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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.38
URTEIL
vom 8. Juli 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Juni 2019
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter Tötung versetzt worden war. Sowohl die erstmalige Anordnung als auch die nachfolgenden Verlängerungen der Haft, letztmals bis zum 13. Juli 2019, sind jeweils richterlich überprüft und genehmigt worden (vgl. dazu AGE AUS.2018.41, AUS.2018.74, AUS.2018.95, AUS.2019.1, AUS.2019.16). Das Bundesgericht hat die gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft vom 9. Mai 2018 (AUS.2018.41) und gegen deren Verlängerung vom 2. November 2018 (AUS.2018.95) erhobenen Beschwerden mit Urteilen 2C_512/2018 vom 18. Juni 2018 und 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 abgewiesen. Im Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am 22. Juni 2018 eine Beschwerde von A____ gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 hat das Migrationsamt Basel-Stadt die Ausschaffungshaft über A____ um weitere zwei Monate bis zum 13. September 2019 verlängert. Am 8. Juli 2019 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und sein Vertreter [...] zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die wesentlichen Züge des vorliegenden Urteils sind A____ anlässlich der Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert worden.
Erwägungen
1.
Die Ausschaffungshaft wurde letztmals bis zum 13. Juli 2019 angeordnet und bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der mit Verfügung vom 27. Juni 2019 angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Da sich der Beurteilte bereits seit rund 14 Monaten in Ausschaffungshaft befindet, richtet sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Danach kann die Haft bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Zudem muss weiterhin ein Haftgrund vorliegen, der Wegweisungsvollzug möglich erscheinen, das Beschleunigungsgebot von den schweizerischen Behörden eingehalten worden sein und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweisen.
2.2 Für das Vorliegen einer Wegweisungsverfügung sowie von Haftgründen kann auf die bisher ergangenen Entscheide verwiesen werden. An den dortigen Feststellungen hat sich nichts geändert. Der Beurteilte ist weiterhin nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Entsprechend unkooperativ ist sein Verhalten. Auch die Fragen der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Syrien und der Einhaltung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots gemäss Art. 3 EMRK gegenüber dem Beurteilten sind durch die Einzelrichter sowie insbesondere auch dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 (E. 4.1.2 und 4.1.3) erörtert worden. Seither sind keine neuen Umstände eingetreten, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was von Amtes wegen zu beachten wäre. Solche Umstände macht auch der Vertreter des Beurteilten nicht geltend, wenn er sich auf einen Bericht über die allgemeine Lage in Syrien von Ende 2018 und eine Verlängerung des Abschiebestopps für Syrer durch Deutschland bezieht.
2.3 Dem Migrationsamt ist es auch in den vergangenen drei Monaten nicht gelungen, die Wegweisung des Beurteilten zu vollziehen. Allerdings ist am 10. Mai 2019 die Flugbuchung in Auftrag gegeben worden und ist die medizinische Abklärung des Beurteilten, die für einen zwangsweisen Vollzug in Begleitung von Polizisten notwendig ist, erfolgt. Es scheint, dass das Migrationsamt auch bereits ein Reisedatum erhalten hat, welches es aber nicht bekanntgeben will (vgl. Protokoll der Befragung vom 29. Mai 2019). Dies wäre nicht zu beanstanden und würde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beurteilten beinhalten: Der Beurteilte weiss, dass das Migrationsamt seine Rückreise in die Heimat am Organisieren ist und er so schnell wie möglich ausgeschafft wird. Er muss damit rechnen, dass dies täglich stattfinden kann, wobei die Kenntnis des genauen Datums unerheblich ist. Dass seit dem Auftrag zur Flugbuchung vom 10. Mai 2019 beinahe zwei Monate vergangen sind, ohne dass der Flug stattgefunden hat, spricht ferner nicht dafür, dass er auch in naher Zukunft nicht wird stattfinden können. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, ist die Organisation einer durch Polizisten begleiteten Rückführung aufwändig. Der Beurteilte hätte die Wartezeit vermeiden können, wenn er Hand zu einer unbegleiteten Rückreise in die Heimat geboten hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit als durchführbar erscheint.
3.
3.1 Die Haft erscheint auch nach wie vor erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel als Haft wäre nicht wirksam. Der Beurteilte verweigert seit über einem Jahr jegliche Mitwirkung in Bezug auf die geplante Rückkehr in seine Heimat, weil er trotz negativem Asylentscheid nicht bereit ist, freiwillig dorthin zurückzukehren. Er hat Kenntnis davon, dass inzwischen eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist, der zwangsweise Vollzug also kurz bevorsteht. Unter diesen Umständen würde er eine Anordnung, wonach er, wäre er in Freiheit, regelmässig beim Migrationsamt vorsprechen müsste, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht befolgen.
3.2 Die gesundheitliche Situation des Beurteilten spricht nicht gegen eine Verlängerung der Haft, wie in den bisherigen Entscheiden bereits mehrfach ausgeführt worden ist. Auch die heutige Befragung hat ergeben, dass der Beurteilte weiterhin medizinische Unterstützung erhält. Dass er seine gesundheitliche Lage offenbar schlechter einschätzt, als dies durch den medizinischen Dienst der Fall ist, hat sich bereits in früheren Verfahren gezeigt (vgl. dazu AGE AUS.2019.1 vom 7. Januar 2019 E. 3).
3.3 Der Beurteilte befindet sich nunmehr seit rund 14 Monaten in Ausschaffungshaft. Es stellt sich die Frage, ob eine weitere Verlängerung nicht übermässig wäre. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, der Gesetzgeber sei in Übereinstimmung mit der europäischen Regelung grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Festhaltung bis zur Maximaldauer von 18 Monaten zulässig sei, wenn die Verzögerungen in erster Linie auf das Verhalten des Betroffenen zurückgingen (BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017 mit Verweis auf BGer 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beurteilte bringt klar zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Syrien zurückzukehren. Den Schweizer Behörden bleibt bei dieser Ausgangslage lediglich die Organisation einer begleiteten Rückführung übrig. Dass eine solche in ein Land wie Syrien viel Zeit beansprucht, liegt auf der Hand. Angesichts der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz (mehrfache versuchte Tötung) einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist das Interesse am Vollzug der Wegweisung sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt den mit der Haft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten und rechtfertigt es, die gesetzlich vorgesehene maximale Haftdauer auszuschöpfen.
4.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung wird angesichts der langen Haftdauer des Beurteilten und der damit verbundenen Frage der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung (vgl. Ziff. 3.3) bewilligt und der Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse entschädigt. Als Aufwand geltend machen kann dieser jedoch nur die mit dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren zusammenhängenden Bemühungen. Genehmigt werden 30 Minuten Akteneinsicht, 180 Minuten Vorbereitung der Verhandlung, 90 Minuten Weg zur Verhandlung und Besprechung mit dem Klienten sowie (aufgerundet) 90 Minuten Verhandlung. Dieser Aufwand wird zum Stundenansatz von CHF 135.– für juristische Volontäre entschädigt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich für zwei Monate bis zum 13. September 2019 als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...], bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 877.50 und ein Auslagenersatz von CHF 10.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 68.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.