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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.61
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der Elfenbeinküste,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 6. September 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ wurde am 6. September 2019 um 02.26 Uhr in Basel […] einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich lediglich mit einem am 18. Januar 2018 abgelaufenen italienischen Permesso die soggiorno ausweisen. Weder verfügte er über einen Pass noch über ein Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel eines EU- oder Schengenstaates. Er wurde deshalb dem Migrationsamt übergeben, welches gleichentags eine Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) anordnete. Im Anschluss an die entsprechende Verfügung des Migrationsamtes verlangte A____ die gerichtliche Überprüfung der Haft.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Das Bundesgericht hat sich zur Dublin-Haft folgendermassen geäussert (vgl. BGer 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018, E. 4.1): „Die Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AuG umgesetzt. Diese Bestimmungen sind in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne des zu übernehmenden bzw. übernommenen Sekundärrechts der Europäischen Union auszulegen (BGE 143 I 437 E. 3.1 S. 444; 142 II 135 E. 4.1 S. 150; vgl. zur Inkorporation auch: BGE 143 II 361 E. 3.3 S. 365). Nach Art. 76a AuG kann die zuständige Behörde einen Antragsteller in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG). Die entsprechenden Anzeichen sind in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150 mit Hinweisen). Kein zulässiger Grund zur Inhaftierung einer Person bildet für sich allein der Umstand, dass die antragstellende Person sich in einem Dublin-Verfahren befindet (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2483/2016 vom 4. Mai 2016 E. 5.2; Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands], in: BBl 2014 2675 ff. S. 2689 [im Weiteren: Botschaft Dublin III]; HRUSCHKA/NUFER, a.a.O., Rz. 8). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2 S. 151 mit Hinweisen; HRUSCHKA/NUFER, a.a.O., Rz. 8).“
2.3 Im vorliegenden Fall sind diese strengen Voraussetzungen für die Anordnung von Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG nicht erfüllt. Das Migrationsamt begründet seine Verfügung damit, dass der Beurteilte mit der beabsichtigten Reise von Italien via die Schweiz nach Frankreich manifestiert habe, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten. In der Befragung habe er überdies angegeben, im Falle einer Freilassung erneut zu versuchen, nach Frankreich oder zurück nach Italien zu gelangen. Letzteres trifft zwar zu. Allerdings ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass der Beurteilte zuvor darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass ein solches Verhalten verboten ist. Erst hinterher wurde ihm erklärt, dass Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Frage, ob etwas gegen diese Zuständigkeit spreche, hat der Beurteilte verneint. Auch hat er erklärt, es gebe keine Gründe, die gegen seine Wegweisung nach Italien sprächen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Rückkehr nach Italien durchaus einverstanden ist. Der Beurteilte hat sein Asylgesuch in Italien am 20. Februar 2015 eingereicht. Laut Eurodac hat er in keinem weiteren europäischen Land ein zweites Gesuch eingereicht. Er ist auch nirgends wegen illegaler Einreise verzeichnet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Angabe, wonach er Italien bis anhin nie verlassen habe, zutrifft. Als Angehörige, die über seine Festnahme zu informieren sei, hat er seine in Palermo ansässige Kontaktperson, die sich um seinen Fall kümmere, genannt. Bei dieser Situation fehlen konkrete Anzeichen, die befürchten lassen, dass er sich der Durchführung der Wegweisung nach Italien entziehen will. Allein der Vorwurf, dass er Italien trotz noch immer hängigem Asylgesuch verlassen hat und illegal durch die Schweiz gereist ist mit dem Ziel, nach Frankreich zu gelangen, genügt hierfür nicht. Die Haft ist somit unrechtmässig und der Beurteilte ist daraus zu entlassen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.