Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.13

 

URTEIL

 

vom 8. April 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. März 2019

 

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft


in Erwägung:

 

dass   sich A____ vom 10. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 in Ausschaffungshaft befand und ab dem 3. Januar 2019 die Durchsetzungshaft angeordnet worden ist, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die von A____ zu seiner Person gemachten Angaben nicht stimmen, weshalb ohne seine weitere Mitwirkung kein Laissez-Passer bei den algerischen Behörden erwirkt werden kann bzw. ohne seine Mitwirkung der Vollzug der angeordneten Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich ist;

 

dass   die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 7. Januar 2019 (VGE AUS.2019.2) bis zum 2. Februar 2019 als rechtmässig und angemessen befunden wurde;

 

dass   die Einzelrichterin einer ersten Verlängerung der Durchsetzungshaft um 2 Monate bis zum 2. April 2019 mit Verfügung vom 30. Januar 2019 zustimmte und die Einzelrichterin die Verlängerung auch nach Durchführung der von A____ beantragten mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 7. Februar 2019 (VGE AUS.2019.6) als rechtmässig und angemessen beurteilte;

 

dass   das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. März 2019 eine zweite Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 2. Juni 2019 verfügt hat;

 

dass   die Einzelrichterin dieser Verlängerung mit Verfügung vom 29. März 2019 zugestimmt hat;

 

dass   A____ um Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht hat;

 

dass   diesem Antrag mit der heutigen mündlichen Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]);

 

dass   das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands allerdings mit Verfügung der Einzelrichterin vom 3. April 2019 abgelehnt worden ist, nachdem A____ bereits für die Verhandlung vom 7. Februar 2019 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde und kein Anspruch darauf besteht, für jede Verlängerung der Durchsetzungshaft rechtlich vertreten zu werden, zumal der Sachverhalt nicht komplex ist und sich seit der letzten Verhandlung nicht massgeblich verändert hat;

 

dass   betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AIG: rechtskräftige Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb gesetzter Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) auf den Entscheid der Einzelrichterin vom 7. Januar 2019 betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen werden kann;

 

dass   die Einzelrichterin bereits in der zustimmenden Verfügung vom 29. März 2019 darauf hingewiesen hat, dass A____ weiterhin renitent seine Mitwirkung bei der Identifizierung seiner Person verweigert und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, sondern vielmehr immer wieder um eine Chance auf ein Leben in der Schweiz ersucht;

 

dass   die ausländerrechtlich motivierte Haft zum heutigen Zeitpunkt seit knapp vier Monaten andauert, womit die maximale Haftdauer noch längstens nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG);

 

dass   damit in Bezug auf die Zielsetzung des Durchsetzungshaft, namentlich das Bewirken einer Kooperation seitens des A____, nicht auszuschliessen ist, dass die Fortdauer der Inhaftierung doch noch ein Umdenken zu bewirken vermag;

 

dass   dies umso mehr zu gelten hat, als das Bestehen einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsetzungshaft die notwendige Mitwirkung des Ausländers zur Durchführung seiner Wegweisung bzw. Ausschaffung bewirkt, genügt (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage 2018, S. 291);

 

dass   es sich bei A____ grundsätzlich um einen gesunden, jungen Mann handelt, der keinerlei Verbindungen zur Schweiz aufweist, weshalb es sich bei ihm auch nicht um eine besonders verletzliche Person handelt oder familiäre Gründe gegen eine Haft sprechen könnten;

 

dass   daran auch die Ausführungen des A____ nichts ändern, wonach er Nierensteine und eine Sehnenzerrung habe, schliesslich führt er gleichzeitig aus, dass er deswegen in ärztlicher Behandlung sei, therapiert werde und auch Schmerzmittel erhalte;

 

dass   auf der anderen Seite ein grosses öffentliches Interesse an der Ausschaffung des in der Schweiz unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilten Ausländers besteht;

 

dass   nicht ersichtlich ist, welches andere, mildere Mittel A____ zur Ausreise bewegen könnte;

 

dass   sich demnach die Verlängerung der Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 2. Juni 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.