt ist, Dokumente betreffend seine Indentität beizubringen, wozu er bereits seinen Vater in Marokko kontaktiert hat und zwischenzeitlich die Fotografie einer Geburtsurkunde per E-Mail Schreiben beim Migrationsamt eingetroffen ist. Dazu ist im Übrigen zu bemerken, dass diese wiederum ein anderes Geburtsdatum ausweist, als dasjenige, dass A____ gegenüber der Zuger Polizei als richtig angegeben hat. Es ist vor dem geschilderten Hintergrund davon auszugehen, dass kooperatives Verhalten einzig in Haft aufrechterhalten bleibt, wobei sich noch zeigen wird, ob es sich bei der zugestellten Fotografie einer Geburtsurkunde um korrekte Angaben handelt. Ein milderes Mittel, dass die Wegweisung sicher zu stellen vermag, ist nicht ersichtlich.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Bei festgestellter Identität ist die Beschaffung eines Laissez-Passer bei den marokkanischen Behörden in der Regel möglich. Allerdings dauert dieser Prozess erfahrungsgemäss einige Monate. Ein Gesuch um Vollzugsunterstützung beim SEM hat das Migrationsamt am 19. Februar 2019 eingereicht. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Damit ist eine Rückführung nach Marokko rechtlich und tatsächlich möglich und erweist sich die Anordnung von Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ohne Weiteres auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

 

5.

A____ wurde am 17. Februar 2019 von der Zuger Polizei festgenommen. Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2019 wurden 2 Tage Haft an die Strafe angerechnet. Damit befindet sich A____ seit dem 19. Februar 2019 in Administrativhaft. Die für drei Monate angeordnete Haft endet damit am 18. Mai 2019 und nicht wie auf der Verfügung des Migrationsamts fälschlicherweise angegeben am 17. Mai 2019.

 

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 19. Februar 2019 bis 18. Mai 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.