Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.5

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], Tunesien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Januar 2019

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 14. Januar 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Gleichentags wurde er aus der Sicherheitshaft entlassen und dem Migrationsamt übergeben. Dieses verfügte am 15. Januar 2019 eine Dublin-Vorbereitungshaft auf die Dauer von 7 Wochen. Mit Erklärung vom 17. Januar 2019 (beim Migrationsamt eingegangen am 18. Januar 2019) verlangte A____ die Überprüfung der Haftanordnung.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 76 Abs. 1bis des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird die durch das Bundesgericht genannte Frist von 96 Stunden, die ab Kenntnisnahme des Gesuchs am 18. Januar 2019 zu laufen begonnen hat, eingehalten.

 

2.

Gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend sind die für eine Rückübernahme in Frage kommenden Staaten Deutschland, Ungarn und Österreich noch anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird. Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist deshalb noch nicht notwendig.

 

3.

3.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

 

3.2      Der Beurteilte ist trotz bestehendem Einreiseverbot, von welchem er am 29. September 2018 unterschriftlich Kenntnis genommen hat, und ohne Ausweis in die Schweiz eingereist. Er hat damit nicht nur das Gesetz missachtet, sondern ein ihm gegenüber persönlich ausgesprochenes Verbot. Ferner ist er hier straffällig geworden (Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, rechtswidrige Einreise), was allgemein als ein Indiz für Untertauchensgefahr gilt. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass er in seiner Befragung durch das Migrationsamt geltend gemacht hat, er habe am 28. Januar 2019 in Leipzig einen Termin für eine Herz-Operation. Diesen Termin wolle und könne er nicht verpassen. Deutschland hat allerdings eine Rückübernahme (gestützt auf das diesbezügliche Abkommen) des Beurteilten bisher abgelehnt. Es steht somit noch nicht fest, ob Deutschland ihn einreisen lassen wird oder ob er gegebenenfalls nach Ungarn oder Österreich wird gehen müssen. Die entsprechenden Abklärungen sind im Gang. Bei dieser Situation kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, unverzüglich versuchen würde, nach Leipzig zu gelangen. Dem Migrationsamt ist demnach zuzustimmen, dass das Verhalten des A____ darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, und es ist auch vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Dublin-Haft wurde folglich zu Recht angeordnet.

 

4.

Angesichts der eklatanten Untertauchensgefahr ist nicht ersichtlich, inwieweit eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, ihn davon abhalten könnte, sich in Freiheit den Behörden zu entziehen und nach Deutschland unterzutauchen. Die Inhaftnahme bis zur Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren zur Sicherung der späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Die angeordnete Dauer der Haft von 7 Wochen entspricht der gesetzlichen Maximaldauer für diesen Verfahrensabschnitt (s. Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG) und ist nicht zu beanstanden.

 

5.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 14. Januar 2019, 13.45 Uhr, bis zum 3. März 2019, 13.45 Uhr, rechtmässig und angemessen. 

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.