[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.59

 

URTEIL

 

vom 11. September 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Syrien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. September 2019

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter Tötung versetzt worden war. Sowohl die erstmalige Anordnung als auch die nachfolgenden Verlängerungen der Haft, letztmals bis zum 13. September 2019, sind jeweils richterlich überprüft und genehmigt worden (vgl. dazu AGE AUS.2018.41, AUS.2018.74, AUS.2018.95, AUS.2019.1, AUS.2019.16, AUS.2019.38). Das Bundesgericht hat die gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft vom 9. Mai 2018 (AUS.2018.41) und gegen deren Verlängerung vom 2. November 2018 (AUS.2018.95) erhobenen Beschwerden mit Urteilen 2C_512/2018 vom 18. Juni 2018 und 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 abgewiesen. Im Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am 22. Juni 2018 eine Beschwerde von A____ gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen.

 

Mit Verfügung vom 5. September 2019 hat das Migrationsamt Basel-Stadt die Ausschaffungshaft über A____ um einen weiteren Monat bis zum 13. Oktober 2019 verlängert. Am 11. September 2019 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichter) mit A____ und seinem Vertreter stattgefunden; es wird auf das Protokoll verwiesen. Der Vertreter beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Freilassung des A____, unter o/e Kostenfolge.

 

Erwägungen

 

1.

Die Ausschaffungshaft wurde letztmals bis zum 13. September 2019 angeordnet und bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der mit Verfügung vom 5. September 2019 angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Da sich der Beurteilte bereits seit rund 16 Monaten in Ausschaffungshaft befindet, richtet sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Danach kann die Haft bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Zudem muss weiterhin ein Haftgrund vorliegen, der Wegweisungsvollzug möglich erscheinen, das Beschleunigungsgebot von den schweizerischen Behörden eingehalten worden sein und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweisen.

 

2.2      Für das Vorliegen einer Wegweisungsverfügung sowie von Haftgründen kann auf die bisher ergangenen Urteile verwiesen werden. An den dortigen Feststellungen hat sich diesbezüglich nichts geändert. Der Beurteilte ist weiterhin nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Entsprechend unkooperativ ist sein Verhalten. Syrien hat nach wie vor kein Reisedokument für den Beurteilten ausgestellt. Die Fragen der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Syrien und der Einhaltung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots gemäss Art. 3 EMRK sind durch die Einzelrichter sowie insbesondere auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 (E. 4.1.2 und 4.1.3) erörtert worden.

 

2.3      Die gesetzlich verankerte maximale Haftdauer für Ausschaffungshaft beträgt 18 Monate (Art. 79 Abs. 2 AIG). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, der Gesetzgeber sei in Übereinstimmung mit der europäischen Regelung grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Festhaltung bis zur Maximaldauer von 18 Monaten zulässig sei, wenn die Verzögerungen in erster Linie auf das Verhalten des Betroffenen zurückgingen (BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017 mit Verweis auf BGer 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3.2). Angesichts des unkooperativen Verhaltens des Beurteilten erscheint es vorliegend grundsätzlich zulässig, die Maximaldauer der Haft auszuschöpfen.

 

2.4      Mit dem Urteil BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 hat sich das Bundesgericht zum vorliegenden Fall dahingehend geäussert, dass die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Ausschaffungshaft Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose bildet. Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Die Ausschaffungshaft muss unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit weiter erforderlich sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Sie ist nur zulässig, wenn sie das in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht mildeste Mittel darstellt, mit dem der gesetzliche Zweck einer Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs (BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2 und 3.3 mit vielen Hinweisen).

 

2.5      Den zuständigen Behörden ist es in den vergangenen 16 Monaten, die der Beurteilte in Ausschaffungshaft verbracht hat, nicht gelungen, die Wegweisung des Beurteilten zu vollziehen. Am 10. Mai 2019 wurde die Flugbuchung in Auftrag gegeben und ist die medizinische Abklärung des Beurteilten, die für einen zwangsweisen Vollzug in Begleitung von Polizisten notwendig ist, erfolgt. Die Fluganmeldung musste dann allerdings annulliert werden, weil die Syrische Behörde das in Aussicht gestellte Reisedokument nicht zugestellt hatte. Per 2. September 2019 wurde eine polizeiliche Zuführung des Beurteilten auf der Syrischen Vertretung in Genf organisiert. Laut den Ausführungen des Migrationsamtes wurde bei dieser Zuführung „wider Erwarten kein Reisedokument ausgestellt“.

 

Laut Informationsbericht (E-Mail vom 3. September 2019) des SEM an das Migrationsamt bemüht sich das SEM dennoch weiterhin, einen Reisepass für den Beurteilten erhältlich zu machen. Man sei sich der Priorität des Falles und der Gefährlichkeit des Beurteilten bewusst. Die Erfahrung, die man soeben bei der Syrischen Mission gemacht habe, habe eine gewisse Unberechenbarkeit der Syrischen Behörden aufgezeigt, insbesondere aufgrund der in Gang befindlichen internen Reorganisation. In der Tat habe die Syrische Mission angezeigt, dass eine zusätzliche Verifizierung betreffend das Geburtsdatum des Beurteilten durchgeführt werden müsse, und zwar vor Ort in Damaskus. Darüber hinaus habe das unkooperative Verhalten des Beurteilten anlässlich der Zuführung sowie sein Verhalten (Beleidigungen gegenüber den Behörden) den Austausch nicht begünstigt. Da das SEM keine Erfahrung mit ähnlichen Fällen habe, sei es ihm nicht möglich, die Dauer für den Erhalt eines Reisepasses zuverlässig abzuschätzen. Immerhin habe die Mission in Genf den Wunsch geäussert, in diesem Fall zusammen zu arbeiten und sei des eiligen Charakters der Sache bewusst. Das SEM schliesst mit der Einschätzung, dass es möglich sei, ein Reisedokument zu erhalten und will das Möglichste dafür tun.

