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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.27
URTEIL
vom 8. Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, [...] von Nordmazedonien,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Mai 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
dass A____, [...] von Nordmazedonien, am 6. Mai 2019 bei der Flixbushaltestelle beim Bahnhof Basel SBB durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass er mit einem schengenweiten Einreiseverbot, gültig bis 10. Juli 2020, belegt ist,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 7. Mai 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 18. Mai 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 7. Mai 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original nordmazedonische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Nordmazedonien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, Kenntnis vom Einreiseverbot zu haben, er habe aber gedacht, es sei schon vorbei – welcher Irrtum ihm allerdings selber zuzuschreiben ist,
dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, im Falle seiner Freilassung würde er nach Deutschland gehen, um von dort aus eine Woche später nach Nordmazedonien zu reisen,
dass der Beurteilte keine Berechtigung hat, nach Deutschland zu gehen, zumal das Einreiseverbot schengenweit gilt und gerade von Deutschland ausgestellt wurde,
dass daher zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und einer geordneten Ausreise keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 18. Mai 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: