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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.65
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Irak,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch […], substituiert […]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. September 2019
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der irakische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 20. Dezember 2018 in Ausschaffungshaft. Die Haft wurde seither seitens des Migrationsamts insgesamt viermal verlängert, letztmals als rechtmässig und angemessen bestätigt mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 14. August 2019 (VGE AUS.2019.46/48), wobei entgegen der ursprünglichen Verfügung die Haft einzig bis zum 20. September 2019 und nicht wie in der Verfügung des Migrationsamts vorgesehen bis zum 6. November 2019 verlängert wurde. Die gegen das Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 (VGE AUS.2019.34) beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde des A____ wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 (2C_490/2019) abgewiesen. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen besprochen, wird auf die Sachverhaltsdarstellung in der zu überprüfenden Verfügung sowie auf die vorgängigen Urteile der Einzelrichterin in der Sache verwiesen (VGE AUS.2018.106 vom 24. Dezember 2018, AUS.2019.3 vom 21. Januar 2019, AUS.2019.20 vom 24. April 2019, AUS.2019.34 vom 14. Juni 2019, AUS.2019.46/48 vom 14. August 2019).
Mit Verfügung vom 10. September 2019 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ für weitere drei Monate angeordnet. Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2019 hat die Einzelrichterin das Migrationsamt um schriftliche Auskunft betreffend die Fragen ersucht, was genau unter der in der Verlängerungsverfügung erwähnten „zentralen Befragung“ des A____, vorgesehen im Zeitraum vom 24. bis 26. September 2019, zu verstehen sei und welche konkreten Fortschritte in der Organisation der Rückführung des A____ in seine Heimat mit dieser Befragung erzielt werden können. Des Weiteren wurde um konkrete Angaben betreffend die im Oktober 2019 geplante Dienstreise von Mitarbeitern des Staatssekretariats für Migration (SEM) nach Erbil, Irak, ersucht. Am 11. September 2019 hat das Migrationsamt ein E-Mail Schreiben des SEM vom selben Tag dem Gericht weitergeleitet. Das Informationsschreiben des SEM an das Migrationsamt vom 12. September 2019 betreffend die Termine zur Befragung von (mutmasslich) irakischen Staatsangehörigen zur Befragung durch eine irakische Delegation am Sitz des SEM in Bern wurde dem Gericht am 17. September 2018 zugestellt. Am Donnerstag, 19. September 2019, hat […] der Einzelrichterin mitgeteilt, dass er A____ an der Haftüberprüfungsverhandlung vertritt.
An der Gerichtsverhandlung ist A____ zur aktuellen Situation befragt worden und ist sein Anwalt zum Vortrag gelangt. Er beantragt die unverzügliche Freilassung des A____, unter o/e Kostenfolge, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet vor Ablauf der angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
2.
In Bezug auf das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus (Wegweisungstitel/Landesverweisung, Haftgründe, Voraussetzungen der Überschreitung der maximalen Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG wird auf das Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 (VGE AUS.2019.34 E. 2, 3.2 und 3.3.6) verwiesen.
3.
3.1 Weiterhin im Vordergrund steht die Frage nach der für die Anordnung und Verlängerung der Ausschaffungshaft erforderlichen Absehbarkeit der tatsächlichen Durchführung der Landesverweisung, nachdem es bei der Zustimmung der zuständigen irakischen Behörde zur Rücknahme des nicht zur freiwilligen Ausreise bereiten A____ und damit bei der durch das SEM zur organisierenden Rückführung immer wieder zu Verzögerungen gekommen ist und nach wie vor kommt (s. VGE AUS.2019.46/48 E. 3). Die letztmalige Verlängerung der Ausschaffungshaft erfolgte unter der Prämisse, dass gemäss den Informationen des SEM eine Dienstreise von Mitarbeitern des SEM nach Erbil, Nordirak, Mitte/Ende August 2019 stattfinden werde. Dabei sollte das Ziel der Reise gemäss Angaben des SEM die Konkretisierung der geplanten Repatriierung verschiedener irakischer Staatsangehöriger, darunter auch A____, mittels formeller Identifizierung der betroffenen Personen durch die kurdischen Behörden sowie die konkrete Organisation der Rückführung sein. Der zu überprüfenden Haftverlängerungsverfügung ist zu entnehmen, dass diese Reise nun auf Oktober 2019 verschoben wurde, A____ aber für eine zentrale Befragung im Zeitraum vom 24. bis 26. September 2019 vorgesehen ist. Das SEM unterbreite den Fall nun direkt der Zentralregierung in Bagdad. Diese Ausführungen haben zu den Nachfragen des Gerichts gemäss Instruktionsverfügung vom 11. September 2019 geführt (s. oben Sachverhalt).
