Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.1

 

URTEIL

 

vom 7. Januar 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Syrien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...]

 

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Januar 2019

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter Tötung versetzt worden war. Die auf drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft war durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit Urteil vom 14. Mai 2018 bis zum 13. August 2018 bestätigt worden (AGE AUS.2018.41). Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 trat die Einzelrichterin überdies nicht auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils ein (AGE AUS.2018.47). Das in der Folge durch den Vertreter von A____ angerufene Bundesgericht wies mit Urteil vom 18. Juni 2018 eine gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft gerichtete Beschwerde ab (BGer 2C_512/2018 vom 18. Juni 2018). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht, bei dem eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid hängig war, mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Mai 2018 einen Vollzugsstopp verfügt. Gestützt darauf reichte A____ ein Haftentlassungsgesuch ein, welches die Einzelrichterin dem Migrationsamt zur weiteren Bearbeitung überwies. Am 22. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren die Beschwerde ab und hob den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf. Am 16. Juli 2018 wies das Migrationsamt das Haftentlassungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 verlängerte es die Ausschaffungshaft von A____ für drei Monate bis zum 13. November 2018, welche Haft die Einzelrichterin am 6. August 2018 bestätigt hat. Am 2. November 2018 verlängerte das Migrationsamt die Haft erneut um 3 Monate, und zwar bis 12. Februar 2019. Auch diese Anordnung wurde durch den Einzelrichter am 12. November 2018 bestätigt, allerdings nur für zwei Monate bis zum 13. Januar 2019 (AGE AUS.2018.95). Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig; das Urteil wird in den nächsten Tagen erwartet.

 

Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um weitere drei Monate bis zum 13. April 2019 verlängert. Am 7. Januar 2019 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und ist sein Vertreter [...] zum Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und dem Beurteilten und seinem Vertreter schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Mit Entscheid des Einzelrichters vom 2. November 2018 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 13. Januar 2019 bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Dass im vorliegenden Fall eine Wegweisung verfügt worden und ein Haftgrund erfüllt ist, ist nicht zweifelhaft. Es kann dafür auf die bisherigen, in der Sache des Beurteilten ergangenen Entscheide verwiesen werden (siehe die Zusammenstellung unter dem Titel „Sachverhalt“). Wie bereits anlässlich der letzten Verlängerung der Haft stellt sich vorliegend im Wesentlichen die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aus tatsächlichen Gründen überhaupt möglich ist. Der Einzelrichter ist in seinem Entscheid vom 12. November 2018 davon ausgegangen, „dass der Wegweisungsvollzug derzeit nicht unmöglich erscheint, der Grund für die Verzögerung aber beim Herkunftsstaat liegt“, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG als gegeben erachtet hat. Allerdings hat er sie auf zwei Monate beschränkt mit der Begründung, dass drei Monate angesichts der nicht gerade klaren Perspektiven für die zwangsweise Rückführung nach Syrien sowie dem Gesundheitszustand des Beurteilten nicht verhältnismässig seien. Gegen diesen Entscheid ist der Beurteilte ans Bundesgericht gelangt. Der Fall ist dort derzeit noch hängig, ein Urteil wird aber in den nächsten Tagen erwartet, nachdem die letzte Frist zur Einreichung einer Eingabe am 28. Dezember 2018 abgelaufen ist. In seiner Verfügung vom 13. Dezember 2018 hat der Instruktionsrichter des Bundesgerichts festgehalten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Weg- und Ausweisung leiste und namentlich die Ausreise organisieren könne. Das SEM sei folglich in der Lage, konkrete Angaben zu den Möglichkeiten einer Rückführung des Beschwerdeführers in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu machen. Da es sich um unechte Noven handle, könnten entsprechende Informationen des SEM im bundesgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Der Instruktionsrichter hat deshalb die ursprünglich nur fakultativ gebotene Möglichkeit zur Stellungnahme durch das SEM aufgehoben und dieses dazu aufgefordert, eine solche einzureichen. Bei dieser Situation ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Frage vertieft abgeklärt hat und sein Entscheid gestützt auf diese Abklärungen ergehen wird. Im vorliegenden Urteil ist diesem vertieften Entscheid nicht vorzugreifen. Nachdem das SEM am 29. November 2018 eine Besprechung mit der syrischen Mission in Genf hatte, wobei ihm die Unterstützung im vorliegenden Fall zugesichert worden ist, ist im jetzigen Zeitpunkt deshalb weiterhin davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien in absehbarer Zeit möglich sein wird.

 

3.

