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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.51
URTEIL
vom 15. August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch […], Advokat, […]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 8. August 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ wurde am 7. August 2019 am Bahnhof SBB von der Grenzwachpolizei (Gzw Po) einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er keine Reisepapiere vorweisen konnte. Auf dem ihm vorgelegten Personalienblatt gab er an, [...] zu heissen und am 3. August 2002 in Algerien geboren worden zu sein. In seinen Effekten wurde ein Seitenschneider gefunden.
Weitere Abklärungen und Systemabfragen durch die Gzw Po ergaben, dass es sich beim Angehaltenen um den algerischen Staatsangehörigen A____, geboren am [...], handelt, gegen welchen ein schengenweit geltendes Einreiseverbot gültig bis zum 9. April 2022 ausgesprochen wurde. Ausserdem hat A____ in Deutschland am 13. Dezember 2017, den Niederlanden am 10. August 2018 und in Belgien am 26. November 2018 je ein Asylgesuch eingereicht. Erfasst wurden er zudem jeweils als algerischer Staatsangehöriger unter drei weiteren Aliasidentitäten: [...], geb. am 3. August 1999, [...], geb. am 3. August 1999 und [...], geb. am 3. September 2001.
Nach Durchführung einer Befragung hat das Migrationsamt am 8. August 2019 die Dublin Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen verfügt. A____ hat an der Befragung ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, welches vom Migrationsamt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) überwiesen worden ist. Er ersuchte zudem um gerichtliche Überprüfung der Haftverfügung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der am 9. August 2019 eingesetzte Rechtsvertreter hat der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Einzelrichterin) mit E-Mail Schreiben vom 9. August 2019 mitgeteilt, dass er A____ im Gefängnis besuchen wolle und eine Begründung des Haftüberprüfungsantrags frühestens per Dienstag, 13. August 2019, oder Mittwoch, 14. August 2019, einreichen könne. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 9. August 2019 wurde dem Rechtsvertreter des A____ zur Einreichung einer schriftlichen Begründung des Haftüberprüfungsgesuchs peremptorische Frist bis Dienstag, 13. August 2019, gesetzt. Die Eingabe des A____ vom 13. August 2019 wurde dem Migrationsamt mit Verfügung der Einzelrichterin vom 14. August 2019 zur Kenntnis- und Stellungnahme mit peremptorischer Frist bis Donnerstag, 15. August 2019, zugestellt. Ausserdem ist mit der Verfügung festgestellt worden, dass die Verfahrensakten dem Rechtsvertreter im Anhang eines E-Mail Schreibens des Migrationsamts vom 9. August 2019 zugestellt worden sind. Mit der Eingabe vom 13. August 2019 lässt A____ seine unverzügliche Freilassung, mit der Auflage das Territorium der Schweiz nachweislich binnen 24 Stunden zu verlassen, eventualiter die Reduktion der Ausschaffungshaft (recte: Vorbereitungshaft) auf zwei Wochen, beantragen. Die Stellungnahme des Migrationsamts vom 14. August 2019 wurde der Einzelrichterin persönlich übergeben sowie an den Rechtsvertreter mittels E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 15. August 2019 direkt übermittelt. Das Migrationsamt beantragt die Bestätigung der angeordneten Dublin Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen. Die förmliche Zustellung der Stellungnahme des Migrationsamts vom 14. August 2019 an den Rechtsvertreter erfolgt zusammen mit dem vorliegenden Urteil. Mit E-Mail Schreiben an das Gericht vom 15. August 2019 teilt der Rechtsvertreter mit, dass er mit heutiger Post ein Schreiben des SEM erhalten habe, wonach sich Frankreich zur Rücknahme des A____ bereit erkläre. Er werde A____ deshalb erneut besuchen und diesem nahelegen, dieser Rückführung zuzustimmen, „womit sich beide Verfahren erledigen würden“ (gemeint wohl das Haftverfahren und das Asylverfahren). Es werde deswegen darum ersucht, das vorliegende Verfahren bis Freitag (gemeint wohl der 16. August 2019) zu sistieren. Dieses Schreiben wird dem Migrationsamt zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013) am 1. Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016).