3.2 Mit E-Mail Schreiben vom 11. September 2019 teilt das SEM mit, dass das SEM zentrale Befragungen zur Identifizierung von aus der Schweiz weggewiesener Personen seit über 20 Jahren regelmässig durchführe. Zu diesem Zweck werde eine ausländische Delegation aus dem jeweiligen Herkunftsland in die Schweiz eingeladen. Die Delegation führe dann Gespräche mit den vorgeladenen Ausländern zur Abklärung von deren Identität. Im Falle von A____ sei aufgrund des Vorliegens von qualitativ guten Kopien seiner irakischen Identitätsdokumente sowie angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz insgesamt 17 Monate im Strafvollzug verbracht habe, erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass er durch die irakische Delegation „abschliessend identifiziert und anerkannt“ wird. In der Folge werde die irakische Botschaft in Bern das benötigte Reisedokument ausstellen. Der Vollzug der Wegweisung könne dannzumal auf allen möglichen Vollzugsstufen, mithin auch mit einem Sonderflug, erfolgen (s. zu den Vollzugsstufen für Rückführungen Art. 28 Abs. 1 Zwangsanwendungsverordnung [ZAV, SR 364.3]). Gemäss Informationsschreiben des SEM vom 12. September 2019 ist die Befragung des A____ für den 25. September 2019 vorgesehen.
3.3 Der Vertreter des A____ moniert, das Verhalten des SEM sei treuwidrig. Die Organisation des Vollzugs der Wegweisung werde laufend verändert und zeitlich immer wieder hinaus gezögert. Nachdem gemäss dem Schreiben des SEM vom 24. April 2019 der Erhalt einer Zustimmung der irakischen Behörden für die Durchführung eines Sonderflugs nicht mehr möglich gewesen sei und die Organisation des für die zwangsreise Rückführung Notwendigen mit einer Delegation des SEM in den Nordirak hätte geregelt werden sollen, sei nun alles wieder anders. Man sei gewissermassen nach 9 Monaten Haft wieder „zurück auf Feld 1“. Das SEM behaupte immer nur, eine Rückführung sei in absehbarer Zeit möglich, lege dazu aber keine überprüfbaren Fakten vor. Im Übrigen sei die Haft unverhältnismässig und könne der Wegweisungsvollzug auch mit milderen Massnahmen, wie etwa einer Ein- oder Ausgrenzung und einer regelmässigen Meldepflicht, sichergestellt werden.
