Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.35

 

URTEIL

 

vom 11. Juni 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Juni 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2017 wurde B____ des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde B____ per 12. September 2017 in Ausschaffungshaft versetzt. Im Laufe des Verfahrens wurde seine Identität nach weiteren Abklärungen in C____ umgewandelt. Aufgrund seiner Angaben zum bisherigen Aufenthalt in Europa wurde Spanien um Rückübernahme des Ausländers ersucht. Dieses Gesuch lehnte Spanien ab. Da die Identität des Ausländers nicht gesichert war, wurden Algerien, Marokko und Tunesien um Anerkennung angefragt. Am 5. Januar 2018 wurde C____ durch die algerische Botschaft als Staatsangehöriger anerkannt, allerdings unter der Identität A____. In der Folge versuchte das Migrationsamt vergeblich, den Beurteilten in seine Heimat zurückzuführen. Zwei Flugbuchungen (für den 16. März 2018 und den 30. Juli 2018) mussten annulliert werden, da A____ den Abflug verweigerte. Daraufhin wurde er in Durchsetzungshaft genommen. Am 14. Dezember 2018 wurde er aus der Haft entlassen, da er sich insgesamt schon während gut 15 Monaten in ausländerrechtlicher Haft befunden hat.

 

Seit seiner Haftentlassung hat A____ regelmässig beim Migrationsamt vorgesprochen, wobei er jeweils die Auskunft erteilt hat, er könne die Schweiz nicht verlassen und habe diesbezüglich auch nichts unternommen. Er wurde deshalb mit Strafbefehl vom 30. Januar 2019 und vom 22. Mai 2019 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und Integration (AIG) verurteilt. Am 7. Juni 2019 (10.50 Uhr) ist A____ verhaftet und in Ausschaffungshaft versetzt worden. Am 8. Juni 2019 hätte er in seine Heimat zurückkehren müssen; er hat indessen den Abflug verweigert. Am 11. Juni 2019 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

Die den Beurteilten in den früheren Verfahren vertretende Rechtsanwältin ist durch das Migrationsamt mit Email vom 7. Juni 2019 über die Verhaftung von A____ und mit Email vom 9. Juni 2019 über den Termin und Ort der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht informiert worden, hat sich jedoch nicht vernehmen lassen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung (Beginn um 10.00 Uhr) eingehalten, selbst wenn vom Zeitpunkt der Verhaftung des Beurteilten und nicht erst von demjenigen, in welchem er den Abflug verweigert hat, ausgegangen wird. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. A____ ist mit Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2017 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen worden. Der Vollzug dieser Landesverweisung soll mit der angeordneten Ausschaffungshaft sichergestellt werden.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer solchen Wegweisung unter anderem in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Wenn der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist und die Behörden keine Möglichkeit mehr sehen, ohne Mitwirkung des Ausländers die Wegweisung vollziehen zu können, ist zu prüfen, ob allenfalls die Anordnung von Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 AIG in Frage kommt.

 

3.2      Der Beurteilte wurde zu fünf Jahren Landesverweisung verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Dennoch hat er die Schweiz nicht verlassen, wie es seine Pflicht wäre, sondern hält sich weiterhin hier auf. Auch nach seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft im letzten Dezember hat er keine Schritte unternommen, um seine Rückreise in die Heimat (oder nach Spanien) zu organisieren, obschon er anlässlich mehrerer Vorsprachetermine diesbezüglich ermahnt worden ist. Am 8. Juni 2019 hat er es (ein weiteres Mal) mit seinem renitenten Verhalten erreicht, dass ein für ihn organisierter begleiteter Rückflug nicht hat stattfinden können. Damit hat A____ in aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren, und dass er diesbezügliche Anordnungen des Migrationsamtes keine Folge leistet. Auch in der heutigen Verhandlung hat er mehrfach bestätigt, auf keinen Fall nach Algerien zurückzukehren. Die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind damit klarerweise gegeben.

