Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.26

 

URTEIL

 

vom 6. Mai 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Mai 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der aus Tunesien stammende A____ wurde am 3. Mai 2019 durch das Schweizer Grenzwachtkorps im Zug von Frankreich kommend bei der Einfahrt in den Bahnhof Basel kontrolliert. Dabei wies er sich mit einer belgischen Identitätskarte, lautend auf seinen Namen, aus. Bei dieser handelte es sich indessen um ein inhaltsverfälschtes Dokument; die Identitätskarte ist als gestohlen im Schengener Informationssystem (SIS) zur Sachfahndung ausgeschrieben. Eine weitere Kontrolle ergab, dass A____ früher im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung des Kantons Waadt gewesen war und seit dem 30. Juni 2014 als ausgereist galt. Offenbar traf dies aber nicht zu, denn am 9. Februar 2018 musste er in seine Heimat ausgeschafft werden. Zuvor wurde ihm wegen der Begehung einer Mehrzahl von Delikten ein vom 19. Januar 2018 bis zum 18. Januar 2028 gültiges Einreiseverbot eröffnet, welches für den gesamten Schengenraum Geltung hat. Nach Beendigung der Kontrolle durch das Schweizer Grenzwachtkorps wurde A____ dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches ihn mit Verfügung vom 4. Mai 2019 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2019 wurde A____ überdies der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft (wovon drei Tagessätze durch den bisherigen Freiheitsentzug getilgt sind).

 

Am 6. Mai 2019 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ mit Verfügung vom 4. Mai 2019 aus der Schweiz weggewiesen.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

3.2      Im vorliegenden Fall sind mehrere Haftgründe gegeben. Der Beurteilte hat sich anlässlich seiner Kontrolle durch das Schweizer Grenzwachtkorps mit einer verfälschten belgischen Identitätskarte ausgewiesen. Die Benutzung eines derartigen Dokumentes stellt ein Täuschungsmanöver dar. Mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Strafbefehl vom 5. Mai 2019 ist der Beurteilte unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt worden. Der mit der Täuschung einhergehende Verstoss gegen die Rechtsordnung fällt damit im vorliegenden Fall, in dem der Beurteilte das Dokument nicht nur verwendet, sondern auch hergestellt hat, besonders krass aus. Ferner unterliegt der Beurteilte einem vom 19. Januar 2018 bis zum 18. Januar 2028 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengenraum. Dieses hat er nur kurze Zeit, nachdem es erlassen worden ist, verletzt. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob allenfalls die Dauer der Einreisesperre von 10 Jahren unangemessen hoch erscheint. Mit seinem Verhalten hat der Beurteilte deutlich gemacht, dass er nicht nur bereit ist, die geltende Rechtsordnung zu verletzen, sondern auch nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, die ihm persönlich auferlegt worden sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er gegenüber dem Migrationsamt in seiner Befragung vom 4. Mai 2019 ebenso wie in der heutigen Verhandlung unglaubwürdige Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz gemacht hat. Wenn er tatsächlich, wie er angibt, (illegal) in Frankreich wohnhaft wäre und lediglich in die Schweiz eingereist ist, um sein Kind, das in der Schweiz in Yverdon lebt, zu besuchen, lässt sich nicht erklären, weshalb er, nachdem er am 2. Mai 2019 Yverdon verlassen hat und zum Euro Airport Basel gereist ist (siehe das entsprechende Zugticket in seinen Effekten), nur einen Tag später, nämlich am 3. Mai 2019, bereits wieder auf dem Weg zurück in die Schweiz gewesen ist. Die Erklärung, wonach er Geld in Frankreich bei Familienangehörigen holen gegangen ist, um es seiner Frau für seinen Sohn geben zu können, überzeugt in keiner Weise, zumal er bei seiner Anhaltung im Besitz von lediglich CHF 38.85 und EUR 1.75 war. Auch dies deutet im Übrigen darauf hin, dass sich der aktuelle Lebensmittelpunkt des Beurteilten wohl eher in der Schweiz befindet als in Frankreich. Aufgrund der genannten Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beurteilte ohne Inhaftierung für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung stünde. Da nicht anzunehmen ist, dass er, der bis anhin in krasser Weise die ausländerrechtlichen Regelungen und damit zusammenhängende Anordnungen missachtet hat, nunmehr Anweisungen des Migrationsamtes Folge leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG), kann der Vollzug der Wegweisung des Beurteilten auch nicht durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt werden. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Bei der Berechnung der drei Monate Ausschaffungshaft ist zu berücksichtigen, dass dem Beurteilten im Strafbefehl vom 5. Mai 2019 die ersten drei Tage seiner Inhaftierung, also der 3. bis 5. Mai 2019, an die ihm auferlegte unbedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen angerechnet worden sind. Damit ist der 6. Mai 2019 der erste ausländerrechtlich bedingte Tag der Haft und enden die drei Monate am 5. August 2019. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 5. August 2019, rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.