3.4 Wie der Rechtsvertreter zur Recht feststellt, ist es seitens des SEM (erneut) zu einer Änderung des seit mehreren Monaten geplanten Vorgehens für die Rückführung von irakischen Staatsangehörigen in ihre Heimat gekommen. Mit E-Mail Schreiben vom 24. April 2019 führte das SEM noch aus, dass eine Zustimmung der irakischen Behörden für die Durchführung von Sonderflügen nicht mehr erhältlich gemacht werden könne und stellte deshalb im Sinne einer neuen Organisationsplanung die Dienstreise in den Nordirak in Aussicht (s. dazu VGE AUS.2019.34 E. 3.3.1 f.). Allerdings liegen keine Hinweise darauf vor, dass die mehrmalige Änderung der Modalitäten des Vorgehens und des Zeitplans dem SEM vorzuhalten sind. Im Gegenteil ist festzustellen, dass das SEM in einem intensiven Kontakt mit den irakischen Behörden zu stehen scheint und seine Organisationsstrategie jeweils flexibel und zeitnah den sich seitens der irakischen Behörden verändernden Begebenheiten anpasst. Mit der für nächste Woche geplanten Befragung des A____ durch die irakische Delegation ist gemäss den Auskünften des SEM heute nun innert kurzer Zeit mit einem Entscheid betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten durch die irakischen Behörden zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht relevant, dass das SEM in seinen Ausführungen zum wiederholten Mal fälschlicherweise davon ausgeht, dass A____ eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten verbüsst hat, anstatt richtigerweise auszuführen, dass er mit Strafurteil vom 20. Dezember 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten, an welche die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen ist, verurteilt sowie mit einem Landesverweis von 7 Jahren belegt wurde und er gegen dieses Strafurteil Berufung eingelegt hat, über welche noch nicht entschieden wurde (s. dazu auch BGer 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 6.1.2). Vielmehr rechtfertigen die Umstände der nun unmittelbar bevorstehenden Befragung des A____ eine Verlängerung der Ausschaffungshaft, zumal aufgrund dieser Befragung mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit mit dem Vollzug der Wegweisung innert absehbarer Zeit zu rechnen ist (s. unten E. 3.5).
3.4 Gleichzeitig erweist sich die Verlängerung der Haft auch insofern als vertretbar, als sich A____ aktuell seit genau 9 Monaten in der Ausschaffungshaft befindet. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses am Vollzug der Wegweisung des sich in der Schweiz bereits seit vielen Jahren illegal aufhaltenden sowie mit einem Landesverweis belegten Ausländers ist diese Haftdauer verhältnismässig. Dies umso mehr, als A____ sich bereits seit längerer Zeit selbständig um die Beschaffung seiner Papiere hätte kümmern und das Land hätte verlassen müssen und er durch seine Weigerung, das Land freiwillig zu verlassen, die Schwierigkeiten in der Organisation seiner Rückreise mit zu verantworten hat. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr und der fehlenden Kooperation des A____ ist angesichts des drohenden baldigen Vollzugs der Wegweisung auch keine mildere Massnahme geeignet, den Wegweisungsvollzug abzusichern (s. dazu auch BGer 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 6.2.).
Allerdings ist gleichzeitig auch festzustellen, dass der fakultative Landesverweis von 7 Jahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, was allerdings seinem Vollzug nicht im Wege steht, allenfalls aber die Gewichtung des öffentlichen Interesses am Vollzug der Wegweisung etwas mindert. Auch ist festzuhalten, dass die immer wieder verlängerte Haft A____ sichtlich zusetzt. Er klagt zunehmend über körperliche Schmerzen und wirkt insgesamt zunehmend hoffnungsloser. Inwiefern weitere Verlängerungen der Haft unter diesen Umständen noch zumutbar und verhältnismässig sind, bedarf angesichts der aktuellen Situation, welche einen baldigen Vollzug wahrscheinlich erscheinen lässt, aber keiner weiteren Ausführungen.
3.5 Gestützt auf diese Erwägungen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um weitere fünf Wochen bis zum 25. Oktober 2019. Es ist davon auszugehen, dass dannzumal bekannt sein wird, ob die irakischen Behörden gewillt sind, die notwendigen Reisepapiere für A____ auszustellen bzw. ob sie diese bereits ausgestellt haben und zu welchem Zeitpunkt und unter welchem Vollzugsregime die Repatriierung geplant ist, sofern die Wegweisung dannzumal nicht gar bereits vollzogen ist.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ wird aufgrund des komplexen Sachverhalts die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Der Rechtsbeistand ist entsprechend der eingereichten Honorarnote zuzüglich des Aufwands für die Gerichtsverhandlung von 1,25 Stunden zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis zum 25. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, […], werden ein Honorar von CHF 911.25 und ein Auslagenersatz von CHF 8.05, zuzüglich 7.7% MWST von CHF 70.80, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.