1.2 A____ hat nebst der gerichtlichen Überprüfung um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Die Beigabe eines solchen steht ihm gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anwendung und Auslegung der Richtlinie 2013/33/EU unabhängig von einer allfälligen Aussichtslosigkeit seines Gesuchs im Falle seiner Mittellosigkeit zu (BGE 143 II 361 S. 365 E. 3.3; Art. 9 Abs. 4 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013). A____ stellte den Antrag auf gerichtliche Haftüberprüfung sowie Beigabe eines Rechtsbeistands am Donnerstag, 8. August 2019. Daraufhin wurde seitens des Migrationsamts über den Pikettanwaltsdienst am 9. August 2019 eine anwaltliche Vertretung für A____ gesucht und es wurden die Akten dem Gericht übergeben. Der am 9. August 2019 mandatierte Rechtsvertreter ersuchte die Einzelrichterin um Einräumung einer Frist für die Einreichung einer Begründung zur gerichtlichen Haftüberprüfung bis zum Dienstag oder Mittwoch der darauffolgenden Woche. Nach Eingang der Stellungnahme am 13. August 2014 wurde dem Migrationsamt ein kurze peremptorische Frist bis zum 15. August 2019 gesetzt. Dieses hat eine Stellungnahme am 14. August 2019 dem Gericht übergeben (s. oben Sachverhalt). Der vorliegende Entscheid ergeht mit dem heutigen Datum am Tag nach Eingang der letzten Parteieingabe. Auch wenn mit diesem Vorgehen die zeitliche Richtschnur von 96 Stunden klar überschritten wurde, geschah dies im Interesse und auf Wunsch des Betroffenen und haben die Verwaltung und das Gericht je schnellstmöglich die notwendigen Verfahrensschritte unternommen. In Anbetracht der Schriftlichkeit des Verfahrens ist im konkreten Einzelfall ein schnelleres Vorgehen unter Wahrung aller Parteirechte nicht möglich gewesen, weshalb die vom Gesetz vorgesehene rasche Bearbeitung der Sache eingehalten ist.
1.3 Der Rechtsvertreter ersucht um eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens und führt dazu sinngemäss aus, A____ werde allenfalls einer Rückführung nach Frankreich zustimmen. Damit würde das vorliegende Verfahren erledigt. Da eine Zustimmung des A____ zu einer Rückführung nach Frankreich die Haftanordnung allerdings nicht ohne weiteres obsolet werden lässt (s. unten E. 3.2.3), wird diesem Antrag nicht stattgegeben.
1.4 Der Rechtsvertreter hat sämtliche Eingaben dem Gericht per E-Mail Schreiben zukommen lassen. Es wird darauf hingewiesen, dass solche Eingaben den Formalien für Eingaben an das Gericht nicht genügen (s. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100). Seitens des Gerichts verlangt wurde die Eingabe per Fax vor der postalischen Zustellung. Aufgrund der Dringlichkeit der Sache wurden sämtliche Eingaben gleichwohl entgegen genommen.
2.
Gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Gemäss der Stellungnahme des Migrationsamts vom 14. August 2019 hat Frankreich einer Rückübernahme des A____ zwischenzeitlich zwar bereits zugestimmt. Allerdings habe das Dublin-Office des SEM dem A____ über seinen Rechtsvertreter Frist zur Stellungnahme dazu gesetzt. Ein Wegweisungsverfügung wird deshalb zu erlassen sein, sobald das weitere Vorgehen des SEM definitiv feststeht. Soweit die Behörden A____ nach Eingang einer Wegweisungsverfügung weiterhin in Dublinhaft belassen wollen, wird neu anstelle der Vorbereitungs- die Ausschaffungshaft anzuordnen sein.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
3.2.1 Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach die Haft angeordnet werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. A____ habe an der Befragung bestätigt, in drei Ländern ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er habe sich gemäss eigenen Aussagen in den vergangenen 8 bis 9 Monaten illegal in Deutschland, Holland, Belgien und Frankreich aufgehalten, bevor er am 7. August 2019 in die Schweiz eingereist sei. Er habe mit diesem Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten.
