Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.45

 

URTEIL

 

vom 7. August 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...], von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. August 2019

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____, gemäss seinen Angaben [...], von Algerien, wurde am 3. August 2019, 12.20 Uhr, beim Grenzübergang Bahnhof SNCF durch die Grenzwache kontrolliert. Nachdem er sich nicht ausweisen konnte, wurde er zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat über ihn am 5. August 2019 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen verfügt. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

 

2.2      Der Beurteilte konnte sich anlässlich der Grenzkontrolle zwar nicht ausweisen, indessen wurde in seinen Effekten eine Gesundheitskarte von Deutschland aufgefunden. Angegeben hat er laut Rapport der Grenzwache, er sei von Italien in die Schweiz eingereist, habe keinen legalen Aufenthalt und wolle in Basel spazieren gehen. Auf Rückübernahmeersuchen des Migrationsamtes vom 3. August 2019 hin haben die deutschen Behörden die Rückübernahme indessen abgelehnt, weil er „untergetaucht und daher am 1.09.2018 mit Fortzug nach unbekannt gemeldet“ sei. Es sei Abschiebung nach Italien bereits am 13. März 2018 angeordnet worden, Frist hierzu nach Verlängerung sei der 12. September 2019. Seine Aufenthaltsgestattung Asyl sei seit 22. März 2018 erloschen. Der Beurteilte hat dem Migrationsamt auf den Vorhalt dieser Umstände hin am 5. August 2019 zu Protokoll gegeben, nachdem sein Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden sei, sei er nach Colmar/F zu seiner Familie gegangen. Er sei nicht von Italien, sondern von Mulhouse her eingereist. In Italien sei er Ende 2017 in Cagliari erkennungsdienstlich erfasst worden; man habe ihm ein Papier gegeben, wonach er Italien innert 7 Tagen verlassen müsse, und dann sei er nach Deutschland gegangen. Aufgrund des schlechten Umgangs Italiens und Deutschlands mit Asylanten wolle er nicht in diese beiden Länder zurück. Der Beurteilte hält sich also seit längerer Zeit im Schengenraum trotz abgewiesenem Asylgesuch auf, und er ist bewusst illegal in die Schweiz eingereist. Er stellt sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Italien oder Deutschland, also die beiden Länder, die für eine Ausschaffung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Frage kommen. Es ist somit zu befürchten, dass er im Falle seiner Freilassung, wie schon zuvor, erneut illegal nach Colmar zu seiner Familie gehen und sich dem geordneten Verfahren damit entziehen würde. Weniger einschneidende Massnahmen als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keine Papiere verfügt, die hinterlegt werden könnten, und überdies über kein Geld, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Soweit aus den Akten ersichtlich, benötigt der Beurteilte ein Medikament, ist sonst aber gesund; die Gesundheitsversorgung wird durch den medizinischen Dienst sicherzustellen sein. Zur Sicherstellung des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Monate also notwendig und verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.

 

3.

Die angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für 7 Wochen, also bis 20. September 2019, als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 20. September 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Peter Bucher

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

Bestätigung

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum: