Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.32

 

URTEIL

 

vom 27. Mai 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Brasilien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Mai 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der aus Brasilien stammende A____ ist am 11. November 2018 zum Besuch seiner Mutter und Geschwister in die Schweiz eingereist. Sein Rückflug in die Heimat war für den 1. Februar 2019 vorgesehen. Am 30. Januar 2019 meldete A____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt seinen Pass als verloren. Am 2. Februar 2019 musste die Polizei wegen lauter Musik an die [...]strasse 7 ausrücken, wo die Polizisten den Beurteilten antrafen. Gemäss Polizeirapport wurde der Beurteilte in Kenntnis gesetzt, dass er als Tourist lediglich drei Monate in der Schweiz verbleiben dürfe und bis zum 10. Februar 2019 ausreisen müsse. Am 6. März 2019 wurde A____ durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen und im Anschluss daran dem Migrationsamt übergeben. Da er sein Einverständnis zu einer freiwilligen Rückreise nach Brasilien erklärte, wurde er gleichentags in Freiheit entlassen mit der Weisung, am 12. März 2019 beim Migrationsamt vorzusprechen. Mit Strafbefehl vom 8. März 2019 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Dieser Strafbefehl konnte ihm am 12. März 2019 nicht ausgehändigt werden, weil er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt nicht einhielt; aus den Akten wird nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wann er ihm eröffnet werden konnte. Das Migrationsamt erliess in der Folge einen Fahndungsauftrag. Am 29. März 2019 wurde frühmorgens (06.15 Uhr und 06.30 Uhr) versucht, den Beurteilten in der Wohnung seiner Mutter oder Schwester festzunehmen; er wurde jedoch an keinem der beiden Orte angetroffen. Aufgrund einer Requisition eines Passanten, der eine am Boden liegende, schlafende Person bemerkt hatte, rückte die Polizei am 29. April 2019 um 03.08 Uhr aus. Sie fand A____ vor, den sie erneut dem Migrationsamt übergab. Dieses wies den Beurteilten aus der Schweiz weg und setzte ihm eine weitere Frist von vierzehn Tagen, um die Schweiz freiwillig zu verlassen, ansonsten er in Ausschaffungshaft genommen würde. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Die früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen wurde widerrufen und vollziehbar erklärt. Der Strafbefehl und eine Verfügung betreffend eine vom 28. März 2019 bis 27. März 2021 gültige Einreisesperre wurden A____ vor seiner Freisetzung ausgehändigt. Gegen den Strafbefehl hat A____ gemäss telefonischer Rücksprache der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) beim Migrationsamt Einsprache erhoben, weshalb er nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Am 24. Mai 2019 wurde A____ durch die Polizei in einem Tram in Basel kontrolliert. Nach Rücksprache mit dem Migrationsamt wurde er diesem übergeben. Nach erfolgter Befragung ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ an. Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2019 wurde A____ erneut wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Am gleichen Tag hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ mit Verfügung vom 29. April 2019 aus der Schweiz weggewiesen.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer solchen Wegweisung unter anderem in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

 

3.2      Bereits auf der Anzeigebestätigung betreffen Passverlust vom 30. Januar 2019 wurde festgehalten, dass der Anzeigesteller selbst um Ersatz seines Ausweises besorgt sein muss. Der Beurteilte hat sich jedoch bis heute nicht um einen neuen Pass gekümmert, sondern diesbezüglich bei seinen Befragungen durch das Migrationsamt nicht überzeugende Ausflüchte vorgebracht. Im Nachhinein könnte man sich unter Berücksichtigung des weiteren Geschehens gar fragen, ob der Passverlust nicht lediglich fingiert worden ist, um einen längeren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da genügend andere Anhaltspunkte für ein Untertauchen des Beurteilten sprechen. Dieser hat mehrfach Gelegenheit bekommen, die Schweiz freiwillig zu verlassen (vgl. dazu die Zusammenfassung im „Sachverhalt“). Zu Beginn hat er dem Migrationsamt auch vorgespiegelt, dass er dazu bereit sei (Befragung vom 6. März 2019: „ … versuche, einen Pass zu organisieren. Danach würde ich nach Brasilien ausreisen. Ich habe noch mein Flugticket und kann danach dieses gebrauchen“). Selbst die am 29. April 2019 erfolgte Androhung, dass er gegebenenfalls in Ausschaffungshaft genommen würde, hat es nicht vermocht, den Beurteilten zum Verlassen der Schweiz zu bewegen. In der Befragung vom 24. Mai 2019 hat er sehr widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits hat er erklärt, es sei seine Absicht gewesen, die Schweiz zu verlassen, er habe aber den Pass nicht organisieren können. Andererseits hat er auf die Frage, weshalb er sich an keine Anweisungen hält, geantwortet, er wolle hier in der Schweiz leben. Er wolle hier in die Schule. Brasilien sei sehr kriminell. Er wolle nicht zurück nach Brasilien. Auch gegenüber der Polizei soll er anlässlich seiner Verhaftung gesagt haben, er habe die Schweiz nicht verlassen, da seine Mutter und seine Geschwister hier wohnen. In der heutigen Verhandlung hat er erklärt, das Geld habe gefehlt, um einen Ersatz für seinen Pass zu besorgen. Er habe nicht gewusst, was zu tun sei, und seine Familie habe ihn nicht genügend unterstützt. Diese Begründung ist als Schutzbehauptung zu werten. Hätte es tatsächlich nur am Geld gefehlt, hätte er das spätestens bei seinem letzten Gespräch mit dem Migrationsamt mitgeteilt und um Hilfe gebeten. Vielmehr muss angenommen werden, dass er seine Rückreise zu verhindern versucht hat, indem er der Aufforderung, sich einen Pass zu besorgen, nicht nachgekommen ist. Nach dem Gesagten können keine Zweifel bestehen, dass auf die Zusicherungen des Beurteilten, er werde in seine Heimat zurückkehren, kein Verlass ist. Wäre der Beurteilte in Freiheit, würde er vielmehr unverzüglich untertauchen, wie er dies bereits in der Vergangenheit getan hat. Der Vollzug der Wegweisung des Beurteilten erscheint deshalb als gefährdet.

 

3.3      Er kann auch nicht durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt werden. So hält sich der Beurteilte offenbar an verschiedensten Orten auf, die den Behörden nicht bekannt sind. Jedenfalls gelang es der Fahndung frühmorgens am 29. März 2019 nicht, den Beurteilten in der Wohnung seiner Mutter oder Schwester festzunehmen; er wurde an keinem der beiden Orte angetroffen. Am 29. April 2019 nächtigte er offenbar im Freien, wurde doch die Polizei requiriert wegen einer am Boden liegenden, schlafenden Person. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 24. Mai 2019 versuchten die Beamten, bei der Mutter des Beurteilten dessen Pass erhältlich zu machen. Dabei soll sie den Beamten zu verstehen gegeben haben, dass sie nicht wolle, dass ihr Sohn die Schweiz verlasse. Was solle er ganz alleine in Brasilien. Sie lebe seit fast 50 Jahren in der Schweiz und sei Schweizer Bürgerin. Alle ihre Kinder würden in der Schweiz leben. Es ist somit damit zu rechnen, dass die Familie des Beurteilten dabei behilflich wäre, diesen vor dem Zugriff des Migrationsamtes zu schützen. Bei dieser Situation kann nur eine Inhaftierung sicherstellen, dass der Beurteilte dann, wenn ein Reisedokument für ihn vorhanden ist, auch greifbar ist und das Land tatsächlich verlässt. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d. h. bis 23. August 2019, rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.