3.2.2 Der Rechtsvertreter des A____ führt in der Begründung des Haftüberprüfungsgesuch und unter dem Vorbehalt der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit seinem Mandanten, welcher nur rudimentär Französisch spreche, sowie unter dem – aktenkundig falschen – Hinweis, er habe die Verfahrensakten bis zum 13. August 2019 nicht erhalten (s. auch oben Sachverhalt), zusammengefasst aus, A____ habe vor zwei Jahren eine intime Liebesbeziehung mit einer Frau geführt. Die Familie der damaligen Freundin sei sehr religiös und ihre Brüder stünden im Dienste „extrem religiöser Organisationen, welche „nach westlichem Verständnis Terrororganisationen seien“. A____ sei aufgrund der sexuellen Beziehung von einem Bruder der damaligen Freundin mit einem Backstein beworfen worden. Danach sei es zu expliziten Morddrohungen gekommen und die Verhandlungen zwischen den Familien betreffend eine finanzielle Entschädigung oder der Heirat des Pärchens seien erfolglos verlaufen. Weil die Familie der damaligen Freundin des A____ geäussert habe, deren Ehre sei nur mit seinem Tod zu sühnen, sei er mit einem Visum nach Frankreich gelangt und habe sich dort, sowie in den Niederlanden und in Deutschland, eine Zeitlang aufgehalten. A____ habe wohl in Deutschland als auch in den Niederlanden um Asyl ersucht. Es erscheine absehbar, dass nicht die Schweiz sondern allenfalls Frankreich, Deutschland oder die Niederlande für die Durchführung eines Asylverfahren zuständig sei. Die Inhaftierung verursache hohe Staatskosten und es bestünde „nicht die geringste Gefahr, dass A____ freiwillig nach Algerien“ zurückkehre. Vielmehr würde sich dieser freiwillig „ordnungsgemäss nach Frankreich, Holland oder Deutschland begeben“, weshalb er mit der Auflage, die Schweiz binnen 24 Stunden zu verlassen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter sei die Ausschaffungshaft (recte: Vorbereitungshaft) auf das notwendige Minimum von zwei Wochen zu beschränken.
3.2.3 Mit diesen Ausführungen trägt der Rechtsvertreter vorwiegend wohl die von A____ geltend gemachten Asylgründe vor und verkennt damit, dass der Inhalt eines Asylantrages für die vorliegende Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Haft nicht von Relevanz ist. Schliesslich geht es einzig um die Sicherstellung der Rückführung des A____ in den für sein Asylverfahren zuständigen Schengen Staat und damit um die Frage nach dem Vorliegen von Haftgründen. Demgegenüber führt das Migrationsamt zu Recht aus, dass das Verhalten des A____ in aller Deutlichkeit aufzeigt, dass er sich in keiner Art und Weise an die Anordnungen von Behörden hält. A____ hat innerhalb von weniger als einem Jahr Asylgesuche in drei Dublin Staaten eingereicht. Gemäss Auskunft des Dublin-Office hat er dies zudem in Frankreich gemacht, was er dem Migrationsamt bei der Befragung verschwiegen hat. In keinem der Länder hat er sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens aufgehalten. Dies lässt den Schluss zu, dass er diese Gesuche jeweils rechtsmissbräuchlich stellt, um einer Ausschaffung in seine Heimat zu entgehen. Schliesslich hat er auch in der Schweiz ein Asylgesuch im Zusammenhang seiner Verhaftung eingereicht. Dies nachdem er wissentlich bei seiner Anhaltung durch die Gzw Po das Personalienblatt mit falschen Angaben zu seiner Person ausgefüllt hatte. Erfasst ist er im Schengenraum ausserdem unter drei weiten Aliasidentitäten. Es ist folglich offensichtlich, dass sich A____ illegal und von den Behörden nicht erfasst im Schengenraum aufhalten will. Im Falle seiner Freilassung ist mit seinem Untertauchen zu rechnen. Der geltend gemachte Haftgrund ist demnach erstellt und die Anordnung der Haft rechtmässig.
