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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.64
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 9. September 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus Algerien. Die Ablehnung seines in der Schweiz unter der Identität B____ gestellten Asylgesuchs erwuchs am 17. Dezember 2018 in Rechtskraft. A____ hätte die Schweiz bis zum 3. Januar 2019 verlassen müssen. Am 22. Januar 2019 wurde er in Basel festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2019 wurde A____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, rechtswidriger Einreise ins Ausland und mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, davon 11 Monate mit bedingtem Strafvollzug, und einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, unter Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem. Das Haftende des Vollzugs der Freiheitsstrafe fällt auf den 20. September 2019. Bereits während des Strafvollzugs bemühte sich A____, mit Hilfe des Migrationsamtes Basel-Stadt (Migrationsamt) ein Laissez-Passer für die Reise in die Heimat erhältlich zu machen. Er unterschrieb eine Freiwilligenerklärung, liess durch seine Schwester dem Migrationsamt per Mail Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises zusenden und war zu einer Vorsprache bei der Algerischen Vertretung bereit, welche am 14. August 2019 stattfand. Das Migrationsamt konnte einen Flug auf den 21. September 2019 buchen. Am 9. September 2019 teilte das für die Organisation des Laissez-Passer zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt mit, dass das algerische Generalkonsulat A____ vorerst nicht anerkannt und kein Ersatzdokument ausgestellt habe, weshalb die Rückreise zurzeit nicht stattfinden könne. Das Migrationsamt annullierte in der Folge den Flug, konfrontierte A____ mit der neuen Situation und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung.
Am 16. September 2019 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und der Vertreter des Migrationsamtes zu Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist A____ anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte befindet sich noch bis zum 20. September 2019 im Strafvollzug. Auch wenn die Frist von Art. 80 Abs. 2 AIG erst dann zu laufen beginnt, wenn die Haft rein ausländerrechtlich begründet ist, spricht nichts dagegen, die mündliche Verhandlung bereits vorher durchzuführen, zumal die Haft „spätestens“ nach 96 Stunden zu überprüfen ist. Dies jedenfalls dann nicht, wenn wie vorliegend nicht zu erwarten ist, dass sich die Situation des Ausländers in den wenigen Tagen bis zum Ende des Strafvollzugs massgeblich ändern wird. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. A____ ist mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2019 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für acht Jahre des Landes verwiesen worden. Der Vollzug dieser Landesverweisung soll mit der angeordneten Ausschaffungshaft sichergestellt werden.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer solchen Wegweisung unter anderem in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
3.2 Es steht fest, dass der Beurteilte die Schweiz innert der ihm im Asylverfahren gesetzten Frist vom 3. Januar 2019 nicht verlassen hat. Allerdings ist er am 22. Januar 2019 verhaftet worden und hat seither nicht mehr die Möglichkeit gehabt, freiwillig auszureisen. Während des Strafvollzugs hat sich seine Haltung zu einer Rückkehr in die Heimat offenbar geändert: So hat er sich mit Hilfe des Migrationsamtes darum bemüht, ein Laissez-Passer erhältlich zu machen. Er hat am 18. Juli 2019 eine Freiwilligenerklärung unterschrieben und mit Angehörigen in der Heimat, insbesondere seiner Schwester, telefoniert, welche in der Folge dem Migrationsamt per Mail Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises des Beurteilten zugesandt hat. Auch hat er sich am 14. August 2019 zu einer Vorsprache beim algerischen Konsulat zuführen lassen. Ferner hat er sich in einem Telefongespräch mit seiner Familie vom 30. August 2019 dahingehend geäussert, dass er bald wieder nach Hause kommen würde, auch wenn er dort nichts habe. Er habe hier (in Europa) auch nichts und dort wolle er dann mit seiner Familie leben (siehe Aktennotiz vom 30. August 2019). Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte allerdings wiederum eine Kehrtwende gemacht und mehrfach erklärt, er könne unmöglich in die Heimat zurück, er habe dort „Probleme“. Weshalb es zu diesem erneuten Sinneswandel gekommen ist, wollte oder konnte er nicht erklären. Mit dieser Aussage steht jedoch fest, dass der Beurteilte sich in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung entziehen würde.
4.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a i.V.m. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann ein Ausländer auch in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, bei diesem Haftgrund sei keine Prognose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen werde. Das Gesetz vermute dies aufgrund der schweren Straffälligkeit: Wer die Rechtsordnung im Rahmen eines Verbrechens missachtet habe, sei nach der gesetzlichen Vorgabe auch bereit, sich behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit seiner Ausschaffung zu entziehen. Für die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft genüge in diesem Fall, dass neben dem Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ein Aus- und Wegweisungsverfahren hängig sei (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Ausführungen des Bundesgerichts waren im konkreten Fall gerechtfertigt. Dennoch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a i.V.m. 75 Abs. 1 lit. h AIG absolut gilt. Auch bei diesem Haftgrund ist die Anordnung von Ausschaffungshaft nur dann zulässig, wenn das Verfahren im Einzelfall gefährdet erscheint (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 182). Auch wenn der Haftgrund des Begehens eines Verbrechens gegeben ist, kann sich Ausschaffungshaft im konkreten Fall als unnötig oder zumindest nicht verhältnismässig erweisen. Vorliegend ist der Beurteilte wegen eines Verbrechens (gewerbsmässiger Diebstahl) verurteilt worden. Er hat aufgrund dieses Strafverfahrens erstmals längere Zeit im Gefängnis verbracht. Dennoch ist er aktuell nicht bereit, die rechtskräftig angeordnete Landesverweisung zu akzeptieren. Das Verfahren erscheint deshalb als gefährdet, weshalb sich die Ausschaffungshaft grundsätzlich als notwendig und rechtmässig erweist.
5.
Der Beurteilte hat in der heutigen Verhandlung einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen. Ob er die Fragen nicht adäquat hat beantworten wollen oder können, ist schwierig zu beurteilen. Angesichts der diesbezüglichen Zweifel der Haftrichterin rechtfertigt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, die Haft vorerst auf einen Monat zu begrenzen. Sollte das Migrationsamt die Haft nach Ablauf dieses Monats verlängern wollen, hat es darzulegen, dass das im Dezember 2018 bei den algerischen Behörden gestellte Gesuch um Identifikation des Beurteilten mit den im Juli eingereichten Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises aktualisiert worden ist. Überdies würde dem Beurteilten für eine weitere mündliche Verhandlung von Amtes wegen durch das Gericht ein Anwalt zur Seite gestellt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich für einen Monat, das heisst bis zum 20. Oktober 2019, als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.