Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.18

 

URTEIL

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der marokkanische Staatsangehörige A____ stellte erstmals am 11. Oktober 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches er mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wieder zurückzog. Nachdem er danach unbekannten Aufenthalts war, schrieb das Staatsekretariats für Migration (SEM) das Asylgesuch mit Entscheid vom 9. Mai 2017 als gegenstandslos ab. Einem Ersuchen der niederländischen Asylbehörde um Rückübernahme des A____ wurde am 7. Dezember 2016 stattgegeben. Nachdem A____ am 18. Juni 2017 von den Schweizer Grenzkontrollbehörden ohne Papiere in Le Grand-Saconnnex aufgegriffen worden war, wurde er an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel verwiesen. Dort meldete er sich unter der Personalie [...], geb. am [...], Westsahara. Der zweite Asylantrag des A____ wurde mit Entscheid des SEM vom 10. August 2017 abgelehnt, er wurde aus der Schweiz weggewiesen und es wurde angeordnet, dass er die Schweiz bis zum 5. Oktober 2017 zu verlassen hat. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Seither wurde  A____ wiederholt im Zusammenhang mit der Begehung von Delikten von der Polizei angehalten und kontrolliert. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug laufen im Kanton Basel-Stadt insgesamt 6 Strafuntersuchungen gegen A____. Mit Strafbefehl vom 20. Juli 2017 wurde er von der Genfer Staatsanwaltschaft wegen rechtwidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Am 13. April 2019 kam es aufgrund einer Schlägerei in der Dreirosenparkanlage wiederum zu einer Festnahme des A____ sowie zu einer Einvernahme als beschuldigte Person aufgrund des Verdachts der Begehung der mehrfachen Erpressung, Nötigung und Drohung sowie wegen Körperverletzung. Am 14. April 2019 wurde A____ zu Handen des Migrationsamt aus der polizeilichen Festnahme entlassen.

 

Gemäss Aktennotiz des Migrationsamts vom 3. April 2019 erschien A____ nicht zum vereinbarten Vorsprachetermin. Er sei von der Kantonspolizei Tessin aufgegriffen und angewiesen worden, sich beim Migrationsamt Basel zu melden. Das letzte Ausreisegespräch mit A____ fand sodann am 19. März 2019 statt. Er erklärte, nicht bereit zu sein, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Am 14. April 2019 verfügte das Migrationsamt die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 Abs. 1 Ausländer- und Migrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Noch am selben Tag verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis am 13. Juli 2019, 15:30 Uhr.

 

A____ wurde an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er könne nicht nach Marokko, er werde dort umgebracht von der Mafia. Auch sei er gar nicht A____ sondern […]. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.


 

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit Entscheid des SEM vom 10. August 2017 aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und die Ausreisefrist ist seit über 2 Jahren abgelaufen.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, aus dem Ausland rücküberstellt werden musste, bereits mehrfach ein Asylgesuch und/oder in verschiedenen Staaten ein Asylgesuch gestellt hat, über keinen festen Aufenthaltsort verfügt, mittellos ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen; vgl. BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375; Beeler, Die Rechtsprechung des Schwyzerischen Zwangsmassnahmengerichts zum ausländerrechtlichen Haftverfahren, In: EGV-SZ 2015, S. 262 ff., 269). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).  

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

4.

4.1      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr sowie dem Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wonach weggewiesene Ausländer, welche andere Personen ernsthaft bedrohen oder an Leib und Leben erheblich gefährden und deshalb strafrechtlich verfolgt werden oder verurteilt worden sind, in Ausschaffungshaft genommen werden können. A____ habe sich nach dem Ausreisegespräch vom 19. März 2019 ins Ausland absetzen wollen und gegen ihn laufe ein Strafverfahren wegen Erpressung und Körperverletzung.

 

4.2      Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG war einer der umstrittensten Punkte anlässlich der Einführung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Nicht ungerechtfertigt erscheint die Kritik in der Lehre, dass mit diesem Haftgrund eher die Öffentlichkeit geschützt oder der Ausländer in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht erfüllt sind, vorweg sanktioniert werden soll. Deshalb ist gemäss Göksu die Vorbereitungshaft unter diesem Titel streng zweckgebunden, also nur zur Sicherung einer aufgrund der Sachlage als sehr wahrscheinlich zu betrachtenden Entfernungsanordnung zu verfügen. Würden andere Haftzwecke auch hineinspielen, erweise sich die Vorbereitungshaft als verkappte Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und verletze damit Art. 5 Ziff. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR ; Göksu a.a.O., Art. 75 N 20 ].