Daran würde auch eine allfällige Zustimmung des A____ zu der Rückübernahme durch Frankreich nichts ändern, weil auch im Falle seiner Zustimmung nicht davon auszugehen ist, dass er sich in Freiheit den Behörden zur Verfügung halten wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er unkontrolliert in einen angrenzenden Schengen Staat ausreist. Auch diesbezüglich wird in der Haftüberprüfungsgesuchsbegründung verkannt, dass es A____ untersagt ist, sich ohne gültige Reisepapiere und Visum in ein anderes Schengen Land zu begeben und gegen ihn ausserdem ein schengenweit geltendes Einreiseverbot ausgesprochen worden ist. Der Hinweis seiner freiwilligen Ausreise ist demnach unbehilflich, schliesslich unterstreicht sie einzig, dass er sich über die geltenden Gesetze ohne weiteres hinwegsetzt.
Eine mildere Massnahme als die Anordnung von Haft zur Sicherstellung seiner Rückführung in den zuständigen Dublin Staat ist angesichts des Verhaltens des A____ offensichtlich nicht zielführend.
3.2.4 Soweit A____ eventualiter die Verkürzung der Vorbereitungshaft auf die Dauer von zwei Wochen beantragt, ist festzustellen, dass sich das Verfahren aufgrund des von ihm in der Schweiz gestellten Asylgesuchs unter Umständen noch verzögern kann. Sollte er den Asylantrag nach Besprechung mit seinem Anwalt zurückziehen und sollte es zu einer Rückführung nach Frankreich kommen, ist hingegen davon auszugehen, dass eine rasche Wegweisung aus der Schweiz durch das SEM und eine rasche Rückführung nach Frankreich erfolgen werden. Allerdings ist diesfalls ohnehin anstelle der Dublin Vorbereitungshaft die Dublin Ausschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) zu verfügen, soweit die Behörden weiterhin die Inhaftierung des A____ vorsehen. Aufgrund der aktuellen Ungewissheit über den weiteren Verlauf des Verfahrens ist die Anordnung einer siebenwöchigen Vorbereitungshaft aber weiterhin verhältnismässig.
4.
Das Migrationsamt hat am 8. August 2019 dem zuständigen Dublin Office des SEM mitgeteilt, dass A____ gemäss der Eurodac Datenbank in Deutschland, den Niederlanden und Belgien einen Asylantrag gestellt habe. Gleichzeitig ersucht das Migrationsamt die Behörde, eine mögliche Rückübergabe an den zuständigen Dublinvertragsstaat in die Wege zu leiten und hat den in der Schweiz gestellten Asylantrag weitergeleitet. Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Dementsprechend konnte seitens des SEM bereits eine Einwilligung zur Rückübernahme durch die französischen Behörden erwirkt werden (s. oben Sachverhalt) Die Haft erweist sich als rechtmässig und angemessen.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat dem Gericht keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Es werden ihm pauschal CHF 800.– (inkl. Auslagen und zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt, ausgehend von einem Aufwand von ca. 4 Stunden für den Besuch des A____ im Gefängnis sowie für das Verfassen der Eingaben vom 9. und 13. August 2019.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens der gerichtlichen Überprüfung der Verfügung des Migrationsamts vom 8. August 2019 wird abgewiesen.
Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 7. August 2019 bis zum 25. September 2019 rechtmässig und angemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des A____, […], wird eine Kopie der Stellungnahme des Migrationsamts vom 14. August 2019 mit diesem Urteil zugestellt.
Dem Migrationsamt wird eine Kopie des E-Mail Schreibens des Rechtsvertreters […] vom 15. August 2019 zusammen mit diesem Urteil zugestellt.
Der Entscheid wird dem Migrationsamt sowie dem Rechtsvertreter […] vor der postalischen Zustellung per Fax zugestellt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, […], wird ein Honorar von CHF 800.– , inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: