Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.57

 

URTEIL

 

vom 4. September 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...], von Albanien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. September 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

 

dass   A____, [...] von Albanien, mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin DGS.2019.39 vom 2. September 2019 zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden ist,

 

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 3. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 14. September 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 3. September 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original albanische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Albanien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG),

 

dass   dieser Haftgrund gegeben ist, zumal der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2019 des Verbrechens nach Art. 19 lit. a und b BetMG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) und des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer auf 2 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden ist,

 

dass   angesichts des Verhaltens des Beurteilten – bandenmässiger Handel mit Heroin unter Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie Nichtbeachten der Aufenthaltsbestimmungen – keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

 

dass   die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. September 2019 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: