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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.41
URTEIL
vom 12. Juli 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Ägypten,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Juli 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am 10. Juli 2019 von der Kantonspolizei wegen Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt bei der Bushaltestelle des Flixbus an der Meret Oppenheim-Strasse einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem per 5. September 2015 abgelaufenen ägyptischen Reisepass, einer italienischen Identitätskarte (kein Reisedokument, sondern ein inländisch gültiger Ausländerausweis) sowie einem italienischen „Permesso di soggiorno“ aus. Aufgrund fehlender gültiger Reisedokumente wurde A____ festgenommen und es wurde auf dem Polizeiposten eine Leibesvisitation und eine Durchsuchung seiner Effekten durchgeführt. In seinem Reisegepäck konnten zwei weitere ägyptische Reisepässe, eine italienische Identitätskarte sowie diverse Passfotos anderer Personen festgestellt werden. Nur einer der beiden weiteren Reisepässe lautete auf den Namen A____.
Nach Beendigung der Kontrolle wurde A____ dem Migrationsamt zugeführt. Dieses hat nach Durchführung einer Einvernahme am 11. Juli 2019 die Wegweisung von A____ aus der Schweiz verfügt und ihn für die Dauer von drei Monaten bis zum 9. Oktober 2019 in Ausschaffungshaft gesetzt. An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er sei auf der Durchreise nach Italien kontrolliert worden und wolle immer noch so schnell wie möglich nach Italien ausreisen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde am 11. Juli 2019 mit schriftlicher Verfügung des Migrationsamts aus der Schweiz weggewiesen.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) oder sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG.), oder wenn eine Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 Das Migrationsamt führt in der Haftverfügung aus, A____ zeige mit seinem Verhalten, dass er nicht bereit sei, sich an die in der Schweiz geltenden Gesetze zu halten, indem er ohne die notwendigen Papiere in die Schweiz eingereist sei. Auch lasse das Auffinden der nicht ihm gehörenden Pässe den Verdacht aufkommen, dass er seine Identität verschleiern möchte. Es liege der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG vor.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. A____ versichert zwar, dass er ohnehin nach Italien zurück reisen wolle und sich in Basel bei seiner Festnahme einzig zwecks Durchreise aufgehalten habe. Diese Angabe ist angesichts seiner Festnahme bei der Busstation des Flixbuses auch glaubhaft. Allerdings verkennt A____ damit, dass er ohne gültige Reisedokumente gar nicht selbstständig nach Italien einreisen darf. Ausserdem hat er angegeben, aufgrund seiner Geschäftstätigkeit als Verkäufer viel zu reisen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich in vergangen Jahren regelmässig ohne Reisepapiere im Schengenraum bewegt hat. Dies zeigt eine erhebliche Bereitschaft, sich über die geltenden Regeln hinwegzusetzen. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass A____ sich in Freiheit den Behörden zur Verfügung halten und abwarten würde, bis die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben und das Migrationsamt seine Rückreise hat organisieren können. Unklar bleibt ausserdem, wofür A____ nicht ihm gehörende Dokumente mit sich geführt hat. Seine Erklärung: „Wir Araber sammeln alle unsere Dokumente. Ich war an der Reihe“ vermag keineswegs zu überzeugen bzw. vermag Bedenken betreffend einen möglichen deliktischen Gebrauch dieser Dokumente nicht zu beseitigen. Damit besteht ein weiterer Hinweis, dass A____ sich über geltende Gesetze hinwegsetzt. Damit ist die Notwendigkeit der Haftanordnung zu gegeben.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Das Migrationsamt hat gemäss Auskunft des zuständigen Mitarbeiters bereits erste Schritte betreffend die Anfrage der italienischen Behörden zur Rückübernahme des A____ unternommen. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) hat der ersuchte Vertragsstaat dem ersuchenden Vertragsstaat innert kürzester Frist, spätestens innert 8 Tagen, den Rückübernahmeentscheid schriftlich mitzuteilen. Die Rückreise nach Italien kann nach Erhalt eines Einverständnisses zur Rückübernahme erfahrungsgemäss innert wenigen Tagen organisiert werden. Damit ist die Anordnung von drei Monaten Haft nicht notwendig, sondern ist die Haft einzig bis zum 8. August 2019 angemessen und rechtmässig
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 10. Juli 2919 bis zum 8. August 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.