 

4.3      A____ sollte die Schweiz bereits vor mehr als zwei Jahren verlassen haben. Seither hat er nichts zur Beschaffung seiner Reisedokumente unternommen und kommt regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Beim aktuellsten Vorfall soll er eine Person mit einem Messer bedroht haben. Eine am 2. Februar 2018 eingeleitete Strafuntersuchung betrifft den Vorwurf des Raubes und eine am 5. November 2018 eingeleitete Strafuntersuchung den Vorwurf der Drohung. Auch wenn für sämtliche laufende Verfahren die Unschuldsvermutung zu gelten hat, ist festzustellen, dass damit nicht unerhebliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Gewaltdelikten Gegenstand mehrerer Strafuntersuchungen sind. Gleichzeitig plant das Migrationsamt konkret die Rückführung des A____ (s. unten E. 5.2). Damit dient die Haft der Sicherstellung der – bei planmässiger Durchführung – baldigen Ausschaffung. Der Haftgrund ist folglich gegeben.

 

4.4      Ebenfalls zu bejahen ist das Vorliegen einer Untertauchensgefahr. A____ hat die Schweiz nach Einreichen seines ersten Asylgesuchs unkontrolliert verlassen und musste rücküberführt werden, wobei er zum geplanten Rückflug nicht antrat, sondern selbständig von den Niederlanden in die Schweiz zurückkehrte. Mit diesem Vorgang hat er aufgezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anweisungen hält. Auch wollte er wohl niemals ernsthaft ein Asylverfahren durchlaufen sondern missbrauchte das System, um sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Entsprechend hat er in der ersten Befragung durch das SEM vorwiegend wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Marokko geltend gemacht (Befragungsprotokoll vom 20. Oktober 2016). Gleichzeitig hat der damals angegeben, Drogenhändlern in Marokko 1 kg Haschisch abgenommen und nach erfolgreichem Verkauf desselben den Drogenhändlern das Geld nicht ausbezahlt zu haben. Er sei „gierig“ gewesen und habe sich „aus dem Staub gemacht“. Die Drogenhändler würden ihn nun eliminieren wollen. Es ist folglich davon auszugehen, dass A____ bereits in seiner Heimat kriminell war. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2017 bediente er sich ausserdem einer zweiten Identität (s. oben Sachverhalt). Auch an der Gerichtsverhandlung behauptet er wieder, in Wirklichkeit […] zu sein. Diesmal will er allerdings aus Algerien stammen. Zudem gibt er unmissverständlich zu Protokoll, nicht gewillt zu sein, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Mit einer Kooperation des A____ in Freiheit ist angesichts der in naher Zukunft konkret geplanten Rückführung nicht zu rechnen (s. unten E. 5.2). Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist gegeben und ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Ausreise nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des A____ ist nämlich nicht davon auszugehen, dass er sich etwa an eine Ein- oder Ausgrenzung halten wird.

 

4.5      A____ zeigte bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft ein auffälliges Verhalten und musste auch in der Ausschaffungshaft in einer videoüberwachten Zelle untergebracht werden. Er bedarf aktenkundig der ärztlich verschriebenen Psychopharmaka. An der Verhandlung führt er dazu aus, morgen werde ihn ein Psychiater visitieren und er erhalte seine Medikamente (Rivotril, Valium). Eine medizinische Versorgung in der Haft ist damit gewährleistet, weshalb der Gesundheitszustand des Ausländers ebenfalls nicht gegen eine Inhaftierung spricht.

 

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

5.2      Die marokkanischen Behörden haben A____ als Staatsbürger anerkannt. Ein Laissez-Passer kann folglich erhältlich gemacht werden. A____ wurde ausserdem ärztlich abgeklärt und für transportfähig erklärt. Die Anmeldung für die Buchung der Rückreise per Linienflug durch das SEM ist erfolgt. Die Behörden sind demnach dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Soweit die Rückführung per Linienflug auf der Vollzugsstufe 1 (Art. 28 Abs. 1 lit. a Zwangsanwendungsverordnung [ZAV, SR 364.3]: polizeiliche Begleitung zum Flugzeug, ohne Begleitung im Flugzeug) nicht gelingen sollte, führt das Migrationsamt im zu überprüfenden Entscheid aus, werde eine Rückführung auf der Vollzugsstufe 2 geplant. Sollte die Rückführung auch unter diesem Regime scheitern, würde A____ auf dem Seeweg nach Marokko verbracht. Damit ist festzustellen, dass eine Rückführung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Da das Datum der Rückführung noch nicht feststeht sowie aufgrund möglicher Probleme bei der Rückführung in der Vollzugsstufe 1 rechtfertigt sich die Anordnung von 3 Monaten Ausschaffungshaft.

 

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 14. April 2019, 15:30 Uhr, bis zum 13. Juli, 15:30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.