[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.16

 

URTEIL

 

vom 10. April 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, […], von Syrien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...]

 

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. April 2019

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter Tötung versetzt worden war. Die auf drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft war durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit Urteil vom 14. Mai 2018 bis zum 13. August 2018 bestätigt worden (AGE AUS.2018.41). Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 trat die Einzelrichterin überdies nicht auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils ein (AGE AUS.2018.47). Das in der Folge durch den Vertreter von A____ angerufene Bundesgericht wies mit Urteil vom 18. Juni 2018 eine gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft gerichtete Beschwerde ab (BGer 2C_512/2018 vom 18. Juni 2018). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht, bei dem eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid hängig war, mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Mai 2018 einen Vollzugsstopp verfügt. Gestützt darauf reichte A____ ein Haftentlassungsgesuch ein, welches die Einzelrichterin dem Migrationsamt zur weiteren Bearbeitung überwies. Am 22. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren die Beschwerde ab und hob den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf. Am 16. Juli 2018 wies das Migrationsamt das Haftentlassungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 verlängerte es die Ausschaffungshaft von A____ für drei Monate bis zum 13. November 2018, welche Haft die Einzelrichterin am 6. August 2018 bestätigt hat. Am 2. November 2018 verlängerte das Migrationsamt die Haft erneut um 3 Monate, und zwar bis 12. Februar 2019. Auch diese Anordnung wurde durch den Einzelrichter mit Urteil vom 12. November 2018 bestätigt, allerdings nur für zwei Monate bis zum 13. Januar 2019 (AGE AUS.2018.95). Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des A____  hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um weitere drei Monate bis zum 13. April 2019 verlängert, welche Verlängerung die Einzelrichterin mit Urteil AGE AUS.2019.1 vom 7. Januar 2019 bestätigt hat.

 

Nun hat das Migrationsamt am 2. April 2019 eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 13. Juli 2019 verfügt. In der Verhandlung des Einzelrichters vom 10. April 2019 ist A____ befragt worden und ist sein Vertreter, substituiert durch [...], zum Vortrag gelangt. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Freilassung von A____, eventualiter die Beschränkung der Haftverlängerung auf einen Monat, unter o/e Kostenfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Ausschaffungshaft wurde letztmals mit Urteil vom 7. Januar 2019 durch die Einzelrichterin bis zum 13. April 2019 bestätigt (AGE AUS.2019.1). Die heutige gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist der Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte mehr als sechs Monaten in Ausschaffungshaft. Die weitere Verlängerung der Haft unterliegt deshalb den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn (a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

 

Zudem muss weiterhin ein Haftgrund vorliegen, der Wegweisungsvollzug möglich erscheinen, das Beschleunigungsgebot von den schweizerischen Behörden eingehalten worden sein und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweisen.

 

In erster Linie ist nicht die betroffene Person, sondern die für ihre Wegweisung und deren Vollzug verantwortliche Behörde verpflichtet, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich ziehen können. Da gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der Vollzug einer Wegweisung aus rechtlichen Gründen und auch in tatsächlicher Hinsicht als heikel erweist und bereits kleinere Veränderungen in einer volatilen Situation die ursprüngliche Einschätzung über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als überholt erscheinen lassen können (BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1).

 

3.

3.1      Für das Vorliegen einer Wegweisungsverfügung sowie von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) kann vollumfänglich auf die bisherigen, in der Sache des Beurteilten ergangenen Urteile verwiesen werden (siehe die Zusammenstellung unter dem Titel „Sachverhalt“).

 

3.2      Die rechtliche Situation präsentiert sich heute in rechtlicher Hinsicht, namentlich hinsichtlich der Gefahr grausamer und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK, soweit ersichtlich nach wie vor nicht wesentlich anders im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2018 (E-3152/2018) ausführlich dargestellt. Diese Einschätzung der Situation legt offenbar auch das SEM seiner Vorgehensweise zugrunde, wie sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 4.1.1 – 4.1.4 ergibt, und dem folgt auch das Bundesgericht (a.a.O.). Seither bestätigt und erhärtet sich diese offenbar nach wie vor bestehende Einschätzung, welche sich unter anderem in der Kooperation des SEM mit den syrischen Behörden manifestiert, und wird nächstens in die Bestimmung der konkreten Flugroute münden, wie nachstehend dargestellt wird. Rechtliche Hindernisse im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG stehen dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Daran ändern die Befürchtungen des Beschuldigten, aufgrund des Abzugs der US-amerikanischen Truppen könne sich der Druck seitens der syrischen Regierung und seitens der Türkei erhöhen, vorderhand nichts. Auch die Einschätzung der Lage durch die BRD, welche der Vertreter des Beurteilten ins Feld führt, entspricht offenbar nicht jener des SEM. Sollte sich daran etwas ändern, wird zuvorderst das SEM die Konsequenzen ziehen müssen. Derzeit ist von rechtlicher Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

 

3.3      Das Migrationsamt hat schon früh das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Vollzugsunterstützung im Fall des Beurteilten ersucht. Das SEM hat daraufhin unverzüglich (am 22. Mai 2018) eine demande d’identification an das Consulat général de la Rép. Arabe Syrienne in Genf gesandt. Am 11. Juni 2018 wurde der ID-Antrag durch das Syrische Konsulat in Genf an die zentralen Behörden in Damaskus übermittelt (vgl. Mail des SEM an das Migrationsamt vom 30. Juli 2018), welche den Beurteilten zwischenzeitlich anerkannt haben. Wie sich etwa auch aus einem E-Mail des SEM an das Migrationsamt vom 22. Oktober 2018 ergibt, stehen die schweizerischen Behörden in Kontakt mit der ständigen Vertretung Syriens in Genf. In einer Besprechung des SEM am 29. November 2018 mit der syrischen Mission in Genf ist ihm die Unterstützung im vorliegenden Fall zugesichert worden. Dies hat sich in E-Mails des SEM vom 14. Dezember 2018 und vom 11. Februar 2019 weiter konkretisiert. Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 4.2.1 f. hervorgeht, hat das SEM diesem gegenüber erklärt, auf operativer Ebene die nötigen Schritte im Hinblick auf eine zwangsweise Rückführung auf dem Luftweg im Frühjahr 2019 zu treffen. Zwangsweise Rückführungen nach Syrien seien anspruchsvoll, von einer technischen Unmöglichkeit könne aber nicht ausgegangen werden, zumal Reisewege nach Syrien bestünden, wovon zahlreiche freiwillige Rückkehrer zeugten. Angesichts dieser Sachlage hat das Bundesgericht die zwangsweise Rückschaffung als tatsächlich durchführbar im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG erachtet. Dabei hat es auch das erhebliche öffentliche Interesse an einer zwangsweisen Rückschaffung des Beschwerdeführers angesichts dessen schweren Straffälligkeit berücksichtigt. Der neueste Stand ergibt sich nun aus einer E-Mail des SEM vom 27. März 2019, wonach die Flugpläne bis Juni für Syrien publiziert sind und gestützt darauf swissREPAT das Routing verifiziert. In den nächsten Tagen ist mit einem Vorschlag für das Routing zu rechnen. Aus diesen Ausführungen des SEM kann geschlossen werden, dass sich die konkreten Vorbereitungen für eine womöglich polizeilich begleitete Ausschaffung nunmehr offenbar in einem fortgeschrittenen Stadium bewegen. Die Möglichkeit der tatsächlichen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich seit dem Urteil des Bundesgerichts also entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beurteilten also verdichtet, und umso weniger als dort ist hier noch von einem Anwendungsfall von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG auszugehen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot gewahrt ist und dass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG für eine Haftverlängerung sowohl gemäss lit. a – der Beurteilte kooperiert nach wie vor nicht mit der Behörde – als auch gemäss lit. b gegeben sind. Einschliesslich der vorliegenden Haftverlängerung wird die Haft 14 Monate gedauert haben und nähert sich zwar langsam dem gesetzlichen Maximum von 18 Monaten an. Am grossen öffentlichen Interesse an der Rückführung des schwer straffälligen (mehrfache versuchte Tötung) Beurteilten hat sich indessen nichts geändert, und dieses überwiegt das Interesse des Beurteilten an einer Freilassung mit der damit verbundenen, erheblichen Gefahr des Untertauchens. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haftverlängerung ist vorliegend ersichtlich, womit sich die angeordnete Haftverlängerung als verhältnismässig erweist. Der Beurteilte hätte es selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen würde. Auch die Beschränkung der Haftverlängerung auf einen Monat wie eventualiter beantragt erscheint nach dem Gesagten nicht tunlich, nimmt doch der Wegweisungsvollzug aufgrund der speziellen tatsächlichen Gegebenheiten längere Zeit in Anspruch als üblich.

 

4.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beurteilten und seiner medizinischen Betreuung ist zunächst auf die detaillierten Ausführungen der Einzelrichterin zu dieser Thematik im Urteil AUS.2019.1 vom 7. Januar 2019 zu verweisen. Dort wurde zusammenfassend dargestellt, dass entgegen der Darstellung des Beurteilten seine medizinische Betreuung einschliesslich notwendiger Abklärungen und Behandlungen durchaus gewährleistet ist. Dafür sprechen neuerdings auch Rapporte der Gefängnisleitung vom 19. und vom 22. Januar 2019, wonach ihm Medikamente tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Wenn er diese, wie den Rapporten entnommen werden kann, eigenmächtig absetzt oder nicht beim medizinischen Dienst abholt, weil er lieber schlafen möchte, so wirft ein solches Verhalten Fragen nach der tatsächlichen Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und hat sich der Beurteilte jedenfalls allfällige Folgen seines Verhaltens selber zuzuschreiben. Nach Angabe der anwesenden Polizisten, die den Beurteilten auch ins Spital zu Untersuchungen begleitet haben, verlief eine Magen- und Darmspiegelung negativ. Aufgrund des Tinnitus, worüber sich der Beurteilte beklagt, wurde ein Hörtest mit MRI anberaumt. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte diese Angaben bestätigt und ergänzt, er habe Blut im Ohr gehabt. Die Gefängnisleitung wird eingeladen, nach wie vor um die Gesundheit des Beurteilten besorgt zu sein. Nach dem Gesagten sprechen die Umstände des Haftvollzugs, die der Einzelrichter bei seiner Beurteilung mitzuberücksichtigen hat (Art. 80 Abs. 4 AIG), nicht gegen eine Verlängerung der Haft.

 

5.

Zusammenfassend erweist sich die angeordnete Haftverlängerung als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt und der Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 13. Juli 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...], substituiert durch [...], bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 1‘552.50 und ein Auslagenersatz von CHF 7.00, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von Honorar und Auslagen zu CHF 120.10, somit total CHF 1‘679.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.