|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.19
URTEIL
vom 17. April 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 16. April 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 15. April 2019 bei seinem Versuch, nach Frankreich auszureisen, durch die Schweizerische Grenzwacht kontrolliert worden ist und sich dabei mit einer totalgefälschten griechischen Identitätskarte sowie einem totalgefälschten, griechischen Führerausweis ausgewiesen hat,
dass er gleichentags um 12 Uhr dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 16. April 2019 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 16. April 2019 festgehalten hat, für albanische Bürger könne mit einem Ausweisverlustschein unverzüglich ein Flug in die Heimat gebucht werden,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),
dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat, die er sich mit dem Ziel besorgt hatte, sich unberechtigt längere Zeit im Schengenraum aufhalten zu können,
dass er bereits während rund eines Jahres bei seiner Freundin in Frankreich gelebt und dort auch gelegentlich ohne Bewilligung gearbeitet hat,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in Frankreich zu ermöglichen,
dass eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15. April 2019, 12 Uhr, bis zum 27. April 2019, 12 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.