Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.54

 

URTEIL

 

vom 14. August 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...] von der Türkei,

[...]zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. August 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____, [...], von der Türkei, ist am 5. Dezember 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Am 9. Februar 2004 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt hat am 6. September 2016 verfügt, dass die Niederlassungsbewilligung von A____ per 21. Dezember 2006 erloschen ist. Es hat ihn weggewiesen und angewiesen, die Schweiz bis 6. Dezember 2016 zu verlassen. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs des A____ hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement am 13. Dezember 2017 abgewiesen. Hiergegen rekurrierte A____ an das Verwaltungsgericht. Dieses hat mit Urteil VGE VD.2018.41 in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Feststellung der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sei per 21. Dezember 2006 erloschen, aufgehoben. Im Übrigen hat es den Rekurs abgewiesen und den sinngemässen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten bestätigt; dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 hat das Migrationsamt A____ eine neue Ausreisefrist bis 31. März 2019 gesetzt und ihm ausländerrechtliche Massnahmen angedroht, falls er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommen würde. Am 8. August 2019 wurde A____ beim Badischen Bahnhof von der Grenzwache kontrolliert. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Bei der Befragung der Personalien gab er diejenigen seines Bruders B____ an. Anhand von Fotos konnte erkannt werden, dass es sich nicht um die gleiche Person handelt. Anschliessend wurde er in den Straf- und Massnahmenvollzug versetzt, aus welchem er am 14. August 2019 zuhanden des Migrationsamtes entlassen wurde. Dieses hat am 13. August 2019 über A____ Ausschaffungshaft für 2 Monate bis 31. Oktober 2019 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

2.

2.1      Der Beurteilte wurde, wie eingangs erwähnt, rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und hätte das Land spätestens am 31. März 2019 verlassen müssen. Das hat er nicht getan. Vielmehr hat er bei seiner Kontrolle durch die Grenzwache eine falsche Identität angegeben. Damit ist Untertauchensgefahr gegeben. Diese wird dadurch bestätigt, dass der Beurteilte sowohl gegenüber der Grenzwache als auch dem Migrationsamt und dem Haftrichter gegenüber eingeräumt hat zu wissen, dass er die Schweiz verlassen muss. Indessen wolle er die Schweiz keinesfalls verlassen, weil er nur die Schweiz kenne, die Türkei aber nicht. Er räumt ein, Fehler gemacht zu haben. Dies ändert aber nichts an der rechtskräftigen Wegweisung – auf die im materiellen Verfahren geprüften Vorbringen des Beurteilten kann im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht mehr eingegangen werden –, und die Gefahr des Untertauchens erhärtet sich. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde.

 

2.2      Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht. Allerdings hat das Strafgericht den Beurteilten mit rechtskräftigem Urteil vom 9. November 2016 der versuchten Erpressung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Drohung, des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetMG schuldig erklärt und zu 13 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben.

 

3.

Der türkische Reisepass des Beurteilten liegt zwar nicht vor, aber eine Kopie davon. Somit wird innert nützlicher Frist ein Laissez-Passer erhältlich gemacht werden können. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar, und das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angesichts der Renitenz des Beurteilten den Behörden gegenüber – seit 2006 wurde ihm in unzähligen Verfügungen die Möglichkeit eingeräumt, seine Niederlassungsbewilligung wieder zu erlangen – und seiner Straffälligkeit – nebst dem genannten Strafgerichtsurteil erscheinen im Strafregister 5 weitere Verurteilungen – nicht ersichtlich, auch wenn der Beurteilte bei seinen Eltern wohnen könnte. Der Beurteilte hat ein grosses Interesse, sich dem Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung zu halten und unterzutauchen, wie er es ja bis anhin auch getan hat. Auch an eine Kaution ist angesichts der Betreibungen von über CHF 27‘000 und den Verlustscheinen von über CHF 61‘000 nicht zu denken. Die für 2 Monate angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig.

 

Der Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung erklärt, er wolle nunmehr tatsächlich in die Türkei ausreisen und einen Neuanfang wagen. Er wolle nicht 2 Monate in Haft verbringen. Dies ändert nach dem vorstehend Gesagten nichts an der Verhältnismässigkeit und Rechtmässigkeit der Haft. Der Beurteilte kann die Haftzeit eventuell verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung mitwirkt und allenfalls sich auch selber bei den türkischen Behörden meldet.

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die .er A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 13. Oktober 2019 rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

Dr. Peter Bucher

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.