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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.43
URTEIL
vom 22. Juli 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Nigeria,
zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Juli 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ wurde am 19. Juli 2019 um 2.10 Uhr in Basel im Bahnhof SBB einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen. Dabei konnte sie sich lediglich mit einer Aufenthaltsgestattung aus Deutschland ausweisen. Sie wurde deshalb festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben. Wie sich aus der EURODAC-Datenbank ergab, hatte A____ am 18. August 2017 in Italien und am 21. Juni 2018 in Deutschland je ein Asylgesuch eingereicht. Eine sofortige Anfrage des Migrationsamts nach Deutschland um Rückübernahme gemäss Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland endete aus diesem Grund negativ, Deutschland verwies auf das Dublin-Verfahren. Ausgeführt wurde ebenfalls, dass laut Ausländerzentralregister die Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits angeordnet und auf eine Überstellung nach Italien entschieden worden sei. In der Folge verfügte das Migrationsamt über A____ eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von 7 Wochen. A____ ersuchte noch in der Befragung durch das Migrationsamt um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 ordnete die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine ergänzende Befragung von A____ an. Das Migrationsamt führte diese unverzüglich durch und stellte das Protokoll der Einzelrichterin zu.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Die Beurteilte verliess, nachdem sie ihr erstes Asylgesuch in Italien eigereicht hatte, dieses Land, ohne auf den Entscheid zu warten, und ging nach Deutschland, wo sie ein zweites Gesuch einreichte. Dies tat sie nach eigenen Angaben, weil sie auf der Suche nach Arbeit war und in Italien „nichts“ hatte. Auch aus Deutschland reiste die Beurteilte eigenmächtig aus, obschon sie keine gültigen Reisedokumente hatte, sie während eines laufenden Asylverfahrens das Land nicht verlassen durfte und überdies ihre Abschiebung nach Italien bereits beschlossen war. Als Grund dafür hat sie gegenüber dem Migrationsamt angegeben, sie habe in Italien heiraten wollen. Alle Papiere dazu seien bereits vorbereitet in Rom. Dieses Verhalten lässt darauf schliessen, dass die Beurteilte der Meinung ist, sie könne Kommen und Gehen, wie sie wolle, und sich gegenteiligen behördlichen Anordnungen widersetzt. Damit ist ein Haftgrund vorhanden (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Es stellt sich die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen der Beurteilten wirksam verhindern könnte. Die Beurteilte besitzt keine gültigen Reisedokumente, die für die Dauer des Dublin-Rückweisungsverfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten. Sie verfügt überdies lediglich über wenig Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz, welche sie nur durchqueren wollte, um nach Italien zu gelangen. Sie könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer ihres erzwungenen Aufenthaltes günstig unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für die Beurteilte, die Freiheit für eine Weiterreise nach Italien zu missbrauchen, hoch, zumal dort ihre Heirat schon sehr konkret geplant zu sein scheint. Eine regelmässige Meldepflicht könnte die Beurteilte wohl kaum davon abhalten, ihren ursprünglichen Plan zu verwirklichen. Die Haft ist somit notwendig zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens.
2.3 Schliesslich ist auch über die Verhältnismässigkeit der Haft insgesamt zu befinden. A____ ist inhaftiert im Untersuchungsgefängnis, und zwar in einer Abteilung, in welcher nur Frauen, die sich in ausländerrechtlicher Haft befinden, untergebracht werden. Diese Abteilung ist immer wieder nur spärlich belegt. Das kann faktisch zu einer Einzelhaft führen, die schwerer in die persönliche Freiheit einer Person eingreift als die sonst übliche, im Gefängnis Bässlergut vollzogene ausländerrechtliche Haft. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich deshalb, die Haft vorerst auf einen Monat zu beschränken. Sollte diese Dauer nicht ausreichend sein, hätte das Migrationsamt bei einer allfälligen Verlängerung der Haft nachzuweisen, dass die Beurteilte während der Haft nicht gänzlich alleine und ohne Kontakt zu Mitgefangenen geblieben ist (vgl. auch AGE AUS.2018.26 vom 21. März 2018, E. 4.2).
3.
Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für einen Monate als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für einen Monat, das heisst vom 19. Juli 2019 bis zum 18. August 2019, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für sie verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.