Wie aus den Akten ersichtlich wird, war (und ist) die gesundheitliche Situation des Beurteilten seit längerer Zeit immer wieder ein Thema. Der Beurteilte beklagt sich immer wieder, dass er diverse Schmerzen und Probleme habe, jedoch nichts dagegen unternommen werde. Der Mitarbeiter des Migrationsamtes hat ihn jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass nicht das Migrationsamt, sondern der medizinische Dienst des Gefängnisses für solche Fragen zuständig sei. Das Migrationsamt hat diesen medizinischen Dienst dennoch kontaktiert und auf den Beurteilten aufmerksam gemacht. In seiner Befragung vom 20. Dezember 2018 hat der Beurteilte behauptet, der Arzt habe eine Untersuchung im Spital für notwendig erachtet, jedoch erklärt, dass Herr [...] vom Migrationsamt dies verweigere. Im Nachgang zur Befragung hat das Migrationsamt den Arzt erneut kontaktiert. Gemäss dessen Email vom 24. Dezember 2018 habe er den Beurteilten das letzte Mal bei der Visite vom 18. Dezember 2018 im Gefängnis Bässlergut gesehen. Der Beurteilte habe über Kopfschmerzen im Bereich der rechten Kopf/Gesichtshälfte geklagt. Die orientierende Untersuchung habe keine akut orthopädische Erklärung um Sinne einer HWS Blockade gezeigt, ferner seien keine neurologischen Ausfälle feststellbar gewesen oder geklagt worden. Der Beurteilte habe eine Physiotherapie als Behandlungsmassnahme gewünscht. Er (der Arzt) habe ihm erklärt, dass es für Kopfschmerzen viele Ursachen gebe und dass bei neuem Auftreten zunächst eine Schmerzbehandlung begleitend möglich sei, wenn selbst durchzuführende einfache Bewegungsübungen oder Yogaübungen nicht weiterhelfen würden. Er habe ihm Tabletten angeboten, was der Beurteilte aber abgelehnt habe. Physiotherapie sei primär nicht indiziert, dies im Sinne einer Stufenbehandlung. Zur Selbstbehandlung sei eine Faszienrolle verordnet worden. Aus früheren Konsultationen seien auch Bauch- und Bein-Schmerzen bekannt, wegen ersterem sei Ende September 2018 der Säurehemmer Pantoprazol verordnet worden. Insgesamt seien derzeit keine weiteren Abklärungen von medizinischer Seite nötig, es gebe also auch nichts, was von anderer Seite nicht ermöglicht aber medizinisch notwendig wäre. Aus dieser Stellungnahme wird einerseits deutlich, dass der Beurteilte bereits mehrfach durch den Arzt untersucht und behandelt worden ist. Er wird nicht, wie er gerne glauben macht, einfach nur seinem Schicksal überlassen. Ferner muss festgestellt werden, dass auch die Behauptung des Beurteilten, wonach der Arzt eine Untersuchung im Spital für notwendig erachtet habe, nicht zutrifft. Im Gegenteil hat der Arzt ausdrücklich erklärt, es seien derzeit keine weiteren Abklärungen von medizinischer Seite nötig. Nach dem Gesagten sprechen die Umstände des Haftvollzugs, die die Einzelrichterin bei ihrer Beurteilung mitzuberücksichtigen hat (Art. 80 Abs. 4 AIG), nicht gegen eine Verlängerung der Haft.

 

4.

In der heutigen Verhandlung rügt der Vertreter des Beurteilten im Eventualstandpunkt, dass die Schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot verletzte hätten, weil sie nicht innert Frist alles in ihrer Macht stehende getan haben, um den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nur dann vor, wenn die Schweizerischen Behörden die Möglichkeit hätten, mit weiteren Massnahmen den Vollzug in die Wege zu leiten. Vorliegend ist es indessen so, dass eine schnellere Rückführung an den syrischen Behörden scheitert. Diese haben den Beurteilten zwar als Syrer anerkannt. Wie der Stellungnahme des SEM zu Handen des Bundesgerichts zu entnehmen ist, hat die syrische Mission in Genf ihre Unterstützung bei der geplanten Durchführung der zwangsweisen Rückführung zugesichert. Bevor eine solche effektiv in Betracht gezogen werden könne, müsse sie jedoch das Einverständnis der lokalen Behörden einholen. Damit liegt der Ball nun bei Syrien, weshalb von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Rede sein kann.

 

5.

Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die Haft weiterhin verhältnismässig ist. Der Beurteilte befindet sich seit 8 Monaten in ausländerrechtlich bedingter Haft, womit er noch weit entfernt ist von der gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von 18 Monaten. Seine gesundheitliche Situation spricht nicht gegen seine Inhaftierung. Wie bereits in den früheren Entscheiden festgehalten worden ist, ist das Interesse am Vollzug der Wegweisung angesichts seiner schweren Straffälligkeit und der mit seiner Delinquenz (mehrfache versuchte Tötung) einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit sehr hoch. Es kann kein Risiko eingegangen werden, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen missbrauchen würde. Aus diesem Grund ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, welches an die Stelle von Haft treten könnte. Der mit der Haft verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten ist ihm deshalb zuzumuten, zumal er es in der Hand hätte, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und damit die Haft massgeblich zu verkürzen.

 

6.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt und der Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich für drei Monate bis zum 13. April 2019 als rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat […], substituiert durch […], bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 675.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 52.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.