Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.28

 

URTEIL

 

vom 20. Mai 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Mai 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____ am 17. Mai 2019, 6 Uhr, durch die Schweizerische Grenzwacht an der [...]strasse in Basel kontrolliert worden ist und sich dabei mit einer nicht ihm zustehenden Schweizerischen B-Bewilligung, lautend auf B____, ausgewiesen hat,

 

dass   er mit Strafbefehl vom 17. Mai 2019 der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen) und der Übernahme von Kosten in Höhe von CHF 464.– verurteilt worden ist

 

dass   er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 17. Mai 2019 festgehalten hat, da A____ im Besitz eines gültigen kosovarischen Reisepasses sei, könne noch heute ein Flug in seine Heimat gebucht werden,

 

dass   ein solcher in der Zwischenzeit auch auf den 22. Mai 2019 festgelegt worden ist,

 

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

 

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

 

dass   sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit einer nicht ihm zustehenden, auf B____ lautenden B-Bewilligung ausgewiesen hat,

 

dass   er damit versucht hat, die Beamten über seine Berechtigung, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen, zu täuschen, um nicht in seine Heimat abgeschoben zu werden,

 

dass   dieses Verhalten deutlich macht, dass er gewillt ist, sich auch unrechtmässiger Mittel zu bedienen, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,

 

dass   A____ offenbar über ein grösseres Beziehungsnetz in Basel und Umgebung verfügt („Wo haben Sie sich seit Ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten?“ „Überall ein bisschen, wo ich gerade konnte“), weshalb ihm ein Untertauchen problemlos möglich wäre und eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)


 

erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage vom 17. Mai 2019, 6.00 Uhr, bis zum 29. Mai 2019, 6.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.