 

2.6      Diese Entwicklung ist neu. Der Beurteilte wurde nämlich bereits vor einem Jahr (gemäss E-Mail des SEM vom 10. September 2018) durch die Syrische Behörde anerkannt. Dennoch hat die Syrische Behörde innert dieses ganzen Jahres kein Reisedokument ausgestellt. Und ungeachtet dieser Anerkennung wurde nun anlässlich der Zuführung vom 3. September 2019 überraschenderweise und entgegen der Erwartung der schweizerischen Behörden nicht nur nach wie vor kein Reisedokument ausgestellt, sondern darüber hinaus auch noch neu die Notwendigkeit bekannt gegeben, das Geburtsdatum des Beurteilten noch einmal zu verifizieren, und dies in Damaskus. Hintergrund dieser Entwicklung scheint (unter anderem) eine Reorganisation der Syrischen Behörden zu sein.

 

Wie bereits dargestellt, befindet sich der Beurteilte nun seit 16 Monaten in Ausschaffungshaft, und deren gesetzliche Maximaldauer beträgt 18 Monate. Also verbleiben noch 2 Monate zulässige Haftdauer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Man mag dem SEM – wenn auch mit einigem Zweckoptimismus – folgen, wenn es die Ausstellung eines Reisedokumentes nach wie vor grundsätzlich für möglich hält. Im Gegensatz zu früheren Berichten nimmt aber auch das SEM nun allerdings ausdrücklich Abstand von der Schätzung einer Zeitdauer, die dafür erforderlich ist. Insbesondere prognostiziert das SEM nun nicht (mehr), dass ein Reisedokument innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden könnte, was allerdings Voraussetzung für die Weiterführung der Ausschaffungshaft wäre. Vielmehr berichtet das SEM nun von einer gewissen Unberechenbarkeit der Syrischen Behörden und davon, dass das SEM keine Erfahrung in ähnlichen Fällen habe. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, dass die Syrischen Behörden während eines vollen Jahres kein Reisedokument für den Beurteilten ausgestellt haben, obschon sie ihn bereits vor einem Jahr anerkannt haben, und nun, ein Jahr später, unvermittelt und für die zuständigen Behörden unerwartet dazu auch noch zusätzliche Abklärungen in Syrien als notwendig erachten. Dies kann im gesamten Zusammenhang nicht anders denn als diplomatische Umschreibung dafür verstanden werden, dass derzeit und innert nützlicher Frist kein Reisedokument für den Beurteilten mehr zu erwarten ist. Was der Grund dafür ist, kein Reisedokument für den (kurdischstämmigen) Beurteilten auszustellen, und ob dies einzig an der offenbar in Gang befindlichen Reorganisation der Syrischen Behörden liegt, kann offen bleiben. Das Verhalten des Beurteilten anlässlich der Zuführung mit den Beleidigungen war der Sache darüber hinaus auch nicht förderlich. Jedenfalls erscheint es vor diesem Hintergrund in einem dermassen hohen Grade unvorstellbar und unwahrscheinlich, dass innert 2 Monaten jetzt noch zusätzliche Abklärungen in Damaskus vonstatten gehen, daraufhin sich trotz Reorganisation der Syrischen Behörden der Wille zur Ausstellung eines Reisedokuments bilden und ein solches aus- und zugestellt sowie dann noch die ganze Flugorganisation an die Hand genommen und durchgeführt werden könnten, wenn dies alles innert der bisherigen Haftdauer von 16 Monaten und insbesondere seit der Anerkennung des Beurteilten durch die Syrischen Behörden vor einem Jahr und zudem noch mit der Zuführung des Beurteilten auf der Syrischen Vertretung in Genf nicht möglich war. Vielmehr erscheint mit dieser (insbesondere der jüngsten) Entwicklung die Ausstellung eines Reisedokuments in weite Ferne gerückt und ist es heute nicht absehbar, ob überhaupt und gegebenenfalls wann ein Reisedokument für den Beurteilten ausgestellt werden könnte. Somit ergibt sich, dass der zwangsweise Wegweisungsvollzug nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG als durchführbar erscheint; die rein theoretische Möglichkeit, dass wider Erwarten doch noch innert nützlicher Frist ein Reisedokument eintreffen könnte, reicht für die Annahme einer solchen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Vielmehr sprechen die dargestellten Umstände derzeit überhaupt dagegen, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann, erst recht nicht innert der noch verbleibenden 2 Monate zulässiger Haftdauer. Die Haft verstösst somit gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig.

 

2.7      Damit ist die Haft unzulässig und der Beurteilte ist daraus zu entlassen. Die Ausschaffungshaft darf ausschliesslich der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs dienen. Die verbleibenden 2 Monate zulässige Haftdauer werden diesem Zweck dienen können, sofern und sobald allenfalls doch noch Reisedokumente für den Beurteilten ausgestellt werden sollten.

 

3.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Migrationsamt zu verpflichten, dem Beurteilten eine Parteientschädigung auszurichten (§ 30 VRPG). Die Entschädigung berechnet sich auf dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200 (vorliegend: CHF 135 für Volontäre) für einen Aufwand von 5 ¾ Stunden, zzgl. Spesen zu CHF 15.25 und 7,7 % MWSt.

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt hat A____ eine Parteientschädigung von CHF 852.45 auszurichten.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

Dr. Peter Bucher

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.