Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.46

AUS.2019.48

 

URTEIL

 

vom 14. August 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Irak,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, [...]

   

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. August 2019

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2018 wurde A____ der mehrfachen Drohung, der versuchten Drohung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Ausserdem wurde ihm eine Busse von CHF 1‘500.– auferlegt und wurde er für 7 Jahre des Landes verwiesen. A____ hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist anhängig.

 

A____ hat in der Schweiz insgesamt 4 Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ entschieden wurden bzw. auf welche nicht eingetreten wurde. A____ wurde jeweils aus der Schweiz weggewiesen.

 

A____ befindet sich seit dem 20. Dezember 2018 in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) bestätigte die erstmalige Haftanordnung mit Urteil vom 24. Dezember 2018 (AGE AUS.2018.106) für die Dauer von fünf Wochen bis zum 24. Januar 2019. Die vom Migrationsamt mit Verfügungen vom 9. Januar 2019 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um 3 Monate wurde von der Einzelrichterin mit Urteil vom 21. Januar 2019 (AGE AUS.2019.3) bis zum 24. April 2019 bestätigt. Die mit Verfügung des Migrationsamt vom 16. April 2019 um weitere 3 Monate bis zum 23. Juli 2019 verlängerte Ausschaffungshaft wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 24. April 2019 (AGE AUS.2019.20) bis zum 19. Juni 2019 als rechtmässig und angemessen befunden. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt (BGer 2C_490/2019 vom18. Juni 2019). Eine weitere Verlängerung wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 (AGE AUS.2019.34) bis zum 16. August 2019 gutgeheissen. Mit Verfügung vom 6. August 2019 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 6. November 2019 verlängert.

 

Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 ersuchte B____, welche angibt  A____ am 30. Juni 2018 in einer religiösen Zeremonie geheiratet zu haben, um Entlassung des A____ aus der Haft, um ein Zusammenleben als Ehepaar zu ermöglichen. Gleichzeitig betitelte sie die Eingabe als „Bürgschaftserklärung“. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 11. Juli 2019 wurde auf dass sinngemässe Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten, das es B____ an der erforderlichen Legitimation zur Stellung eines solchen Gesuches fehle, da B____ nicht inhaftierte Person im Sinne von Art. 80 Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sei und sie der Eingabe keine Vollmacht zur Vertretung des A____ beigelegt habe. Der vormalige Rechtsvertreter des A____ reichte der Einzelrichterin mit Eingabe vom 31. Juli 2019 eine von A____ unterzeichnete Vollmacht ein, wonach er B____ bevollmächtigt ihn vor allen kantonalen und eidgenössischen Gerichten sowie Verwaltungsbehörden zu vertreten. Zudem wurde mitgeteilt, dass an dem Haftentlassungsgesuch vom 3. Juli 2019 festgehalten werde.

 

Mit begründeter Verfügung vom 7. August 2019 hat das Gericht die Vertretung des A____ durch B____ zur Kenntnis genommen, die Verfahren betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (AUS.2019.46) und betreffend Haftentlassungsgesuch (AUS.2019.48) zusammengelegt, den Termin für die Gerichtsverhandlung festgelegt, B____ aufgefordert, spätestens an der Verhandlung Unterlagen zur Belegung der mit Eingabe vom 3. Juli 2019 gemachten Angaben dem Gericht einzureichen und den Antrag des A____ auf (zusätzliche) Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Am 12. August 2019 sind bei Gericht ein Lebenslauf der B____, ihre Lohnausweise aus dem Jahren 2015 bis 2017, zwei Lohnblätter betreffend Lohnauszahlungen der Jahre 2018 und 2019, ein Betreibungsregisterauszug, ein Arbeitszeugnis, ein Mietvertrag über eine 41/2 Zimmer Wohnung für eine Erwachsene und vier Kinder und ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2015 eingegangen.

 

An der gerichtlichen Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung ist A____ zur Sache befragt worden. B____ hat auf entsprechende Fragen sinngemäss angegeben, dass sie sich mit der Vertretung eigentlich überfordert fühle. Sie wolle einfach erreichen, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenleben könne. Sie wurde deshalb an der Verhandlung als Auskunftsperson zum Entlassungsgesuch befragt und erhielt nach Abschluss der Befragung des A____ nochmals die Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil wurde an der Gerichtsverhandlung mündlich eröffnet und begründet.

 

Erwägungen

 

1.

Die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf der bereits angeordneten Ausschaffungshaft (Haftende 16. August 2019) und damit rechtzeitig.

 

2.

In Bezug auf das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus (Wegweisungstitel/Landesverweisung, Haftgründe, Voraussetzungen der Überschreitung der maximalen Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG) wird auf das Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 (AUS.2019.34 E. 2, 3.2 und 3.3.6) verwiesen.

 

3.

3.1      Bereits im Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 setzt sich das Gericht mit der vorliegend im Vordergrund stehenden Frage nach der für die Anordnung und Verlängerung der Ausschaffungshaft erforderlichen Absehbarkeit der tatsächlichen Durchführung der Landesverweisung auseinander, nachdem es bei der durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur organisierenden Rückführung sowie der Zustimmung der zuständigen irakischen Behörde zur Rücknahme des nicht zur freiwilligen Ausreise bereiten A____ immer wieder zu Verzögerungen gekommen ist und nach wie vor kommt. Gemäss E-Mail Schreiben des SEM vom 11. Juni 2019 sollte im Juli 2019 eine „technische“ Dienstreise nach Erbil, Nordirak, stattfinden, mit dem Ziel die geplanten Rückführungen zu konkretisieren, wobei die kurdischen Behörden die „betroffenen Personen ebenfalls formell identifizieren“ und die Rückführung organisiert werden müsse. Die Einzelrichterin hat aus dieser Information geschlossen, dass demnach spätestens Ende Juli/Anfang August 2019 konkret feststehen wird, ob die irakischen Behörden die zwangsweise Rückführung des A____ zulassen. Die Ausschaffungshaft wurde deshalb bis zum 16. August 2019 als rechtmässig und verhältnismässig erachtet (s. E. 3.3 im genannten Urteil). Das SEM teilt mit E-Mail Schreiben vom 6. August 2019 nun mit, dass der Vertreter des Kurdistan Regional Government (KRG) in Bern dem SEM Mitte Juni 2019 empfohlen habe, die geplante (technische) Dienstreise auf Mitte/Ende August 2019 zu verschieben. Grund sei die Vereidigung des neu gewählten Ministerpräsidenten sowie die anschliessende Bildung des Kabinetts. Diese politischen Vorgänge hätten direkte Auswirkung darauf, wer bei der geplanten Dienstreise für das SEM die kompetenten Ansprechpersonen vor Ort sein würden. Bereits im E-Mail Schreiben vom 11. Juni 2019 hatte das SEM erwähnt, dass im Nordirak Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben und die Regierungsbildung Zeit beanspruche. Die Rückführungsmodalitäten könnten stattfinden, „sobald dem SEM die neuen Ansprechpartner bekannt sind“.

 

Dass die Regierungsbildung nun länger dauert als vom SEM ursprünglich angenommen, liegt nicht in dessen Verantwortung und die Behörde kann darauf offensichtlich auch keinerlei Einfluss nehmen. Gemäss der aktuellen zeitlichen Planung der Dienstreise ist nun neu davon auszugehen, dass spätestens Ende September 2019 festzustehen hat, ob A____ mit Einverständnis und in Kooperation mit den irakischen Behörden nach Erbil, Nordirak, zwangsweise zurückgeführt werden kann.

 

4.

4.1      Gleichzeitig besteht ein hohes öffentliches Interesse am Vollzug der Rückführung des in der Schweiz straffällig gewordenen und mit einer 7-jährigen Landesverweisung belasteten Ausländers. Dieser befindet sich aktuell sei rund 8 Monaten in der Administrativhaft. Nachdem die Schweizer Behörden die Verzögerung seiner zwangsweisen Rückführung nicht zu verantworten haben und A____ es in der Hand hat, mit kooperativem Verhalten die Haft zu beenden bzw. massiv zu verkürzen, erweist sich deren Aufrechterhaltung in zeitlicher Hinsicht nach wie vor als verhältnismässig.

 

4.2      A____ macht sinngemäss allerdings auch geltend, es bestünde im Falle seiner Haftentlassung keine Untertauchensgefahr, da er mit B____ zusammen leben wolle, sich demnach an deren Wohnsitz aufhalten und den Behörden zur Verfügung stehen würde. Gleichzeitig hat B____ zugesichert, für die Lebenskosten des A____ aufzukommen. Ihre Aufenthaltsbewilligung hat B____ nicht eingereicht. Aus den eingereichten Unterlagen sowie ihren Aussagen ergeht, dass sie mit einem Einkommen von rund CHF 4‘000.– monatlich für sich und zwei Kinder sorgt und seit mehreren Jahren eine feste Anstellung in einer Bäckerei hat. Sie kenne A____ seit einigen Jahren. Kennengelernt habe sie ihn in der Schweiz. Im März 2018 sei daraus eine Paarbeziehung geworden. Im Juni 2018 hätten sie rituell geheiratet. Sie hat an der Verhandlung wiederholt ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, mit dem ihr nach einem traditionellen Ritual angetrauten Ehemann zusammen zu leben. Eine zivilrechtliche Hochzeit sei wegen der fehlenden Papiere des A____ nicht möglich.

 

Dazu ist festzustellen, dass A____ und B____ keine zivilrechtlich gültige Ehe eingegangen sind und ihnen ein solches Vorgehen gemäss eigenen Aussagen im Moment auch gar nicht möglich ist. Auch lassen die Lebensumstände des A____ Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Beziehung aufkommen, zumal er gemäss den Feststellungen im Strafurteil vom 20. Dezember 2018 im Jahr 2013 C____ kennen lernte, im Jahr 2014 mit dieser zusammen zog und mit ihr bis Mitte Januar 2018 zusammenlebte. Noch im Februar 2018 soll er gemäss dem Strafurteil C____ nachgestellt und sie bedroht haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft von einer derart gefestigten und stabilen Beziehung zwischen A____ und B____ ausgegangen werden, dass A____ ein Zusammenleben mit ihr so wichtig wäre, dass es sein Untertauchen zu verhindern vermöchte. Dies umso mehr als er aktuell mit der baldigen tatsächlichen Umsetzung der zwangsweisen Rückführung zur rechnen hat. Im Übrigen scheint sich das Paar auch nicht darüber in Klaren, dass einem allfälligen Familiennachzugsantrag im Falle einer allfälligen zivilen Trauung aktuell die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung im Weg steht. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Zusicherung des A____, er werde im Falle seiner Haftentlassung bei B____ wohnen und sei für die Behörden verfügbar, nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr ist das Bestehen der erheblichen Untertauchensgefahr vor dem Hintergrund der in den vergangenen Monaten wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, nach wie vor zu bejahen. Damit erweist sich auch keine mildere andere Massnahme ausser der Haft als zweckdienlich und genügend.

 

5.

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Ausschaffungshaft bis zum 20. September 2019 rechtmässig und angemessen. Dannzumal wird aufgrund der Entwicklungen in der Organisation der konkreten Planung der zwangsweisen Rückführung durch das SEM die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vollzugs der zwangsweisen Rückführung innert absehbarer Zeit neu zu überprüfen sein.

 

6.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis zum 20. September 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       SEM

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.