 

3.3      Das Migrationsamt hat nach der Entlassung des Beurteilten aus der Durchsetzungshaft im letzten Dezember seine Bemühungen, die Wegweisung von A____ vollziehen zu können, nicht eingestellt. Dies hat dazu geführt, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) einen weiteren Rückführungsversuch mit neuen Modalitäten ins Auge gefasst hat. Dieser Versuch ist am 8. Juni 2019 zwar gescheitert. Im jetzigen Zeitpunkt kann dennoch nicht gesagt werden, dass auch ein weiterer Versuch nicht erfolgsversprechend wäre. Bis anhin ist es dem Beurteilten jeweils gelungen, den Kapitän des Flugzeugs dazu zu bewegen, ihn nicht auf den Flug mitzunehmen. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein anderer Kapitän anders entscheiden würde. Das Migrationsamt hat deshalb trotz der äusserst renitenten Haltung des Beurteilten zu Recht Ausschaffungshaft, und nicht Durchsetzungshaft, angeordnet.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese indessen um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Grundsätzlich ist der Gesetzgeber – in Übereinstimmung mit der europäischen Regelung (Art. 15 Abs. 6 RL 2008/115) – davon ausgegangen, dass eine Festhaltung bis zur Maximaldauer von 18 Monaten zulässig ist, wenn die Verzögerungen in erster Linie auf das Verhalten des Betroffenen zurückgehen (BGer 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3.2).

 

4.2      Im vorliegenden Fall hat sich der Beurteilte zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung schon während 15 Monaten und 2 Tagen in ausländerrechtlicher Haft befunden. Es müssen deshalb die strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG gegeben sein. Dies ist ohne weiteres der Fall, da eine Rückführung in die Heimat seit Erlass der Landesverweisung nur wegen des unkooperativen Verhaltens von A____ nicht möglich gewesen ist.

 

4.3      Es fragt sich, ob eine weitere Haft von zwei Monaten verhältnismässig ist. Bei voller Ausnutzung der zwei Monate wäre der Beurteilte gut 17 Monate in ausländerrechtlicher Haft und damit nahe an der maximal möglichen Grenze von 18 Monaten. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber diese maximale Haftdauer von 18 Monaten vorgesehen hat. Es muss also in besonderen Fällen verhältnismässig sein, die gesamte Dauer auszuschöpfen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beurteilte hat sich nun bereits drei Mal geweigert, mit einem für ihn gebuchten Flug in die Heimat zurückzukehren. Er hat, nachdem er aus der rund 15 Monate dauernden ausländerrechtlichen Haft entlassen worden war, keine eigenen Schritte unternommen, die Schweiz zu verlassen, obschon er gewusst hat, dass er gegebenenfalls erneut in Haft genommen werden könnte. Zu vollziehen ist nicht nur eine gewöhnliche Wegweisung gegenüber einem lediglich illegal anwesenden Ausländer, sondern eine wegen strafrechtlich relevantem Verhalten ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung. All dies sind Umstände, die den vorliegenden Fall zu einem besonderen machen und eine Haftdauer von insgesamt 17 Monaten noch als verhältnismässig erscheinen lassen. Sollte das Migrationsamt aufgrund neuer Umstände zum Schluss kommen, dass ein weiterer Versuch des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr absehbar wäre, hätte es den Beurteilten wiederum aus der Haft zu entlassen.

 

5.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der Beurteilte hat gewünscht, anlässlich der heutigen Verhandlung durch seine vormalige Rechtsvertreterin vertreten zu werden. Diese ist durch das Migrationsamt sowohl über die erneute Verhaftung des Beurteilten als auch über den Termin der heutigen Verhandlung informiert worden. Sie hat jedoch keinen Kontakt zur Einzelrichterin aufgenommen. Die Einzelrichterin hat dem Beurteilten auch keine andere Rechtsvertretung bestellt, da sein sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Der Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in Haft. Auch ist die Sach- und Rechtslage eindeutig und wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Beurteilte vermag seine Interessen auch ohne anwaltliche Vertretung wahrzunehmen.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die Anordnung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 6. August 2019 als rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.